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Die Baupolizei der Gemeinde prüft bei fertiggestellten Bauten oder Umbauten, ob sie sich an alle Auflagen halten. Falls nicht, kann die Behörde Nachbesserungen anordnen oder den Bauherren schriftlich abmahnen.
Im Kanton Bern gilt bei der Baukontrolle seit dem 1. September das Prinzip der Selbstdeklaration. Die Baukontrolle liegt damit stärker in der Eigenverantwortung der Bauherren. Für jedes Bauvorhaben wird eine «für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person» bezeichnet, die bei falschen Angaben strafrechtlich belangt werden kann. Von diesem System profitieren vor allem kommunale Baupolizeibehörden, die sich auf Pflichtkontrollen vor Ort und Stichproben beschränken. Sie kontrollieren bei Neubauten oder grösseren Umbauten beispielsweise, ob die Vorschriften bezüglich Sicherheit und Gesundheit eingehalten werden. Manchmal nehmen sie schon während der Bauarbeiten Stichproben vor, falls sie vermuten, dass nicht alle Auflagen erfüllt werden. Beispielsweise, wenn bei einem Bau mehrere Einsprachen eingegangen sind oder der Verdacht auf die Verletzung der Vorschriften besteht. Stichproben sollen sicherstellen, dass Bauvorhaben korrekt ausgeführt werden.
Die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit sind in den Artikeln 57 bis 61 beziehungsweise 62 bis 69 der Bauverordnung des Kantons Bern festgehalten. Die Baupolizei prüft vor allem die Einhaltung der Bestimmungen zu Schutzvorrichtungen, zum Beispiel Treppengeländer und Brüstungen, die eine bestimmte Mindesthöhe aufweisen müssen. Weiter stellt sie sicher, dass der Bau den Auflagen punkto Belichtung, Besonnung und Belüftung entspricht. So muss die Fensterfläche in jedem Zimmer mindestens zehn Prozent der Bodenfläche ausmachen.
Bei der Baukontrolle verfügen die kommunalen Baupolizeibehörden über einen gewissen Interpretationsspielraum. Sind Auflagen nicht erfüllt, ordnen sie je nach Schweregrad und Situation eine Änderung an oder mahnen den Bauherren schriftlich ab. Wenn in einer Loftwohnung, in der ein kinderloses Paar lebt, ein Treppengeländer fehlt, kann eine Abmahnung genügen. Allerdings würde die Baupolizei wohl darauf hinweisen, dass unter veränderten Umständen das Geländer nachträglich angebracht werden müsste. Zum Beispiel, wenn Kinder einziehen. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise die Brüstung einer Dachterrasse im fünften Stock zu tief ist. Das ist gefährlich, darum wird jede Baupolizeibehörde darauf bestehen, dass die Brüstung erhöht wird.
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