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Schadstoffbelastete Grundstücke: Wie vorgehen bei Altlasten?

In der dicht besiedelten Schweiz weisen viele Böden Schadstoffe auf – sei es in Form früherer Sünden im Zuge der Industrialisierung, nach Unfällen mit schädlichen Stoffen oder infolge des gedankenlosen Umgangs mit Abfällen. Was bedeuten solche Altlasten für betroffene Liegenschaftsbesitzer und Kaufwillige?

Schweren Maschinen bearbeiten auch schadstoffbelastete Grundstücke
Vor dem Erwerb einer Bauparzelle soll auf jeden Fall geklärt werden, ob der Untergrund mit Schadstoffen belastet ist.

(stö) Das Bundesamt für Umwelt schätzt, dass in der Schweiz rund 38'000 Standorte als belastet einzustufen sind. Bei 4'000 ist davon auszugehen, dass sie Mensch oder Umwelt gefährden und deshalb saniert werden müssen. Die Kantone tragen die verdächtigen Standorte in den Kataster der belasteten Standorte ein und setzen die betroffenen Eigentümer davon in Kenntnis.

Unterscheidungen der belasteten Standorte

Der Gesetzgeber teilt die belasteten Standorte in drei Kategorien auf:

  • Nicht untersuchungsbedürftige belastete Standorte: Zu dieser Kategorie gehören Böden, die zwar belastete Materialien enthalten, aber hinsichtlich einer Umweltgefährdung nicht untersucht werden müssen. Bei einem Bauvorhaben ist die Entsorgung der Materialien indes zu regeln.
  • Untersuchungsbedürftige belastete Standorte: Solche Standorte enthalten grössere Mengen oder besonders gefährliche schadstoffbelastete Materialien. Die Behörden ordnen eine Voruntersuchung an, um zu klären, ob eine Gefährdung eines Umweltschutzgutes (Boden, Wasser oder Luft) besteht.
  • Unbelastete Standorte: Erweist sich ein Verdacht als unbegründet oder ist eine Sanierung erfolgt, werden diese Standorte im Kataster nicht mehr weitergeführt.

Wann muss ein Grundstück saniert werden?

Während im Zusammenhang mit Schadstoffbelastungen oftmals pauschal von Altlasten die Rede ist, betreffen diese im rechtlichen Sinn nur Standorte, die aufgrund ihrer Umweltgefährdung als sanierungsbedürftig gelten.

Nach erfolgter Voruntersuchung eines untersuchungsbedürftigen Standortes ergeben sich wiederum drei mögliche Kategorien:

  • Sanierungsbedürftige Standorte: Diese Standorte beinhalten Altlasten im rechtlichen Sinn, da von ihnen eine akute Belastung der Umwelt ausgeht. Entsprechend muss innert nützlicher Frist eine Sanierung erfolgen.
  • Überwachungsbedürftige Standorte: Trotz hohem Gefährdungspotenzial gelten diese Standorte im Moment nicht als sanierungsbedürftig. Sie müssen aber überwacht werden, damit ein allfälliger Sanierungsbedarf rechtzeitig festgestellt werden kann.
  • Weder sanierungs- noch überwachungsbedürftige Standorte: Zwar enthalten diese Standorte belastete Materialien, aber diese können bei einem Bauvorhaben vor Baubeginn entsorgt werden.

Wer haftet bei Altlasten?

Wird bei einem mit Altlasten versehenen Standort eine Sanierung notwendig, steht in erster Linie der Eigentümer in der Pflicht, unabhängig davon, ob er die Altlast verursacht hat oder nicht. Umweltschutzrechtlich gilt zwar das Verursacherprinzip, aber dieses wird durch das Gesetz nicht genau definiert. Daher muss der Eigentümer die erforderlichen Massnahmen ergreifen und auch die vorläufigen Kosten vorschiessen. Über eine allfällige Überwälzung der Kosten auf die Verursacher bzw. (Teil-)Übernahme durch den Kanton wird erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, was sich besonders dann als schwierig herausstellen kann, wenn die Verursacher nicht mehr eruiert werden können oder nicht mehr existieren.

Altlastensituation vor Grundstückserwerb klären

Bestehen beim Kauf eines Grundstücks auf diesem behördlich erfasste Bodenbelastungen, so empfiehlt es sich, vom Verkäufer ein Attest vom Verkäufer zu verlangen, worin die Situation geklärt wird sowie ergänzend dazu bei der kantonalen Fachstelle nachzufragen. Ein unbedarfter Grundstückserwerb kann nämlich viel Ärger und einen hohen Schaden verursachen: Zum einen ist der Wert des belasteten Standorts vermindert, zum andern kann die Sanierung des Baulands viel Geld kosten. Ausserdem verlangen die Banken bei der Immobilienfinanzierung meistens eine höhere Zinsbelastung.

Kantonale Fachstellen, Geologen und Hydrologen beiziehen

Ist ein Grundstück im Kataster der belasteten Standorte verzeichnet, sollten vor Abschluss eines Kaufvertrags die kantonale Fachstelle und/oder Geologen bzw. Hydrologen unbedingt beigezogen werden. Sie informieren über die Art der Belastungen (siehe obenstehende Aufstellungen), geben Empfehlungen für allfällig weitergehende Abklärungen oder auch für Besonderheiten im Kaufvertrag.

  • Artikel von:
  • hausinfo
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  • istockphoto