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Erbschafts- und Schenkungssteuern werden zurzeit nur von den Kantonen, nicht aber vom Bund erhoben. Wird eine Liegenschaft vererbt oder verschenkt, fallen die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern in dem Kanton an, in dem sich die Liegenschaft befindet.
(Achtung laufenden Änderungen unterworfen)
Aus den gesetzlichen Vorgaben für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ergeben sich diverse Steuerspartipps.
Wird eine Liegenschaft verschenkt, so können die darauf haftenden Schulden vom steuerlichen Wert der Liegenschaft abgezogen werden - die Schulden werden sozusagen «mitgeschenkt». Ist die Hypothekarbelastung genauso hoch wie der steuerliche Wert der Liegenschaft, dann wird gar keine Schenkungssteuer erhoben. Eine mögliche Strategie ist deshalb, die Hypothek vor dem Schenken auf die Höhe des steuerlichen Wertes aufzustocken (Bedingung ist natürlich, dass die Bank einen Kredit in diesem Umfang gewährt). Aber Achtung vor dem Vorwurf der Steuerumgehung! Eine seriöse Vorabklärung ist in diesem Fall dringend geboten, um keine bösen Überraschungen zu erleben.
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