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Mieter müssen das Mietobjekt sorgfältig behandeln. Aber wo gewohnt wird, da entstehen früher oder später kleinere oder grössere Mängel. Welche Kosten muss der Vermieter übernehmen, welche der Mieter?
(rh) In der Schweiz zügeln rund eine Millionen Menschen im Jahr. Spätestens jetzt, kurz vor dem Umzug, werden grössere oder kleinere Schäden offensichtlich, die in den letzten 4,3 Jahren entstanden sind. So lange wohnen Schweizerinnen und Schweizer im Durchschnitt in ihrem Zuhause. Zum Beispiel abgeschlagene Kanten am Türrahmen, lose Schrauben oder Verschlüsse, ein Riss in der Scheibe, das Backblick mit verkrusteten Essensresten oder eingebranntem Fett. Die Frage, wer haftet und die Unterhalts- oder Reparaturarbeiten bezahlen muss, führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Mieter und Vermieter.
Im Prinzip hat der Mieter ein Anrecht auf Reparaturen und Unterhalt seiner Wohnung. Aber es gibt Ausnahmen. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu vielen Mietverträgen heisst es in der Regel «Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und Mängel zu beheben. Vorbehalten bleibt die Behebung kleinerer Mängel, die dem Mieter obliegt.» Als Faustregel gilt, dass ein kleiner Mangel vorliegt, wenn die Behebung nicht mehr als 100 bis 200 Franken kostet.
Das heisst, dass sich der Vermieter um den Schaden kümmern und den Fachmann aufbieten muss, wenn sich beispielsweise die Tapete von der Wand löst oder der Kühlschrank nicht mehr kühlt. Der Mieter muss den Mangel aber melden und die Beseitigung vom Vermieter verlangen, am besten schriftlich. Der Vermieter bezahlt die Rechnung. Ausser, der Mieter hat seine Sorgfaltspflicht verletzt oder den Gegenstand übermässig abgenutzt oder ihm ist ein Missgeschick passiert. Dann haftet der Mieter beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung und übernimmt die Kosten.
Der Mieter muss kleinere Mängel selber beheben und kleinere Reparaturen genauso selber bezahlen wie den Ersatz kleinerer Gegenstände. Fachleute sprechen darum vom kleinen Unterhalt. Dazu gehören beispielsweise lockere Schrauben anziehen, Scharnieren ölen oder Abflüsse in Bad und Küche reinigen. Oder das verschmutzte Backblech, die kaputte Seifenschale oder den Filter des Dampfabzuges ersetzen und bezahlen. Auch, wenn die Lebensdauer der Gegenstände eigentlich abgelaufen ist. Die Pflicht zum kleinen Unterhalt beschränkt sich auf Räumlichkeiten, die ein Mieter ausschliesslich benutzt hat. Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen im Treppenhaus, im Keller oder in der Einstellhalle gehen zu Lasten des Vermieters.
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