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Es gibt kaum einen Umbau oder Neubau ohne Mängel. Weil die Handwerker oft unter Kosten- und Zeitdruck arbeiten, häufen sich Mängelrügen. Wichtig ist, dass Sie als Bauherrin oder Bauherr wissen, worauf Sie achten müssen, wie lange Sie Mängel beanstanden können und wer für Schäden haftet.
Mit einem Werkvertrag nach SIA-Norm 118 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA müssen Sie Mängel nicht sofort rügen und haben zwei Jahre Zeit, sie zu melden. Darum empfiehlt es sich, den Vertrag mit der Verkaufspartei oder Generalunternehmer (GU) nach SIA-Norm 118 abzuschliessen.
Nehmen Sie sich genügend Zeit für die Bauabnahme und schauen Sie sich das Haus gründlich an. Protokollieren Sie alle Mängel, die Sie oder Ihre beratende Person entdecken, und legen Sie auch gleich fest, bis wann sie behoben werden müssen. Wenn die Architekten oder die Bauleitung bei einem Mangel anderer Meinung sind, sollten Sie die Situation dokumentieren, zum Beispiel mit Bildern oder Notizen. Schreiben Sie auch solche Mängel auf, die von allein verschwinden sollen, beispielsweise Feuchtigkeitsflecken. Als Laie können Sie Mängel und ihre Folgen nur schlecht einschätzen. Denken Sie daran, das Protokoll von den Architekten oder der Bauleitung unterschreiben zu lassen, bevor Sie die Baustelle verlassen.
Nach der Bauabnahme müssen Sie, die Architekten oder die Generalunternehmung alle Handwerkerinnen und Handwerker rügen, die für die Mängel verantwortlich sind. Wenn Sie diese Aufgabe übernehmen, müssen Sie in Ihren Mängelrügen die Schäden detailliert beschreiben, den Handwerkern eine Frist setzen, bis wann sie die Mängel beheben müssen, und Ihre Rügen eingeschrieben verschicken. Die Handwerkerinnen und Handwerker haben laut Obligationenrecht drei Möglichkeiten, einen Mangel zu beheben: Nachbesserung, Minderung und Wandlung
Ob ein Mangel vorliegt, muss gemäss Obligationenrecht die Bauherrschaft beweisen. Besser gestellt sind Sie mit einem Werkvertrag nach SIA-Norm 118, der Bauherrinnen und Bauherrn im Mängelrecht besserstellt und die Beweislast während der zwei Jahre Garantiefrist umkehrt: Die Verkäuferin oder der Verkäufer oder die Generalunternehmung muss beweisen, dass kein Mangel vorliegt. Dafür verpflichtet Sie die SIA-Norm 118 dazu, zuerst die Nachbesserung zu verlangen. Die Minderung oder Wandlung können Sie erst verlangen, wenn die Handwerkerin oder der Handwerker die Nachbesserung abgelehnt oder nicht nachgebessert hat.
Um zu gewährleisten, dass Garantiearbeiten sichergestellt sind, regelt die SIA-Norm 118 auch Garantieleistungen. In der Regel sind das Bürgschaften von Banken oder Versicherungen in der Höhe von fünf bis zehn Prozent der Auftragssumme. Muss ein Mangel behoben werden, sollte die Bauherrin oder der Bauherr dafür sorgen, dass das vor Ablauf der Bürgschaftsfrist geschieht oder die Frist verlängert wird.
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