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Brauche ich einen Luftschutzkeller?

Einfamilienhäuser sind seit 2012 von der Schutzraumpflicht ausgenommen. Erfahren Sie hier, wie die Schutzraumpflicht in der Schweiz geregelt ist und wie bestehende Luftschutzkeller genutzt werden dürfen.

Schutzräume mit massiven Türen sind das Resultat der Schutzraumpflicht
Einfamilienhäuser sind seit 2012 von der Schutzraumpflicht ausgenommen.

(stö) Luftschutzkeller werden in erster Linie für den Fall des bewaffneten Konflikts erstellt. Sie können aber auch bei Katastrophen sowie in Notlagen als Notunterkünfte eingesetzt werden. Laut dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) gibt es landesweit rund 360'000 Personenschutzräume, zudem gut 1700 Schutzanlagen. Insgesamt bestehen aktuell rund 8,6 Millionen Schutzplätze.

Für welche Wohnbauten gilt die Schutzraumpflicht?

Obwohl der Grundsatz «Jeder Einwohnerin und jedem Einwohner ein Schutzplatz» weiterhin besteht, werden seit 2012 neue Schutzräume nur noch bei Überbauungen mit einer Mindestanzahl von 38 Zimmern errichtet. Diese Pflicht besteht ausserdem nur, sofern der Schutzplatzbedarf in der Gemeinde nicht bereits gedeckt ist. Für Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern kann der Kanton darüber hinaus Ausnahmen bewilligen. Die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt der Schutzräume tragen in der Regel die Liegenschaftseigentümer.

Wie ist die Schutzraumpflicht bei Einfamilienhäusern geregelt?

Kleinere Wohnbauten wie zum Beispiel Einfamilienhäuser sind von der Schutzraumpflicht ausgenommen – die Eigentümer werden dafür aber zur Kasse gebeten mit 400 bis 800 Franken pro Schutzplatz. Auch Besitzer grösserer Bauten, die von der Schutzraumpflicht befreit sind, haben eine Ersatzabgabe zu leisten. Diese Abgaben fliessen in den Unterhalt bzw. in den Bau von Schutzräumen. 

Welche Ausrüstung muss ein Luftschutzkeller haben?

Private Schutzräume müssen über Liegestellen und Notabortvorrichtungen (Trockenklosetts) verfügen. Je nach Grösse des Luftschutzkellers sind für letztere Abortkabinen zu erstellen. Dieses Material muss entweder im Gebäude oder auf dem Areal gelagert werden, auf welchem sich der Luftschutzkeller befindet. Bauten, die vor dem 1. Januar 1987 errichtet worden sind und den Mindestanforderungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Bundes ausgerüstet werden, zum Beispiel bei einer sich abzeichnenden besonderen Situation. 

Dürfen Luftschutzkeller anderweitig genutzt werden?

Mit Schutzbauten verhält es sich wie mit Versicherungen: Lieber haben und nicht brauchen als umgekehrt. Entsprechend sind Hauseigentümer nicht verpflichtet, den Luftschutzkeller stets in Bereitschaft zu halten. Die Örtlichkeiten dürfen somit als Keller oder anderweitig genutzt werden. Auf entsprechende Anordnung des Bundes müssen sie jedoch betriebsbereit gemacht werden. 

Wer ist für den Zustand des Luftschutzkellers verantwortlich?

Für den Zustand der Luftschutzkeller und die Ausrüstung sind die Liegenschaftsbesitzer zuständig. Laut Bundesgesetz müssen sämtliche Schutzräume mindestens alle zehn Jahre behördlich inspiziert werden. Gegebenenfalls wird eine Mängelliste erstellt. Eigentümer von privaten Luftschutzkellern sind zu normalen Unterhaltsarbeiten wie z.B. die Reinigung des Schutzraums und des Notausstiegs verpflichtet.

Wo ist mein Schutzraum?

Bewohnerinnen und Bewohner eines Gebäudes ohne eigenen Luftschutzkeller möchten natürlich wissen, wo sich im Ernstfall der ihnen zugewiesene Schutzraum befindet. Seitens der Gemeinden oder der lokalen Zivilschutzorganisationen, die für die Schutzraumeinteilung zuständig sind, werden die Informationen dazu aber sehr unterschiedlich gehandhabt. Während bei einzelnen Gemeinden die Schutzraumzuteilung online abgefragt werden kann, verzichten andere Gemeinden auf die Veröffentlichung vor Eintreten eines Katastrophenfalls. So macht die Stadt Bern «wegen der steten Mutationen innerhalb der Wohnbevölkerung und aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes» die Pläne für die Zuweisung nicht öffentlich. Auf Anfrage gibt die städtische Feuerwehr aber Auskunft über die Schutzraumzuteilung. Erkundigen Sie sich daher auch in Ihrer Gemeinde, ob Auskünfte über die Schutzraumzuweisung erhältlich sind.

Was tun im Katastrophenfall?

Die Arten möglicher Bedrohungen sind höchst unterschiedlich, sodass es kein «Patentrezept» für das richtige Verhalten gibt. Entsprechend lautet die Weisung des Bundes: Ertönen die Sirenen ausserhalb des jährlichen Tests im Februar mit einem regelmässig auf- und absteigenden Ton, ist eine Gefährdung der Bevölkerung möglich. In diesem Fall sollten Sie:

  • Radio hören
  • Anweisungen der Behörden befolgen
  • Nachbarschaft informieren
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