Steuern und Wohneigentum

Was muss als Vermögen versteuert werden?

Geld auf der Bank müssen Sie als Vermögen versteuern, das ist klar. Aber was ist mit Ihrer Weinsammlung, Ihrer 50'000-Franken-Uhr oder dem Darlehen, das Sie Ihrem Sohn gewährt haben? Eigentlich ist alles geregelt, aber nicht jeder zieht die Grenzen gleich.

Kunstgegenstände gelten als Teil des steuerbaren Vermögens.
Kunstgegenstände gelten als Teil des steuerbaren Vermögens.

(rh) Das Einkommen wird vom Bund und den Kantonen besteuert, das Vermögen nur von den Kantonen. Als Vermögen gelten alle geldwerten Rechte an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, Forderungen sowie Beteiligungen. In der Regel wird nur das Reinvermögen (Aktiven minus Passiven) im In- und im Ausland besteuert. Eine Übersicht über die wichtigsten Vermögenselemente, die als Teil des steuerbaren Vermögens gelten:

  • Bargeld
  • Lohnkonten und andere Bankguthaben wie Spar-, Depositen-, Inhaber- oder Einlagehefte sowie Postguthaben
  • Wertpapiere wie Kassenscheine, Obligationen, Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteile, Genuss- und Partizipationsscheine sowie Optionen usw.
  • Anteile an in- und ausländischen Anlagefonds
  • Hypothekarforderungen
  • private Darlehen
  • Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften
  • rückkauffähige Kapitalversicherungen, zum Beispiel Lebensversicherungen, und Rentenversicherungen
  • Grundstücke, also Land ohne Bauten, Land mit Bauten, Bauten im Baurecht, Quellen und andere Dienstbarkeiten
  • Edelmetalle wie Gold oder Silber
  • Autos, Schiffe, Wohnwagen usw.
  • Pferde und Vieh
  • Sammlungen, beispielsweise Briefmarken, Münzen oder Kunstwerke
  • Kunst- und Schmuckgegenstände

Steueramt kann Vermögenswerte selber beurteilen

Unterschiede zwischen den Kantonen gibt es nicht. Wenn es Unterschiede gibt, dann darin, wie Veranlagungsbeamte einzelne Vermögenswerte beurteilen. Der eine findet, eine Weinsammlung mit tausend Flaschen müsse besteuert werden, der andere nicht. Die Wegleitung hilft oft auch nicht weiter. Darum lohnt es sich, jemanden vom Steueramt zu fragen, falls Sie unsicher sind. Unterschiede zwischen den Kantonen gibt es allerdings bei der Höhe des Steuerfreibetrages: Im Kanton Zürich beispielsweise gibt es keinen steuerbefreiten Betrag für die Vermögenssteuer, jedoch wird auf den ersten CHF 77'000 bei Alleinstehenden und CHF 154'000 bei Verheirateten keine Vermögenssteuer erhoben. Dafür müssen Sie im Kanton Bern nur Vermögenssteuer bezahlen, wenn Ihr gesamtes Reinvermögen grösser ist als 97'000 Franken.

Steuerbefreite Vermögenswerte

Seit Anfang 2001 sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände in allen Kantonen von der Vermögenssteuer befreit. Als Hausrat gelten Gegenstände, mit denen ein Haus oder eine Wohnung üblicherweise eingerichtet ist: Möbel, Teppiche, Bilder, Geschirr, Bücher usw. Persönliche Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die Sie täglich brauchen, beispielsweise Kleider, Fernseher, Sportgeräte, Foto- oder Filmapparate usw. Selbst eine teure Uhr, die Sie regelmässig tragen, gilt in den meisten Kantonen als steuerbefreit. Ausserdem sind Kapitalversicherungen in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) in sämtlichen Kantonen bis zum Zeitpunkt der Auszahlung von der Vermögenssteuer befreit, obwohl sie einen Rückkaufswert besitzen.

Vermögenswerte verheimlichen lohnt sich nicht. Für die meisten Steuerpflichtigen macht die Vermögenssteuer nur einige wenige Promille aus. Falls Sie unsicher sind, ob Sie etwas versteuern müssen und wenn ja wie, fragen Sie lieber das Steueramt oder einen Steuerfachmann. Früher oder später kommt sowieso aus, was Sie nicht deklariert haben.

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