Wohnen im Stockwerkeigentum

Darf ich meine Eigentumswohnung gewerblich nutzen?

Dürfen Sie Ihre Eigentumswohnung ganz oder teilweise gewerblich nutzen? Im Prinzip ja. Aber Sie müssen einige Punkte beachten – und auf Ihre Miteigentümerinnen und Miteigentümer Rücksicht nehmen. Wir fassen zusammen, was Sie wissen müssen.

Gewerbliche Nutzung einer Eigentumswohnung
Als Stockwerkeigentümerin oder Stockwerkeigentümer sind Sie grundsätzlich frei, wie Sie Ihre Eigentumswohnung nutzen wollen.

(rh) Viele Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer arbeiten während der aktuellen Home-Office-Pflicht zu Hause. Manche werden auch nach Corona zumindest tageweise in ihrem Home Office arbeiten wollen, weil sie die vielen Vorteile kennen und schätzen gelernt haben. Das ist kein Problem, solange die Büroarbeit ihre Miteigentümer und Nachbarn nicht belästigt. Anders sieht es aus, wenn Sie Ihre Eigentumswohnung gewerblich nutzen wollen.

Lärm, Geruch und Lichtverschmutzung

Als Stockwerkeigentümerin oder Stockwerkeigentümer sind Sie grundsätzlich frei, wie Sie Ihre Eigentumswohnung nutzen wollen. Sie müssen sich aber an das Gesetz, die Bau- und die Zonenordnung sowie den Begründungsakt der Stockwerkeigentümergemeinschaft und ihr Reglement halten. Einfach zusammengefasst müssen Sie alles unterlassen, das Ihre Miteigentümer und Nachbarn übermässig stören und ideell beeinträchtigen könnte. Dazu zählen zum Beispiel übermässiger Lärm, üble Gerüche oder starke Lichtverschmutzung.

Wohnen schliesst ruhig arbeiten mit ein

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann beispielsweise definieren oder einschränken, wie Sonderrechtsräume und gemeinschaftliche Räume genutzt werden dürfen. In vielen Begründungsakten, Stockwerkeigentümer-Reglementen oder Hausordnungen steht, in den Sonderrechtsäumen dürfe nur gewohnt werden. Das schliesst ruhige Bürobetriebe mit wenig Besuchern ein. Darum sind ein Treuhandbüro oder Mathematik-Nachhilfeunterricht zulässig, Klavierunterricht nur mit Zustimmung aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer.

Starke Immissionen, hohe Kundenfrequenz

Solange Sie Ihre Nachbarinnen und Nachbarn nicht stören, dürfen Sie Ihre Wohnung nutzen, wie Sie wollen. Das Nachbarrecht (Artikel 684 des Zivilgesetzbuches) gilt auch für Stockwerkeigentum. Das Gesetz verpflichtet Sie, auf übermässige Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarinnen und Nachbarn zu verzichten. Darunter fallen wegen der starken Immissionen und hohen Kundenfrequenz beispielsweise eine Bar, ein Stripteaselokal oder ein Sexshop.

Darf ich meine Eigentumswohnung vermieten?

Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermieten wollen, müssen Sie nur die Verwaltung informieren. Die dauerhafte Vermietung gilt nicht als gewerbsmässig. Anders sieht es aus, wenn Sie die Wohnung über Plattformen wie Airbnb nur kurzfristig vermieten wollen. Die Nutzung gilt als gewerblich, darum müsste sie im Stockwerkeigentümerreglement festgehalten sein. Falls nicht, müssen Sie den Nutzungszweck im Reglement ändern lassen. Dieser Änderung müssen alle Miteigentümerinnen und Miteigentümer einstimmig zustimmen.

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