Welche Regeln gelten bei Grenzabständen?

Sichtbeeinträchtigungen durch Bäume, zu nahe an den Gartenzaun gepflanzte Sträucher oder zu nahe ans Nachbarsgrundstück gebaute Gartenhäuser erhitzen immer wieder die Gemüter. Deshalb sind bei allen Bepflanzungen und Bauprojekten im Garten Kenntnisse über die genaue Grundstücksgrenze und Grenzabstände wichtig. Wir sagen Ihnen, was gilt.

Direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt werden dürfen Holzwände, Mauern oder Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern.
Direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt werden dürfen Holzwände, Mauern oder Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern.

(pg) Grundsätzlich ist jede Eigentumspartei berechtigt, ihr Grundstück durch Zäune, Mauern oder Pflanzenhecken einzufrieden, also gegen aussen abzuschirmen. Aus feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Gründen müssen aber die vorgegebenen Grenzabstände eingehalten werden.

Jeder Kanton kennt eigene Regeln und Genehmigungsvorschriften. Zusätzlich ist der Grenzabstand häufig durch Quartier- oder Gestaltungspläne der Gemeinden geregelt und entsprechend gibt es für die Details kommunale Vorschriften. Wer auf Nummer sicher gehen will, fragt am besten die Gemeinde, um Grenzabstandsverletzungen, Rückbauten und finanzielle Folgen zu vermeiden.

3 Meter Grenzabstand für Gartenhäuser über 1,2 Meter Höhe

Im Kanton Bern regelt das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches alle nachbarrechtlichen Belange. Bezüglich Grenzabständen hält es fest, dass für Bauten höher als 1,20 Meter in der Regel ein Grenzabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten ist. Im Gegensatz zu vielen anderen Kantonen müssen im Kanton Bern grundsätzlich alle Bauvorhaben den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Zäune direkt an der Grundstücksgrenze

Direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt werden dürfen hingegen Holzwände, Mauern oder Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern - gemessen vom höher gelegenen Grundstück. Höhere Einfriedungen müssen um die 1,2 Meter übersteigende Höhe gekürzt werden, jedoch maximal um 3 Meter. Und für Grünhecken gelten um 50 Zentimeter grössere Abstände, zu messen sind sie bis zur Mitte der Pflanzstelle. Es sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass viele Gemeinden dies unterschiedlich handhaben.

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Die Grenzabstände für Bäume und Sträucher

Aber sieht es mit Bäumen und Sträuchern aus, die immer wieder zu Streitigkeiten führen, weil ihr Laub auf Nachbargrundstücke oder auf eine öffentliche Strasse fällt? Hier gilt es zwischen den verschiedenen Bäumen und Pflanzen zu unterscheiden.

Für hochstämmige Bäume - Obstbäume ausgenommen - und Nussbäume gilt ab Mitte der Pflanzstelle ein Abstand von 5 Metern zur Grundstücksgrenze. Für hochstämmige Obstbäume sind es 3 Meter. Für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere gilt ein Abstand von 1 Meter, wenn sie immer auf eine Höhe von 3 Meter zurückgeschnitten werden.

Abschliessend: Für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 Metern, Beerensträucher und Reben beträgt der Mindestabstand 50 Zentimeter.

Die erlaubten Höhen der Einfriedungen allein reichen aber vielerorts nicht. Denn die Höhe der Messung gestaltet sich insbesondere im abschüssigen Gelände oder bei Niveauunterschieden oft schwierig. Grundsätzlich gilt hier, dass vom Fuss der Pflanze bis zur obersten Spitze zu messen ist. Dies gilt auch dann, wenn das benachbarte Grundstück wesentlich höher oder tiefer gelegen ist.

Private Absprachen sind möglich

Im Sinne einer guten Nachbarschaft empfiehlt es sich so oder so, die Nachbarn über Bauprojekte oder Einfriedungen zu informieren. Mit einer Vereinbarung können für benachbarte Grundstücke kleinere oder grössere Grenzabstände vereinbart werden. Dies ist mündlich möglich. Wenn die Vereinbarung aber auch für einen späteren Besitzer gelten soll, muss eine sogenannte Grunddienstbarkeit errichtet werden. Und diese muss öffentlich beurkundet und in das Grundbuch eingetragen werden.

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