Verloren im Rechts-Dschungel?
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Jeder kann gegen jedes Baugesuch Rekurs einlegen. Aber nur, wenn der Beschwerdeführer direkt betroffen ist und ein berechtigtes Interesse hat. Über die Einsprache entscheidet die Baubehörde. Der Bauherr kann seinerseits Beschwerde einlegen, falls er mit der Entscheidung unzufrieden ist.
Personen mit berechtigten Interessen – zum Beispiel Grundeigentümer, Bauberechtigte, Kaufberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Mieter oder Pächter – können Einsprache gegen ein Baugesuch einreichen. Je nach Kanton innerhalb von 20 oder 30 Tagen vom Tag der Publikation an. Verpassen sie diese Frist, haben sie ihr Recht verwirkt. Danach entscheidet die Baubehörde und erteilt die Baubewilligung, falls sich das Vorhaben an alle rechtlichen Rahmenbedingungen hält. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die 30-tägige Rekursfrist. Der Bauherr kann rekurrieren, wenn ihm die Baubewilligung verweigert wird. Die Rekursschrift muss im Original und von Hand unterzeichnet an die zuständige Stelle geschickt werden, sinnvollerweise eingeschrieben.
Im Gerichtsverfahren macht der Kläger alle Mängel im bisherigen Bewilligungsverfahren geltend. Der Rekursentscheid ist anfechtbar, die Beschwerde kann bis 30 Tage nach Zustellung des Entscheids an das kantonale Verwaltungsgericht eingereicht werden. Das Verwaltungsgericht beurteilt nur, ob im Verfahren vor dem Baurekursgericht Rechtsverletzungen passiert sind oder der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden ist, aber nicht den Rekurs. Im Prinzip braucht es für einen Baurekurs keinen Anwalt. Weil das Planungs-, Bau- und Umweltrecht aber sehr komplex sind, empfiehlt es sich, sich von einem Fachmann in Baurechtsfragen beraten und vertreten zu lassen. Das muss kein Rechtsanwalt sein. Ein durchschnittliches Rekursverfahren dauert rund 6 Monate und kostet ungefähr 5'000 Franken. Gemäss § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes trägt in der Regel die im Rekursverfahren unterliegende Partei diese Kosten.
Wenn Sie an das Baurekursgericht gelangen, müssen Sie eine Rekursschrift in 3-facher Ausführung (ein Original und zwei Kopien) einreichen. Die Rekursschrift besteht aus dem Antrag und der Begründung. Im Antrag schreiben Sie, was Sie erreichen wollen: Den Entscheid der Baubehörde ganz oder teilweise aufheben, ergänzen oder ändern. In der Begründung erklären Sie, was aus Ihrer Sicht der Mangel am vorinstanzlichen Entscheid ist und warum Sie ihn anfechten. Falls Sie nicht Bauherr sind, sondern beispielsweise ein Nachbar, müssen Sie ausserdem begründen, wie der Entscheid (sprich das Bauvorhaben) Sie konkret betrifft. Zur Rekursschrift gehören auch der angefochtene Entscheid und so viele Beweismittel als möglich.
Wer zu spät einreicht, verwirkt sein Recht auf Einsprache, Rekurs oder Beschwerde:
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