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Wann haften Architekten beim Hausbau – und wann nicht?

Wer baut, braucht eine Architektin oder einen Architekten. Sie planen den Bau, berechnen die Kosten und holen Offerten ein. Meistens übernehmen sie die Bauleitung, sind für Bau und Koordination der Arbeiten verantwortlich – und müssen allenfalls für Fehler einstehen. Was ist die Architektenhaftung und wie ist sie geregelt?

Haftung der Architekten beim Hausbau
Architektinnen und Architekten haften umfassend für ihre Arbeit, wenn ihnen Fehler unterlaufen.

(rh) Bauherr und Architekt sind weitgehend frei, wie sie ihre Zusammenarbeit regeln. Beispielsweise die Leistungen, das Honorar und den Zeitplan. In der Schweiz gilt Vertragsfreiheit. Der Architekturvertrag ist im Obligationenrecht nicht besonders geregelt. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend, aber sinnvoll. Falls die Vertragsparteien keinen schriftlichen Vertrag abschliessen, regelt das Gesetz die Architektenhaftung.

Wann haftet der Architekt für die Planung?

Ein mangelhafter Plan ist kein Schaden, führt aber in der Regel zu einem Schaden oder Mangel. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Architekt haftbar wird und für den Schaden einstehen muss:

  1. Den Bauherren muss ein Schaden entstehen, zum Beispiel Mehrkosten oder ein Minderwert.
  2. Der Architekt muss einen Fehler gemacht und damit den Architektenvertrag verletzt haben.
  3. Die Vertragsverletzung muss den Schaden verursacht haben. Der Architekt haftet nicht für Fehler anderer, selbst wenn sein Plan fehlerhaft ist.
  4. Der Architekt hat unsorgfältig oder fahrlässig gehandelt und damit schuldhaft gehandelt.

Wenn diese vier Punkte erfüllt sind, haftet der Architekt für Schäden am Bauwerk und für Personenschäden. Zum Beispiel, wenn er die Mindesthöhe für Geländer oder Brüstungen (SIA-Norm 358) missachtet und deswegen jemand verunglückt.

Wann haftet der Architekt für Kostenüberschreitungen?

Der Architekt muss in jeder Bauphase die mutmasslichen Kosten schätzen. Je näher der Projektabschluss rückt, desto genauer muss seine Schätzung sein. Die Toleranz liegt in der Regel bei plus/minus 10 Prozent. Damit er und der Bauherr die Kosten jederzeit kontrollieren können, muss der Architekt eine detaillierte Bauabrechnung führen, die unter anderem ausweist, ob mit Mehrkosten zu rechnen ist. Sobald Mehrkosten absehbar sind, muss der Architekt den Bauherren informieren.

Wenn die Mehrkosten nach Bauabschluss innerhalb der Toleranzgrenze liegen, trägt sie der Bauherr. Ausser, der Architekt hat den Vertrag eindeutig verletzt. Sobald die Kosten die Toleranzgrenze überschreiten, liegt der Verdacht nahe, der Architekt hätte den Vertrag verletzt. Dann haftet er grundsätzlich und muss beweisen, dass die Mehrkosten beispielsweise durch Sonderwünsche der Bauherren entstanden sind. Falls ihm das misslingt und die Kostenüberschreitung auf eine Vertragsverletzung zurückzuführen ist, kann sich der Architekt nicht auf die Toleranzgrenze berufen. Wie hoch sein Anteil an den Mehrkosten ist, muss abgeklärt werden.

Wann haftet der Architekt für Verzögerungen?

Der Architekt muss einen Terminplan führen und laufend aktualisieren. Das ist Teil seiner Sorgfalts- und Planungspflicht. Er haftet für Verzögerungen, wenn der Fehler bei ihm als Architekt oder Bauleiter liegt. Zum Beispiel, wenn er Baupläne zu spät liefert oder Arbeiten schlecht koordiniert. Für Verzögerungen, die er nicht beeinflussen kann, etwa durch Handwerker, Nachbarn oder Dritte, haftet er nicht, solange sein Terminplan bei reibungslosem Ablauf hätte eingehalten werden können.

Der Architekt als Bauleiter

Oft übernehmen Architekten die Bauleitung vor Ort. Damit haften sie auch als Bauleiter. Ihre Haftung geht damit über die Planung und die Kostenkontrolle hinaus. Sinnvollerweise werden die wichtigsten Pflichten des Bauleiters vertraglich geregelt: Der Architekt muss den Bauherren …

  • über Vorgänge und Probleme auf der Baustelle informieren,
  • über Risiken und Folgen geplanter Arbeiten oder Ausführungen aufklären,
  • beraten und ihm Vor- und Nachteile von Arbeiten oder Ausführungen erklären und
  • abmahnen, falls der Bauherr Weisungen erteilt, die zu einem Mangel führen können.

Ein wichtiger Punkt ist die Sorgfaltspflicht. Der Architekt als Bauleiter ist dafür verantwortlich, dass die Regeln und Sicherheitsmassnahmen auf der Baustelle eingehalten werden und muss sie durchsetzen. Wenn zum Beispiel Absperrungen fehlen und jemand in eine Baugrube fällt, ist er unter Umständen haftbar. Vor allem, wenn die Grube wochenlang nicht gesichert war. Darum sollte er regelmässig die Baustelle besuchen und unter anderem die Sicherheitsmassnahmen kontrollieren.

Die solidarische Haftung

Bei einem Mangel oder Schaden ist häufig unklar, wer verantwortlich ist: Architekt, Ingenieur, Statiker, Unternehmer oder Dritte. Weil der Bauherr Mängel sofort rügen muss, wird er sicherheitshalber alle rügen, die in Frage kommen. Wenn der Schaden durch Planungsfehler und beispielsweise Ausführungsfehler entstanden ist, haften Architekt und Unternehmer solidarisch. Das heisst, der Architekt und der Unternehmer haften nicht nur für ihren Teil, sondern für den gesamten Schaden. Besonders gefährdet ist der Architekt, wenn er den Bau als Bauleiter geleitet hat. Im schlimmsten Fall muss er den ganzen Schaden ersetzen, selbst wenn er nur für einen Teil des Schadens verantwortlich ist. 

  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto