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Es mag erstaunen, aber Bauen ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Will man es doch tun, braucht es eine entsprechende Bewilligung. Dabei sieht man sich einer ganzen Flut von Bestimmungen gegenüber. Doch sind sämtliche Bauvorhaben bewilligungspflichtig?
(stö) Die Antwort lautet: Nein. Aber die Bauvorhaben, die keine Baubewilligung erfordern, sind in ihrer Art und Anzahl überschaubar. Grundsätzlich sind in der Schweiz alle Bauten, die eine feste Verbindung mit dem Boden aufweisen, bewilligungspflichtig. Somit ist die Frage nach der Bewilligungspflicht eines Wintergartens oder des Anbaus eines Zimmers an der Aussenwand bereits beantwortet: ohne ein bewilligtes Baugesuch dürfen diese nicht erstellt werden.
Doch nicht alle Kleinstbauvorhaben erfordern eine Bewilligung: während im Kanton Bern unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchsten 10 m2 und einer Höhe von maximal 2,50 Meter ohne Bewilligung erreichtet werden dürfen, lässt dies der Kanton Zürich hingegen nur bis zu einer Fläche von 2,0 m2 und einer Höhe von 1,5 m zu.
Unterschiedlich wird auch die Anbringung von Parabolantennen gehandhabt. Einige Kantone verzichten ganz auf eine Bewilligungspflicht, während im Kanton Bern Parabolspiegel nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,8 m2 und in der gleichen Farbe wie die Fassade bewilligungsfrei montiert werden dürfen.
Interessant in diesem Zusammenhang: Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien (Solarzellen) dürfen im Kanton Bern an Gebäuden ohne Bewilligung erstellt werden, sofern sie den kantonalen Vorschiften entsprechen.
Auch dürfen im Kanton Bern unbeheizte Schwimmbassins im Freien bis zu einer Gesamtfläche von 15 m2 bewilligungsfrei errichtet werden. Beheizte Schwimmbecken unterliegen hingegen ab 8 m3 Inhalt der Bewilligungspflicht.
Im Hausinnern sind im Kanton Bern nur Bauvorhaben bewilligungspflichtig, welche mit einer Nutzungsänderung verbunden oder auf die Brandsicherheit eines Gebäudes Einfluss haben. Das Herausnehmen einer einfachen Trennwand oder der Einbau einer neuen Küche darf ohne Bewilligung ausgeführt werden, während der Einbau einer Wohnung in einem ehemaligen Gewerbebetrieb eine Bewilligung erfordert – immer vorausgesetzt, dass sich das betreffende Gebäude überhaupt in einer Bauzone befindet.
Bei der Aussenhülle eines Gebäudes gilt: wird diese in derselben Art wie bestehend erneuert, ist keine Bewilligung notwendig. Entscheidet sich die Eigentümerschaft aber zum Beispiel, das Haus statt mit einer Holzfassade neu mit einer Aluminiumhülle zu verkleiden, oder das Haus in einer anderen Farbe zu streichen, ist meistens eine Bewilligung Voraussetzung. Auch Dachfenster dürfen im Kanton Bern nicht ohne Bewilligung eingebaut werden – allerdings nur sofern die Anzahl von zwei mindestens 0,8 m2 grossen Dachflächenfenster je Hauptdachfläche überschritten wird.
Das Erfordernis einer Baubewilligung hängt auch stark vom Standort des entsprechenden Objekts ab. Während in einem Mehrfamilienblock in einer Überbauung Fenster ohne weiteres ausgetauscht werden können, dürfen in einem denkmalgeschützten Gebäude die alten Butzenscheiben nicht einfach durch profane Kunststofffenster ersetzt werden.
Da sich die Frage, ob eine Baubewilligung erforderlich ist oder nicht, eher bei kleineren Bauvorhaben stellt (bei grösseren Bauvorhaben braucht es diese ohnehin), lohnt sich die vorgängige Abklärung bei Ihrer Gemeinde auf jeden Fall. Das örtliche Bauamt wird Sie auch informieren, ob eine allfällig notwendige Baubewilligung in einem sogenannt vereinfachten Verfahren ausgestellt werden kann, d.h. ob die Genehmigung ohne öffentliche Bekanntmachung und Auflegung erteilt werden kann. Dies ist zumeist dann möglich, wenn keine Nachbarschaftsinteressen tangiert sind (z.B. bei einem Innenausbau) oder wenn das notwendige schriftliche Einverständnis der betroffenen Nachbarn bereits vorliegt.
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