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Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer investieren in Wohneigentum und vermieten die Wohnung oder das Haus. Ein wichtiger Faktor in der Rechnung sind die Steuerfolgen.
Die Anlage soll rentieren. Darum werden solche Eigentumswohnungen vermietet. Im besten Fall steigt ihr Wert und die Mieteinnahmen übersteigen die Auslagen. Der Kapitalgewinn wird mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert, sobald die Wohnung verkauft wird. Die Höhe hängt davon ab, wie hoch der Gewinn ist und wie lange der Besitzer, die Besitzerin die Wohnung besessen hat. Die Mieteinnahmen müssen als Einkommen versteuert werden. Dafür dürfen Sie die folgenden Auslagen von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen:
Die Differenz zwischen den Mieteinnahmen und den Schuldzinsen sowie Unterhaltskosten müssen Sie als Einkommen versteuern. Dafür wird kein Eigenmietwert berechnet, weil Sie ja Ihr Wohneigentum vermietet haben und nicht selber bewohnen.
Falls Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung unter Eigenmietwert vermieten, beispielsweise Ihrem Sohn, müssen Sie in den meisten Kantonen den Eigenmietwert statt der Mieteinnahmen versteuern. Der Kanton Bern regelt das in Artikel 25 Absatz 2 des kantonalen Steuergesetzes zum Beispiel so: «Wird eine Liegenschaft zu einem Mietzins unter dem Eigenmietwert an eine nahe stehende Person vermietet, ist bei den Kantons- und Gemeindesteuern ab dem Steuerjahr 2011 der kantonale Eigenmietwert als Einkommen steuerbar.»
Wenn Sie Ihr selbstbewohntes Wohneigentum tage- oder wochenweise über Plattformen wie Airbnb vermieten, müssen Sie die Einnahmen als Einkommen versteuern. Ausserdem müssen Sie in Ihrer Gemeinde Kurtaxe für Ihre Gäste bezahlen. Dafür dürfen Sie den Eigenmietwert um die Zeit reduzieren, die Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung vermietet haben. Für die Abnutzung der Möbel ist je nach Kanton ein Pauschalabzug von 20% des Nettomietertrags möglich. Falls Sie hoteltypische Dienstleistungen anbieten, zum Beispiel Frühstück, betrachtet das Steueramt die Vermietung als selbstständige Erwerbstätigkeit.
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