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Hausordnung im Stockwerkeigentum: Das wird geregelt

Die Hausordnung ist mindestens so wichtig wie das Reglement für das Zusammenleben in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Wer sich überlegt, eine Eigentumswohnung zu kaufen, sollte die Hausordnung lesen und verstehen, worauf er sich einlässt.

  Ob Haustiere gehalten werden dürfen, ist in der Hausordnung festgelegt
Die Hausordnung regelt unter anderem, ob und falls ja wie Haustiere gehalten werden dürfen.

(rh) Stockwerkeigentümergemeinschaften müssen keine Hausordnung erlassen. Je grösser aber die Gemeinschaft ist, desto sinnvoller ist eine Ordnung, die das nachbarschaftliche Zusammenleben regelt. In der Hausordnung finden sich in der Regel Vorschriften über die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft. Zum Beispiel die Aussengestaltung von Balkonen, die Schliesszeiten und Ruhezeiten, das Grillieren im Garten oder auf dem Balkon, das Halten von Tieren und vieles mehr.

Was gehört in eine Hausordnung?

Die Hausordnung wird von der Stockwerkeigentümergemeinschaft erarbeitet. Sie kann aber auch eine Verwaltung oder Ausschuss damit beauftragen. Damit die Hausordnung für alle Stockwerkeigentümer:innen verbindlich ist, muss sie von der Stockwerkeigentümerversammlung mit einer absoluten Mehrheit angenommen werden. Auch für Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung braucht es das absolute Mehr.

Eine Hausordnung regelt beispielsweise diese Punkte:

  • Beschriftung
    • Namensschilder für Türklingeln und Briefkästen
  • Haustüre
    • Schliesspflicht
  • Treppenhaus
    • Geräte, Möbel oder Pflanzen
    • Fahrräder oder Kinderwagen
  • Lift
    • Rauchverbot
    • Warentransportverbot
    • Begleitpflicht für Kleinkinder
  • Waschküche
  • Wäsche trocknen
    • Nur im Trockenraum
    • Nicht auf dem Balkon oder im Garten
  • Unterhalt aller gemeinschaftlich genutzten Teile
    • Treppenhaus reinigen
    • Rasen mähen
    • Gehwege fegen
    • Schnee räumen und Gehwege salzen
  • Haustiere
    • Einschränkungen, zum Beispiel Art, Grösse oder Rasse
    • Leinenpflicht
    • Versäuberungspflicht
  • Lärm
    • Ruhezeiten von Montag bis Samstag
    • Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen
  • Grillieren
    • Örtliche Einschränkungen
    • Zeitliche Einschränkungen
    • Erlaubte Geräte
  • Licht
    • Balkon- oder Gartenzierbeleuchtungen
    • Gartenbeleuchtungsverbot während der Ruhezeit

Die Hausordnung ist ein Teil des Nutzungs- und Verwaltungsreglements und darum für alle Rechtsnachfolger:innen und nutzungsberechtigten Mieter:innen, Nutzniesser:innen oder Wohnberechtigten verbindlich. Im Grundbuch kann sie allerdings nicht vermerkt werden.

Ein Beispiel: Sven O. gegen Claudia M.

Stockwerkeigentümer Sven O. regt sich über den Lärm der spielenden Kinder auf. Darum verlangt er von seiner Nachbarin Claudia M., dass ihre drei Kinder über Mittag und abends nicht mehr draussen spielen und lärmen. In der Hausordnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind Ruhezeiten von 12 bis 13 Uhr und ab 20 Uhr sowie eine Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr vorgeschrieben. Darum entscheidet die Stockwerkeigentümerversammlung zu Gunsten von Sven und verbietet den Kindern, während der Ruhezeiten draussen zu spielen. Die Hausordnung ist höher zu gewichten als die Gemeinde- und Polizeiverordnungen, die meistens eine kürzere Ruhezeit über Mittag vorschreiben.

  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto