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Unterhalt und Signalisation einer Privatstrasse sind Sache der Eigentümerin oder des Eigentümers. Dieser ist ausserdem an die Verkehrssicherungspflicht gebunden. In vielen Gemeinden bestehen noch mehr Vorschriften für Privatstrassen.
(rh) Im Idealfall grenzt die Bauparzelle an eine öffentliche Strasse. Leider ist das nicht immer so und die Bauherrschaft muss eine Strasse als Zufahrt zu ihrem neuen Haus bauen, in der Regel eine Privatstrasse. In den Erschliessungsplänen der Gemeinde steht, welche Vorschriften diese Zufahrt erfüllen muss. Der Anschluss an das öffentliche Strassennetz muss sich an das kantonale Strassengesetz halten und vom Kanton genehmigt werden.
Wenn ein ganzes Quartier neu gebaut und durch eine einzige Strasse erschlossen wird, kann sie als Korporationsstrasse gebaut werden: Die Bauherrinnen und Bauherren bilden eine Flurstrassenkorporation mit Statuten, Rechten und Pflichten. Wird die Strasse auf dem Land mehrerer Bauherrschaften gebaut und gehört jeder Strassenabschnitt einer anderen, können sich die Besitzerinnen und Besitzer das Durchfahrtsrecht mit einem gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrecht einräumen. Allenfalls müssen über das Gegenrecht Entschädigungen bezahlt werden. Einigen sich die Bauherrinnen und Bauherren auf ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht, wird aus der Privatstrasse durch Gemeingebrauch eine öffentliche Strasse privater Eigentümerinnen und Eigentümer, falls die Gemeinde einverstanden ist. Für Unterhalt und Signalisation ist damit die Gemeinde verantwortlich.
Bleibt die Strasse privat, ist ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer für Unterhalt, Signalisation, Reinigung sowie Beleuchtung zuständig. Sie oder er kann die Zufahrt beschränken, beispielsweise durch ein partielles oder generelles Fahrverbot. Die Verkehrssicherungspflicht gilt aber auch für sie und ihn. Dieser ungeschriebene Rechtsgrundsatz ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht der Personen, die erlaubterweise einen Gefahrenzustand schaffen und darum verpflichtet sind, alle Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu ergreifen, um die Gefahr zu vermeiden. Einige Gemeinden stellen zusätzliche Vorschriften für Privatstrassen auf. So müssen sich Bauherrinnen und Bauherren in der Regel an den Überbauungs- und Zonenplan halten, manchmal ist eine Mindestbreite festgehalten und meistens ist auch geregelt, in welchen Fällen die Schneeräumung an die Gemeinde abgetreten werden kann.
Um Bauparzellen zu erschliessen können Gemeinden Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen und Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder gegen Verlegung oder Entschädigung ablösen. So kann eine Parzelle zu Gunsten der Nachbarliegenschaft mit einem Wegrecht belastet werden. Dienstbarkeiten werden im Grundbuch eingetragen. Bei alten Dienstbarkeiten stellt sich oft das Problem, dass sie im Grundbuch nur ungenau beschrieben und manchmal die Dienstbarkeitsverträge kaum noch zu entziffern sind. Ist beispielsweise ein Fusswegrecht eingetragen und die Zufahrt mit dem Auto nur mündlich bewilligt worden, kann das bei einem Besitzerwechsel zu Problemen führen. Das Wegrecht kann erzwungen werden, wenn die Zufahrtsmöglichkeiten ungenügend sind. Die Nachbarn müssen einen Notweg zur öffentlichen Strasse einräumen. Dafür ist aber oft ein Prozess nötig und eine Entschädigungszahlung fällig.
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