Nach dem Umzug

Darauf sollten Sie bei der Wohnungsabnahme achten

Die Interessen sind unterschiedlich. Der Mietenden wollen keinen Rappen für Schäden bezahlen, die Vermietenden wollen die Wohnung in einem anständigen Zustand zurück, damit sie sie problemlos vermieten können. Je besser Sie sich auf die Wohnungsabgabe vorbereiten, desto einfacher läuft sie ab.

 Nicht nur die Schlüssel müssen für die Wohnungsabnahme bereit sein
Nach dem Umzug steht die Rückgabe der bisherigen Wohnung an.

(rh) Die Mietenden müssen die Wohnung am letzten Tag der Mietdauer während den üblichen Geschäftszeiten abgeben. Im Mietvertrag wird in der Regel der auf das Mietende folgende Tag (bis 12 Uhr) als Rückgabetag vereinbart. Bei der Wohnungsabgabe müssen die Mietenden alle Schlüssel abgeben, auch nachgemachte.

Die Pflichten der Mietenden

Der Mietenden müssen die Wohnung und alle Nebenräume (Keller, Estrich usw.) räumen und die Wohnung gründlich reinigen. Neben einer Grundreinigung in der ganzen Wohnung (inklusive Fenster, Fensterrahmen, Fensterläden, Rollläden und Jalousien) müssen Küche und Bad gründlich gereinigt werden. Die Mietenden müssen zum Beispiel Kalkablagerungen im Badezimmer und WC oder Fettrückstände im Dunstabzug entfernen, alle Teppiche shampoonieren, Selbstklebefolien in Einbauschränken entfernen und Löcher in den Wänden verputzen. 

Lassen die Mietenden ein Reinigungsinstitut die Wohnung putzen, sollten sie darauf bestehen, dass im Pauschalpreis eine Abnahmegarantie enthalten ist, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Reinigungsinstituts bei der Abgabe anwesend ist und allfällige Nachreinigungsarbeiten sofort erledigt werden.

Das Mietrecht

Wenn Mietende ausziehen, müssen sie das Mietobjekt den Vermietenden ordnungsgemäss zurückgeben. Artikel 267 des Obligationenrechts definiert, was das konkret heisst:

  • Artikel 267, Absatz 1: Die Mietenden müssen die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
  • Artikel 267, Absatz 2: Vereinbarungen, in denen sich die Mietenden im Voraus verpflichten, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
  • Artikel 267a, Absatz 1: Bei der Rückgabe müssen die Vermietenden den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die die Mietenden einzustehen haben, diesen sofort melden.
  • Artikel 267a, Absatz 2: Versäumen dies die Vermietenden, so verlieren sie ihre Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.
  • Artikel 267a, Absatz 3: Entdecken die Vermietenden solche Mängel später, so müssen sie sie den Mietenden sofort melden.

Die Vermietenden müssen den Zustand der Sache prüfen, darum ist eine Wohnungsabnahme mit den Mietenden unumgänglich. Nachträglich können die Vermietenden keine Mängel geltend machen, die die neuen Mietenden rügen. Vermietende und Mietende können eine Fachperson für die Wohnungsabnahme beiziehen.

Tipps für Mietende

  • Machen Sie mit den Vermietenden einen Kontrollgang durch die Wohnung und fertigen Sie ein Übergabeprotokoll an. Lassen Sie es von den Vermietenden unterschreiben und sich eine Kopie aushändigen. Unterschreiben Sie nur, was zutrifft. Sie können auch einen Zeugen oder eine Zeugin mitnehmen oder einen Experten, eine Expertin beiziehen.
  • Geben Sie alle Schlüssel ab und vermerken Sie die Abgabe im Protokoll oder lassen Sie sich eine Quittung ausstellen.
  • Fordern Sie die Mietkaution zurück. Falls die Vermietenden Abzüge machen wollen, müssen sie die Kaution innerhalb von 30 Tagen abrechnen.
  • Verlangen Sie möglichst rasch die Heizkostenabrechnung.
  • Notieren Sie die Zählerstände für Strom und Wasser.
  • Nehmen Sie Putzlappen und -mittel für kleinere Nachreinigungen mit, falls Sie selber geputzt haben. Oder bestehen Sie darauf, dass jemand vom Reinigungsinstitut dabei ist, wenn sie eines beauftragt haben. Nachreinigungen muss das Institut erledigen.
  • Melden Sie Schäden, die in der Wohnung beanstandet wurden, Ihrer Versicherung.
  • Entfernen Sie alle Namensschilder an Türen und Briefkästen.
  • Prüfen Sie, ob der Telefonanschluss bereits gesperrt ist.
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