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Mieter müssen das Mietobjekt sorgfältig behandeln. Aber wo gewohnt wird, da entstehen früher oder später kleinere oder grössere Mängel. Welche Kosten muss der Vermieter übernehmen, welche der Mieter?
(rh) In der Schweiz zügeln gemäss Bundesamt für Statistik BFS jedes Jahr plus/minus 800'000 Menschen. Das ist jede*r 10. Schweizer*in. Spätestens dann, kurz vor dem Umzug, werden grössere oder kleinere Schäden offensichtlich, die während der Miete entstanden sind. Zum Beispiel abgeschlagene Kanten am Türrahmen, lose Schrauben oder Verschlüsse, ein Riss in der Scheibe oder das Backblech mit verkrusteten Essensresten. Die Frage, wer dafür haftet und die Unterhalts- oder Reparaturarbeiten bezahlen muss, führt immer wieder zu Streit zwischen Mietern und Vermietern oder Liegenschaftsverwaltungen.
Im Prinzip haben Mieter*innen ein Anrecht auf Reparaturen und Unterhalt der Wohnung. Aber es gibt Ausnahmen. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu vielen Mietverträgen heisst es in der Regel «Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und Mängel zu beheben. Vorbehalten bleibt die Behebung kleinerer Mängel, die dem Mieter obliegt.» Als kleiner Mangel gilt ein Mangel, der ohne grössere Kosten und Aufwand gereinigt oder ausgebessert werden kann.
Das heisst, dass sich die Vermieterin oder der Vermieter um den Schaden kümmert und die Fachperson aufbieten muss, wenn sich beispielsweise die Tapete von der Wand löst oder der Kühlschrank nicht mehr kühlt. Die Mieter*innen müssen den Mangel aber melden und die Beseitigung vom Vermieter verlangen, am besten schriftlich. Die Vermieterin oder der Vermieter bezahlt die Rechnung. Ausser, Mieter*innen haben ihre Sorgfaltspflicht verletzt oder den Gegenstand übermässig abgenutzt oder ihnen ist ein Missgeschick passiert. Dann haften sie beziehungsweise ihre Haftpflichtversicherung und übernimmt die Kosten.
Die Mieter*innen müssen kleinere Mängel selbst beheben und kleinere Reparaturen wie den Ersatz kleinerer Gegenstände selbst bezahlen. Fachleute sprechen vom kleinen Unterhalt. Dazu gehören beispielsweise:
Auch, wenn die Lebensdauer der Gegenstände eigentlich abgelaufen ist. Die Pflicht zum kleinen Unterhalt beschränkt sich auf Räumlichkeiten, die eine Mieterin oder ein Mieter ausschliesslich benutzt hat. Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen in gemeinschaftlich genutzten Bauteilen wie Treppenhaus, Keller oder Einstellhalle gehen zu Lasten der Verwaltung.
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