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Welche Regeln gelten bei Grenzabständen?

Sichtbeeinträchtigungen durch Bäume, zu nahe an den Gartenzaun gepflanzte Sträucher oder ans Nachbarsgrundstück gebaute Gartenhäuser erhitzen immer wieder die Gemüter. Deshalb sind bei allen Bepflanzungen und Bauprojekten im Garten Kenntnisse über die genaue Grundstücksgrenze und Grenzabstände wichtig. Wir sagen Ihnen, was gilt.

Direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt werden dürfen Holzwände, Mauern oder Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern.
Direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt werden dürfen Holzwände, Mauern oder Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern.

(pg) Grundsätzlich ist jeder Hauseigentümer und jede Hauseigentümerin berechtigt, sein Grundstück durch Zäune, durch Mauern oder aber durch Pflanzenhecken einzufrieden, also gegen aussen abzuschirmen. Aus feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Gründen gilt es aber zu beachten, dass die vorgegebenen Grenzabstände eingehalten werden.

Dabei kennt jeder Kanton seine eigenen Regeln und Genehmigungsvorschriften. Zusätzlich ist der Grenzabstand oft auch durch Quartier- und Gestaltungspläne der Gemeinden beeinflusst und entsprechend gibt es für die Details kommunale Vorschriften. Wer also auf Nummer sicher gehen will, spricht am besten zuerst bei der Gemeinde vor, um Grenzabstandsverletzungen, Rückbauten und finanzielle Folgen zu vermeiden.  

Grenzabstand von 3 Meter für Gartenhäuser mit Höhe von über 1,2 Meter

Im Kanton Bern regelt das «Bernische Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch» nachbarrechtliche Belange. Bezüglich Grenzabständen hält es fest, dass für Bauten höher als 1,20 Meter gegenüber dem Nachbargrundstück in der Regel ein Grenzabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten ist. Im Gegensatz zu vielen anderen Kantonen müssen im Kanton Bern grundsätzlich sämtliche Bauvorhaben den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Zäune direkt an der Grundstücksgrenze

Direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt werden dürfen hingegen Holzwände, Mauern oder Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern - gemessen vom höher gelegenen Grundstück. Höhere Einfriedungen sind um die 1,2 Meter übersteigende Höhe zurückzunehmen, jedoch maximal 3 Meter. Und für Grünhecken schliesslich gelten um 50 cm erhöhte Abstände, zu messen sind sie bis zur Mitte der Pflanzstelle. Es sei an dieser Stelle aber nochmals darauf hingewiesen, dass dies Gemeinden unterschiedlich handhaben.

Die Grenzabstände für Bäume und Sträucher

Soweit, so gut, wie aber sieht es mit Bäumen und Sträuchern aus, die immer wieder zu Spannungen führen, wenn sie ihr Laub auf Nachbargrundstücke oder auf eine öffentliche Strasse fallen lassen? Hier gilt es zwischen den verschiedenen Bäumen und Pflanzen zu unterscheiden.

Für hochstämmige Bäume - Obstbäume ausgenommen - sowie Nussbäume gilt Mitte der Pflanzstelle ein Abstand von 5 Metern zur Grundstücksgrenze. Für hochstämmige Obstbäume sind es 3 Meter. Für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere gilt ein Abstand von 1 Meter, sofern - keine Regel ohne Ausnahme - sie immer auf eine Höhe von 3 Meter zurückgeschnitten werden.

Abschliessend: Für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 Metern sowie für Beerensträucher und Reben beträgt der Mindestabstand 50 Zentimeter.

Die Regelung der erlaubten Höhen der Einfriedungen allein reichen aber vielerorts nicht. Denn die Höhe der Messung gestaltet sich insbesondere im geneigten Gelände oder bei Niveauunterschieden oft schwierig. Grundsätzlich gilt hier, dass vom Fuss der Pflanze bis zur obersten Spitze zu messen ist. Dies gilt auch dann, wenn das benachbarte Grundstück wesentlich höher oder tiefer gelegen ist.

Private Absprachen sind möglich

Im Sinne einer guten Nachbarschaft empfiehlt es sich so oder so, die Nachbarn über allfällige Bauprojekte oder Zaunziehungen zu informieren. Mittels Vereinbarung können für benachbarte Grundstücke aber auch kleinere oder grössere Grenzabstände vereinbart werden. Dies ist mündlich möglich. Wenn die Vereinbarung aber auch für einen allfälligen späteren Besitzer des Grundstücks gültig sein soll, muss eine sogenannte Grunddienstbarkeit errichtet werden. Und diese bedarf einer öffentlichen Beurkundung und einem entsprechenden Grundbucheintrag.

  • Artikel von:
  • hausinfo
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