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Leitungs- und Durchleitungsrecht: Wer zahlt eine Verlegung?

Dienstbarkeiten wie das Leitungsrecht und das Durchleitungsrecht können Ihr Bauvorhaben beeinflussen. Zum einen bautechnisch, weil Sie möglicherweise eine Strom-, Wasser- oder Gasleitung verlegen müssen. Zum anderen finanziell, wenn das Leitungsrecht freiwillig eingeräumt worden ist.

 Das Leitungsrecht regelt Fragen beim Verlauf der Leitungen durch mehrere Grundstücke
Mit dem Leitungsrecht räumt der Eigentümer eines Grundstücks dem Eigentümer eines anderen Grundstücks das Recht ein, eine Leitung durch sein Grundstück zu führen.
(rh) Dienstbarkeiten regeln das Recht, ein fremdes Grundstück zu nutzen. Es gibt Personaldienstbarkeiten wie die Nutzniessung oder das Wohnrecht und Grunddienstbarkeiten wie das Baurecht , Überbaurecht oder Wegrecht . Auch das Leitungsrecht ist eine Grunddienstbarkeit, weil es zu Gunsten eines Grundstücks und zu Lasten eines anderen Grundstücks vereinbart wird. Das Leitungsrecht wird im ZGG-Artikel 676 und das Durchleitungsrecht im ZGB-Artikel 691 geregelt.

Dienstbarkeiten und ihre Konsequenzen

Mit dem Leitungsrecht räumt die Eigentumspartei eines Grundstücks der Eigentumspartei eines anderen Grundstücks das Recht ein, eine Leitung durch ihr Grundstück zu führen. Beispielsweise für Strom, Wasser oder Gas. Das Leitungsrecht ist, wie alle Dienstbarkeiten, in der Regel im Grundbuch eingetragen. Falls es eingetragen ist, muss es im Kaufvertrag stehen. Dienstbarkeiten wie das Leitungsrecht beinhalten Pflichten. Darum lohnt es sich, den Vertrag gründlich zu lesen, wenn Sie ein Grundstück kaufen, und sich alle Dienstbarkeiten und möglichen Konsequenzen von einer Fachperson erklären zu lassen.

Was tun, wenn eine Leitung im Weg ist?

Nehmen wir an, Sie haben ein Grundstück gekauft und wollen darauf ein Einfamilienhaus bauen. Die vorbesitzende Person hat der nebenan wohnenden Partei das Leitungsrecht eingeräumt und diese hat eine Wasserleitung vom öffentlichen Netz durch Ihr Land zu ihrem Haus gezogen. Jetzt wollen Sie bauen und merken, dass diese Leitung im Weg ist. Was nun? Sie dürfen die Wasserleitung verlegen lassen, allerdings müssen die betroffenen Parteien als Nutzniessende der Dienstbarkeit einverstanden sein. Wenn es sein muss, können Sie die Verlegung einklagen. Etwas, das Sie mit Blick auf eine gute Nachbarschaft möglichst vermeiden sollten.

Wer trägt die Kosten für die Verlegung?

Sie haben sich mit Ihrer Nachbarschaft friedlich darauf geeinigt, ihre Wasserleitung verlegen zu lassen. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wer für die Kosten (Bauarbeiten, Landschaden, Gartenarbeiten usw.) aufkommen muss. Das hängt davon ab, ob die Dienstbarkeit freiwillig eingeräumt worden ist (gewöhnliches Durchleitungsrecht) oder die Folge eines Notleitungsrechts ist:

  • Wenn die vorbesitzende Person das Leitungsrecht freiwillig eingeräumt hat, müssen Sie sämtliche Kosten tragen. Ausser, die vorbesitzende Person und die nebenan wohnende Partei haben in ihrem öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag etwas anderes vereinbart. Das Leitungsrecht ist eine Grunddienstbarkeit und mit dem Grundstück verknüpft. Die Pflichten gehen mit dem Verkauf an die neue Eigentumspartei über.
  • Das Notleitungsrecht entsteht, wenn ein Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten erschlossen werden könnte. Ihr:e Nachbar:in hat die vorbesitzende Person für das Leitungsrecht entschädigt. Wenn Sie die Leitung verlegen, muss sie die Kosten tragen. Wichtig zu wissen: Das Notleitungsrecht muss nicht zwingend im Grundbuch eingetragen sein. Bis Ende 2011 konnte dieses Legal-Servitut (gesetzliche Dienstbarkeit) sogar formlos begründet werden.

Fazit

Das Leitungsrecht und Durchleitungsrecht sind Dienstbarkeiten und (in den meisten Fällen) im Grundbuch eingetragen und im Kaufvertrag aufgeführt. Lesen Sie darum Grundbuch und Vertrag gründlich und lassen Sie sich alle Dienstbarkeiten erklären. Reden Sie mit Ihrer Nachbarschaft und finden Sie eine sinnvolle Lösung. Vielleicht gibt es eine Alternative und die Leitung muss nicht verlegt werden.

Häufige Fragen

  • Artikel von:
  • hausinfo
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