Wünschen Sie sich mehr Tipps rund um Rechtsfragen?
Bauvorhaben, Erbrecht und Nachbarrecht: Erhalten Sie mit unserem Newsletter Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen rund ums Haus.
Als Bauherrschaft sind Sie gemäss Prüfungs- und Rügepflicht verpflichtet, das fertiggestellte Haus zu prüfen und alle Mängel innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen zu rügen. Bereiten Sie sich deshalb gut auf die Bauabnahme vor und nehmen Sie sich genügend Zeit dafür.
Die mit den Unternehmen vereinbarten Leistungen werden auf vollständige, einwandfreie und normentsprechende Ausführung geprüft. Das gilt für alle am Gebäude erbrachten Leistungen, von der kleinsten Kittfuge bis zur ganzen Heizungsanlage oder kompletten Kücheneinrichtung. Es lohnt sich für Sie als Bauherrschaft, genau hinzusehen. Wenn Sie erkennbare Mängel oder Abweichungen von Vereinbarungen übersehen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Nachbesserung. Gut zu wissen: Falls Sie schwerwiegende Mängel entdecken, wird die Abnahme in der Regel auf später verschoben.
Das Gebäude wird meist von aussen nach innen geprüft. Alle Mängel müssen sofort protokolliert und vom betroffenen Unternehmen im Abnahmeprotokoll als erkannt bestätigt werden. Damit verpflichtet sich das Unternehmen zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Wenn keine schwerwiegenden Mängel entdeckt werden, kann das Gebäude unter Vorbehalt der Nachbesserungen abgenommen werden.
Es lohnt sich, mit der bauleitenden Person den ganzen Bau zu prüfen und alle Mängel schriftlich zu protokollieren. Das Datum der Abnahme ist aus drei Gründen wichtig:
Beim Werkmangel stimmt das abgelieferte Werk nicht mit dem Vertrag überein, weil eine vertraglich vereinbarte Eigenschaft fehlt. Anders gesagt: Der Ist-Zustand entspricht nicht dem Soll-Zustand. Die Unternehmung kann für solche Mängel haftbar gemacht werden. Die Mängelrüge sollte schriftlich und eingeschrieben erfolgen und detailliert auflisten, was nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
Unterschieden wird zwischen offenen und verdeckten oder geheimen Mängeln. Offene Mängel sind die, die bei der Kontrolle beziehungsweise Abnahme sofort entdeckt werden oder hätten entdeckt werden müssen, aus Nachlässigkeit aber übersehen wurden. Verdeckte Mängel sind Mängel, die erst später entdeckt werden können.
Bauvorhaben, Erbrecht und Nachbarrecht: Erhalten Sie mit unserem Newsletter Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen rund ums Haus.