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Denkmalgeschützte Häuser umbauen ist grundsätzlich gut möglich. Bauherren sollten aber die Denkmalpflege so früh wie möglich miteinbeziehen. Was möglich ist und welchen Kostenanteil die Denkmalpflege übernimmt, entscheidet sie von Fall zu Fall.
(msm/rh) Wer ein Haus umbauen oder renovieren möchte und nicht sicher ist, ob das Objekt unter Denkmalschutz steht, sollte sich bei der Gemeinde erkundigen, ob es im Inventar der erhaltens- oder schützenswerten Objekte aufgeführt ist. Falls ja und das Haus sogar als K-Objekt eingestuft ist, muss die Denkmalpflege zwingend beigezogen werden. Sinnvollerweise sind bei der ersten Besprechung der Ideen des Bauherren Vertreter der Denkmalpflege und der Gemeinde anwesend.
Im Kanton Bern stehen die Bestimmungen für den Denkmalschutz im Denkmalpflegegesetz und in der Baugesetzgebung. Das Baugesetz beschreibt Baudenkmäler als Objekte und Ensembles, die einzeln oder als Gruppe wegen ihres besonderen kulturellen, historischen oder ästhetischen Wertes geschützt oder erhalten werden sollen. Auf Bundesebene regelt das Natur- und Heimatschutzgesetz den Denkmalschutz. Es schreibt den Erhalt und Schutz von Kulturdenkmälern und Ortsbildern vor. Die Bauten werden nach ihrer Schutzwürdigkeit in drei Kategorien unterteilt:
Die Fachleute der Denkmalpflege frühzeitig beiziehen erleichtert den Umbau. Denn die Denkmalpflege ist gesetzlich verpflichtet, sich in einem Fachbericht zum Vorhaben zu äussern, wenn das Baugesuch eingereicht wird. Erteilt wird die Bewilligung durch die Gemeinde oder den Regierungsstatthalter, nicht die Denkmalpflege. Darum kann die Entscheidung aus triftigen Gründen von der Meinung des Fachberichts abweichen. Üblich ist aber in den meisten Fällen ein einvernehmliches Verfahren. Die Denkmalpfleger versuchen, Projekte mit den Bauherren zu entwickeln und ihnen so böse Überraschungen zu ersparen, wenn sie den Fachbericht einreichen. Nur gerade in vier von 1000 Fällen kommt es zu Beschwerden im offiziellen Verfahren.
Wenn die Denkmalpflege mitredet, unterstützt sie Umbauprojekte in den meisten Fällen finanziell. Beitragsberechtigt sind werterhaltende Arbeiten, nicht aber wertvermehrende. Grundsätzlich ist eine Mitfinanzierung bei allen Objekten des Bauinventars möglich. Die Bauherren haben aber keinen Anspruch, die Fachstelle entscheidet, ob eine Unterstützung angebracht ist oder nicht. Die Denkmalpflege bestimmt je nach Ortsbild und Gebäude einen Prozentsatz der werterhaltenden Kosten, der übernommen wird. Wenn die beitragsberechtigten Kosten nach Erhebung durch die Fachstelle aus den Offerten beispielsweise 100'000 Franken betragen, wird das Projekt in der Regel mit 20'000 bis 40'000 Franken unterstützt. Manchmal übernimmt die Denkmalpflege sogar alle Kosten. Zum Beispiel, wenn sie eine Inschrift erhalten will, die für die Bauherren nicht notwendig wäre. Gut zu wissen: Bei Beiträgen ab 5000 Franken ist die formelle Unterschutzstellung durch Vertrag und Eintrag im Grundbuch Bedingung.
Denkmalpflege und Massnahmen, die den Energieverbrauch senken und die Energieeffizienz steigern, schliessen sich nicht aus. Es gibt inzwischen viele geschützte Objekte mit Solarzellen oder -kollektoren. Riegelhäuser beispielsweise können aber nur schon aus bauphysikalischen Gründen nicht gut nach den jüngsten Normen isoliert werden. Weil das Thema in den vergangenen Jahren immer wichtiger geworden ist, arbeiten alle Beteiligten – von den Produzenten und Lieferanten über die Baufachleute und Bauherren bis zu den Denkmalpflegern – zusammen, um die Forderungen des Denkmalschutzes mit den Ansprüchen an zeitgemässe Umbauen unter einen Hut zu bringen.
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