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Übergabeprotokoll für eine Mietwohnung

Der Vermieter will die Wohnung so zurück, dass er sie wieder vermieten kann. Der Mieter will nicht für Schäden bezahlen. Protokollieren Sie darum die Abnahme.

 Die Wohnungsabnahme wird mit dem Übergabeprotokoll festgehalten
Die Wohnungsabnahme protokolliert der Vermieter oder Verwalter mit einem Übergabeprotokoll.

(rh) Die Wohnungsabnahme protokolliert der Vermieter oder Verwalter mit einem Übergabeprotokoll. Das Protokoll ist vollständig auszufüllen und sollte diese Punkte enthalten:

  • Eine Kurzbeschreibung der Mängel.
  • Die Feststellung, wer die Mängel behebt beziehungsweise die Kosten trägt. Teilen sich Vermieter und Mieter die Kosten, ist die Aufteilung in Prozenten oder Franken festzuhalten.
  • Den Betrag des Minderwertes, den der Mieter bezahlen muss, falls der Mangel nicht behoben wird.
  • Die Feststellung, dass der Mieter einen Mangel beheben muss und bis wann.
  • Allfällige Vorbehalte des Vermieters oder Mieters.

Vermieter, Mieter und Experten müssen das Protokoll unterzeichnen. Weigert sich eine Vertragspartei oder verlässt sie die Wohnungsabnahme vorzeitig, hält der Experte das im Protokoll fest. Am besten mit einem Vermerk der Punkte, die der Mieter bestreitet. In diesem Fall empfiehlt es sich, der abwesenden Partei das Protokoll eingeschrieben zu schicken. Wenn beispielsweise der Mieter die Abnahme vorzeitig verlässt, ist es sinnvoll, nachträglich einen Experten beizuziehen, der die Mängel im Protokoll bestätigt und dokumentiert.

Das Protokoll als Schuldanerkennung

Der Mieter haftet nicht für Mängel, die bei der ordnungsgemässen Prüfung während der Rückgabe erkennbar waren, wenn sie nicht protokolliert sind. Für verdeckte Mängel haftet er nach den Richtlinien für die Wohnungsrückgabe des HEV Schweiz nur, wenn der Vermieter die Mängel innerhalb von 14 Tagen seit der Abnahme schriftlich meldet. Falls der Mieter sie nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung bestreitet, gelten sie als anerkannt. Anderslautende Bestimmungen im Mietvertrag bleiben vorbehalten.

Normale oder übermässige Abnützung?

Die Grenze zwischen normaler und übermässiger Abnützung ist nicht immer einfach zu ziehen. Normal ist sie, wenn sie sich aus dem vertraglichen Gebrauch ergibt. Übermässig ist sie, wenn der Mieter unsorgfältig mit der Wohnung umgegangen ist.

  • Als normal einzustufen sind zum Beispiel dunklere Stellen an den Wänden, wo Bilder hingen oder Möbel standen, abgetretene Teppiche an Stellen mit viel Durchgangsverkehr oder Spannungsrisse im Lavabo. Das eine oder andere Loch in der Wand gilt ebenfalls als normale Abnützung, wenn es fachmännisch verputzt worden ist.
  • Raucher, Kinder oder Haustiere können zu übermässiger Abnutzung führen. Vergilbte oder braune Wände muss der Mieter streichen, genauso wie Teppiche mit Brandlöchern ersetzen. Auch bei Kritzeleien von Kindern oder Kratzspuren von Haustieren muss der Mieter für einen Teil der Kosten aufkommen. Stark verschmutzte Böden, zum Beispiel Wasserflecken auf dem Parkett oder Flecken auf dem Spannteppich, und massive Kalkschäden an sanitären Installationen gelten ebenfalls als übermässig. Die Kosten, die dem Mieter entstehen, entsprechen dem Wert, den eine Einrichtung gemäss Paritätischer Lebensdauertabelle des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands und des Hauseigentümerverbands Schweiz noch haben sollte. Der Mieter muss also nicht für alle Kosten aufkommen.
  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto