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Der eine oder andere, der seinen Traum vom Eigenheim verwirklichen will, profitiert von der finanziellen Hilfe seiner Eltern. Die elterliche Unterstützung kann aber Konfliktpotenzial bergen. Was können Sie tun, um Streit zwischen Geschwistern zu vermeiden?
(rh) Wenn Eltern ihrem Sohn oder ihrer Tochter den Erwerb von Wohneigentum ermöglichen wollen, gibt es drei Alternativen: Erbvorbezug, (gemischte) Schenkung oder Darlehen.
Die Eltern überschreiben dem Kind Geld, eine Liegenschaft oder ein Grundstück. Dieser Erbvorbezug untersteht der Ausgleichungspflicht. Bei der späteren Erbteilung wird der Gegenwert des Erbvorbezugs angerechnet. Das soll die Gleichbehandlung aller Kinder sicherstellen. 100%-ige Gleichbehandlung besteht allerdings nur auf dem Papier. Wenn der Sohn oder die Tochter Geld erhält, wird der Nominalwert ausgeglichen, erklärt Lukas Manuel Herren, Sekretär des Hauseigentümerverbands Bern und Umgebung. Ein Beispiel: 2002 überweist das Ehepaar Baumberger ihrer ältesten Tochter 100'000 Franken für den Kauf eines Einfamilienhauses. Bei der Erbteilung zehn Jahre später schuldet die Tochter den anderen Erben 100'000 Franken, Zinsen muss sie keine ausgleichen. Ausserdem können Eltern ein Kind ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreien. Eine solche Regelung muss schriftlich festgehalten werden. Falls sie die Pflichtteile der anderen Erben verletzt, können diese ihren Pflichtteil einklagen.
Schenkungen können, anders als Erbvorbezüge, in den fünf Jahren nach Abschluss von den anderen Erben angefochten werden. Auch Schenkungen müssen bei der Erbteilung berücksichtigt werden. Ausgenommen sind sogenannte Gelegenheitsschenkungen. Die Eltern können auch hier das beschenkte Kind von der Ausgleichungspflicht befreien. Falls Pflichtteile verletzt werden, können die anderen Erben diese einfordern.
Verkauft ein Ehepaar einem Kind ein Haus oder Grundstück unter dem Marktwert zum Zeitpunkt des Verkaufs, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Ein Beispiel: 2005 verkauft Ehepaar Baumberger seinem Sohn eine Eigentumswohnung mit einem Marktwert von 600'000 Franken für 500'00 Franken und schenkt ihm so 100'000 Franken. Bis zur Erbteilung im Jahr 2019 ist der Marktwert auf 700'000 Franken gestiegen. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, muss der beschenkte Sohn neben der gemischte Schenkung auch eine allfällige Wertsteigerung ausgleichen:
Marktwert der Liegenschaft bei der Erbteilung x Betrag der Schenkung
Marktwert der Liegenschaft beim Verkauf an den Sohn
(700'000 Franken x 100'000 Franken) : 600'000 Franken = 166'667 Franken
Hätte der Sohn das Haus zum Marktwert gekauft, müsste er die gemischte Schenkung nicht ausgleichen und könnte allein von der Wertsteigerung profitieren.
Im Gegensatz zu einem Erbvorbezug oder einer Schenkung ist ein Darlehen rückforderbar. Der andere grosse Unterschied ist steuerlicher bedingt, hält Lukas Manuel Herren fest: Bei Darlehen bleibt das Vermögen im Besitz der Person, die das Darlehen gewährt. Sie muss die Zinsen als Ertrag ausweisen. Die Person, die das Darlehen erhält, darf die Schuld vom Vermögen und die Zinsen vom Einkommen abziehen. Bei Erbvorbezug und Schenkung geht das Vermögen zum Empfänger über, der darum mehr Vermögen versteuern muss.
Geld kann zu Streitigkeiten führen. Auch in Familien. Darum lohnt es sich, einige Punkte zu regeln, damit die Geschwister nach der Erbteilung noch miteinander reden.
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