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Vorschriften bei der Bepflanzung im Garten

Bei der Bepflanzung sollte darauf geachtet werden, dass sich daraus keine übermässigen Immissionen auf seinen Nachbarn ergeben. Folgende Vorschriften und Rechte gelten.

Hochstämmer wie Tannen, Linden oder Birken müssen mindestens 5 m von der Grundstücksgrenze gepflanzt werden
Hochstämmer wie Tannen, Linden oder Birken müssen im Kanton Bern mindestens 5 m von der Grundstücksgrenze gepflanzt werden.

(mei/pg) Während dem Eigenheimbesitzer bei der Innengestaltung seines Hauses kaum nachbarrechtliche Grenzen gesetzt sind, gilt es im Garten auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen.

Abstandsvorschriften bei Bäumen und Sträuchern

Dies gilt zum Beispiel für die Bepflanzung des Gartens, wo die – sehr unterschiedlichen - kantonalen Gesetze Mindestabstände für Bäume zum Nachbargrundstück vorsehen und bei Sträuchern und Hecken zudem oftmals auch Maximalhöhen gelten. Geregelt sind die zulässigen Grenzabstände und Maximalhöhen von Pflanzen sowie der Anspruch auf die Beseitigung oder das Zurückschneiden der zu nahe an der Grenze stehenden Pflanzen in den kantonalen Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch. 

So müssen Hochstämmer wie Tannen, Linden oder Birken im Kanton Bern mindestens 5 m von der Grundstücksgrenze gepflanzt werden, in Zürich sind es 8 m. Bei Obstbäumen in Bern gilt ein Abstand von 3 m, in Zürich von 4 m. 

Von der Maximalhöhe betroffen sind im Kanton Bern nur Pflanzen, die zu nahe an der March stehen; alle übrigen Bäume auf einem Grundstück dürfen in der Regel so hoch werden, wie sie wachsen. 

Grenzabstände bei Hecken 

Auch bei den Hecken ist Wildwuchs nicht angezeigt. So muss eine Hecke im Kanton Zürich mindestens 60 cm von der Nachbargrenze entfernt sein und darf dabei nicht höher sein als 120 cm. Ist sie höher, muss der Abstand zur Grenze mindestens die halbe Höhe betragen. Im Kanton Bern gilt für Ziersträucher ein Abstand von 50 cm bis zu einer Höhe von 2 m. Für Grünhecken gelten die um 50 cm erhöhten Abstände der Einfriedungen über 120 cm.

Anries- und Kapprecht bei Pflanzen

Im Nachbarrecht unterscheidet man bei Pflanzen zwischen materiellen Immissionen wie Nadeln oder Laub und negativen Immissionen wie Lichtentzug. Wurzeln und Äste, die vom Nachbargrundstück hinüberragen, bilden dagegen direkte Eingriffe. Falls der Nachbar oder die Nachbarin dadurch geschädigt wird, beispielsweise durch eine starke Beschattung, Feuchtigkeit, Lichtentzug oder Behinderung der Aussicht, steht ihm oder ihr – nach einer erfolglosen Reklamation beim Nachbarn – in den meisten Kantonen das so genannte Kapprecht zu. 

Im Konfliktfall sollte der Geschädigte mittels eingeschriebenen Briefs eine Beschwerde an den Nachbarn richten und ihm eine angemessene Frist für die Beseitigung der eindringenden Äste oder Wurzeln ansetzen. Die Frist muss die Vegetationszeit berücksichtigen, denn in der Regel dürfen Bäume und Sträucher nur von Oktober bis März zurückgeschnitten werden. Nur wenn der Nachbar nichts unternimmt, kommt dem Geschädigten selbst das Kapprecht zu. Dieser darf aber nicht selbst zur Gartenschere greifen, sondern muss eine Fachperson mit der Arbeit beauftragen. 

Das gleiche gilt für Obst, das auf das Nachbargrundstück fällt. Dies gehört folglich dem Nachbarn. Duldet dieser die in sein Grundstück hineinragenden Äste, hat er als Ausgleich das Recht, die Früchte zu pflücken und sich das Eigentum daran anzueignen (Anriesrecht).

Achtung: Der herbstliche Laubfall gilt normalerweise nicht als übermässig. Nur bei ganz besonderen Verhältnissen (wenn beispielsweise das ganze Laub einer Parkanlage aufgrund der topografischen und der Windverhältnisse regelmässig im Kleingarten des Nachbarn landet) kann vom «Laub produzierenden» Nachbarn verlangt werden, dass er das Laub selber entsorge.

Beseitigungsanspruch kann verjähren

Der Beseitigungsanspruch unterliegt in den meisten Kantonen einer Verjährung. Im Kanton Bern beispielsweise beträgt diese Frist fünf Jahre, im Kanton Solothurn drei Jahre. Weil es schwierig sein kann, zu beweisen, wie lange ein Baum schon steht, empfiehlt es sich, bei grossen Einwirkungen nicht zu lange zuzuwarten. Der Anspruch auf das Zurückschneiden auf die gesetzlich festgelegte Maximalhöhe bei Hecken, Sträuchern und Zierbäumen ist – zumindest im Kanton Bern – hingegen  unverjährbar. 

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