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Ergänzungsleistungen für Wohneigentümer: Wer hat Anspruch?

Wer neben seinem Wohneigentum kein Vermögen besitzt und mit seiner Rente das Existenzminimum nicht erreicht, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Rentnerin mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Wohneigentümer
Auch Wohneigentümer haben in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

(rh) Die meisten älteren Menschen wollen solange als möglich in ihren eigenen vier Wänden leben. Nur vier Prozent der 65- bis 79-jährigen Menschen leben in der Schweiz in einem Alters- oder Pflegeheim. Im Durchschnitt sind die Heimbewohnerinnen und -bewohner 87 Jahre alt. Sie können so lange zuhause bleiben, weil sie beispielsweise ihr Essen beim Mahlzeitendienst bestellen und von der Hauspflege oder Spitex gepflegt werden. Das kostet Geld, ausser wenn Verwandte die Pflege übernehmen. Für manche zu viel, trotz AHV und Pensionskasse. Auch für Wohneigentümerinnen oder -eigentümer, die zwar auf dem Papier reich sind, aber am Ende des Geldes noch viel Monat übrig haben. Manche fürchten, ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen zu müssen, um die Pflegekosten bezahlen zu können.

Ergänzungsleistungen: Wenn die Rente nicht reicht

Im Prinzip sollen AHV-, IV- und Pensionskassenrenten das Existenzminimum sichern. Falls das nicht reicht, können auch Wohneigentümer Ergänzungsleistungen beantragen. Diese werden auf der Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berechnet. Ob jemand berechtigt ist, hängt von seinen Einnahmen und Ausgaben ab. Als Einnahmen zählen Einkommen, Eigenmietwert, Vermögensertrag und 10 % des Vermögens nach Abzug eines Vermögensfreibetrags. Als Ausgaben gelten eine Pauschale für den Lebensunterhalt, Prämien für die obligatorische Krankenversicherung sowie die Kosten für die Hypothekarzinsen und den Unterhalt nach Abzug des Eigenmietwerts. Die Differenz wird bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als Ergänzungsleistung ausbezahlt.

Bis zu Fr. 300'000.- Vermögensfreibetrag

Mit dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, das seit Januar 2011 in Kraft ist, wurden die Vermögensfreibeträge erhöht. Davon profitieren auch verheiratete Wohneigentümer. Sie können heute Fr. 300'000.- statt früher nichts vom Vermögen abziehen, falls einer der Ehegatten die Liegenschaft selber bewohnt und der andere in einem Heim lebt. Der höhere Vermögensfreibetrag soll vermeiden, dass Menschen ihr Zuhause verkaufen müssen, wenn sie pflegebedürftig werden. Sobald aber beide Ehegatten im Heim wohnen und keiner mehr im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, dürfen Sie, wie alle anderen Ehepaare, nur noch Fr. 60'000.- abziehen. Allein stehende Wohneigentümer dürfen, wie alle anderen Einzelpersonen, Fr. 37'500.- abziehen.

Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfen

Ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, können Sie auf der Website von Pro Senectute provisorisch und anonym berechnen. Wenn Sie sicher sein wollen, fragen Sie Ihre Ausgleichskasse. Tipp: Versuchen Sie nicht, Wohneigentum gegen Nutzniessung oder Wohnrecht einem Nachkommen zu übertragen, um das Vermögen vor den Pflegekosten zu schützen. Wenn die EL-Stelle herausfindet, dass Vermögenswerte verschenkt worden sind, werden sie bei der Berechnung berücksichtigt. Als Konsequenz können Ergänzungsleistungen gekürzt oder gar gestrichen werden. Und falls jemand deshalb auf Sozialhilfe angewiesen ist, werden die Behörden die Verwandtenunterstützungspflicht prüfen. Finanziell gut gestellte Kinder sind verpflichtet, ihre bedürftigen Eltern zu unterstützen.

  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto