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Der Vermieter will die Wohnung so zurück, dass er sie wieder vermieten kann. Der Mieter will nicht für Schäden bezahlen. Protokollieren Sie darum die Abnahme.
(rh) Die Wohnungsabnahme protokolliert der Vermieter oder Verwalter mit einem Übergabeprotokoll. Das Protokoll ist vollständig auszufüllen und sollte diese Punkte enthalten:
Vermieter, Mieter und Experten müssen das Protokoll unterzeichnen. Weigert sich eine Vertragspartei oder verlässt sie die Wohnungsabnahme vorzeitig, hält der Experte das im Protokoll fest. Am besten mit einem Vermerk der Punkte, die der Mieter bestreitet. In diesem Fall empfiehlt es sich, der abwesenden Partei das Protokoll eingeschrieben zu schicken. Wenn beispielsweise der Mieter die Abnahme vorzeitig verlässt, ist es sinnvoll, nachträglich einen Experten beizuziehen, der die Mängel im Protokoll bestätigt und dokumentiert.
Der Mieter haftet nicht für Mängel, die bei der ordnungsgemässen Prüfung während der Rückgabe erkennbar waren, wenn sie nicht protokolliert sind. Für verdeckte Mängel haftet er nach den Richtlinien für die Wohnungsrückgabe des HEV Schweiz nur, wenn der Vermieter die Mängel innerhalb von 14 Tagen seit der Abnahme schriftlich meldet. Falls der Mieter sie nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung bestreitet, gelten sie als anerkannt. Anderslautende Bestimmungen im Mietvertrag bleiben vorbehalten.
Die Grenze zwischen normaler und übermässiger Abnützung ist nicht immer einfach zu ziehen. Normal ist sie, wenn sie sich aus dem vertraglichen Gebrauch ergibt. Übermässig ist sie, wenn der Mieter unsorgfältig mit der Wohnung umgegangen ist.
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