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Wann brauche ich eine Baubewilligung in der Schweiz?

Es mag erstaunen, aber bauen ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Will man es doch tun, braucht es eine Baubewilligung. Dabei sieht man sich einer ganzen Flut von Bestimmungen gegenüber: Bundesrecht, kantonales Recht sowie kommunales Recht, das sich auf Kantons- und Gemeindeebene erst noch unterscheidet. Doch welche Bauvorhaben sind bewilligungspflichtig?

Brauche ich eine Baubewilligung?
Ist unklar, ob eine Baubewilligung erforderlich ist oder nicht, lohnt sich die vorgängige Abklärung bei Ihrer Gemeinde auf jeden Fall.

(stö) Die Antwort lautet: Nicht alle. Aber die Bauvorhaben, die keine Baubewilligung erfordern, sind in ihrer Art und Anzahl überschaubar. Grundsätzlich sind in der Schweiz alle Bauten, die eine feste Verbindung mit dem Boden aufweisen, bewilligungspflichtig. Somit ist die Frage nach der Bewilligungspflicht eines Wintergartens oder des Anbaus eines Zimmers an der Aussenwand bereits beantwortet: ohne Baubewilligung dürfen sienicht erstellt werden.

Kantonal unterschiedliche Bewilligungspflichten

Doch nicht alle Kleinstbauvorhaben erfordern eine Bewilligung: während im Kanton Bern unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m2 und einer Höhe von maximal 2,50 Meter ohne Bewilligung erreichtet werden dürfen, lässt dies der Kanton Zürich hingegen nur bis zu einer Fläche von 2,0 m2 und einer Höhe von 1,50 Meter zu.

Unterschiedlich werden auch  Parabolantennen gehandhabt. Einige Kantone verzichten ganz auf eine Bewilligungspflicht, während im Kanton Bern Parabolspiegel nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,8 m2 und in derselben Farbe wie die Fassade bewilligungsfrei montiert werden dürfen.

Solaranlagen sind im Kanton Bern bewilligungsfrei

Interessant in diesem Zusammenhang: Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien wie Photovoltaikanlagen dürfen im Kanton Bern an Gebäuden ohne Bewilligung erstellt werden, sofern sie den kantonalen Vorschiften entsprechen.

Auch dürfen im Kanton Bern unbeheizte Schwimmbassins im Freien bis zu einer Gesamtfläche von 15 m2 bewilligungsfrei errichtet werden. Beheizte Schwimmbecken müssen aber ab 8 m3 Inhalt bewilligt werden.

Gebäudeinneres: Auf die Nutzung kommt es an

Im Hausinnern sind im Kanton Bern nur Umbautenbewilligungspflichtig, diemit einer Nutzungsänderung verbunden oder auf die Brandsicherheit eines Gebäudes beeinflussen. Das Entfernen einer einfachen Trennwand oder der Einbau einer neuen Küche darf ohne Bewilligung ausgeführt werden, während der Einbau einer Wohnung in einem ehemaligen Gewerbebetrieb bewilligungspflichtig ist – vorausgesetzt, dass sich das Gebäude in einer Bauzone befindet.

Dachfenster ab bestimmter Grösse bewilligungspflichtig

Bei der Aussenhülle eines Gebäudes gilt: Wird diese in derselben Art wie bestehend erneuert, ist keine Bewilligung notwendig. Entscheidet sich die Eigentümerschaft aber zum Beispiel, das Haus statt mit einer Holzfassade neu mit einer Aluminiumhülle zu verkleiden oder das Haus in einer anderen Farbe zu streichen, ist meistens eine Bewilligung Voraussetzung. Auch Dachfenster dürfen im Kanton Bern nicht ohne Bewilligung eingebaut werden – allerdings nur, wenn zwei oder mehr mindestens 0,8 m2 grosse Dachflächenfenster je Hauptdachfläche eingebaut werden.

Unterschiedliche Objekte – unterschiedliches Recht

Ob Sie eine Baubewilligung brauchen oder nicht hängt stark vom Objekt ab. Während in einem Mehrfamilienhaus in einer Überbauung Fenster ohne Weiteres ausgetauscht werden können, dürfen in einem denkmalgeschützten Gebäude die alten Butzenscheiben nicht einfach durch profane Kunststofffenster ersetzt werden.

Nachfragen bei der Gemeinde lohnt sich

Da sich die Frage, ob Sie wirklich eine Baubewilligung brauchen, vor allem bei kleineren Bauvorhaben stellt (bei grösseren Bauvorhaben braucht es diese ohnehin), lohnt sich die vorgängige Abklärung bei der Gemeinde auf jeden Fall. Das örtliche Bauamt wird Sie auch informieren, ob eine allfällig notwendige Baubewilligung in einem sogenannt vereinfachten Verfahren ausgestellt werden kann, das heisst ob die Genehmigung ohne öffentliche Bekanntmachung und Auflegung erteilt werden kann. Dies ist zumeist dann möglich, wenn keine Nachbarschaftsinteressen tangiert sind, zum Beispiel bei einem Innenausbau, oder wenn das notwendige schriftliche Einverständnis der betroffenen Nachbarn vorliegt.

Häufige Fragen

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