Verträge für die Bauherrschaft

Was gehört in den Architektenvertrag?

Im Architektenvertrag – oder Architekturvertrag – definieren Bauherr und Architekt unter anderem die Leistungen und das Honorar. Es geht um viel Geld, darum lohnt es sich, etwas Zeit in den Vertrag und etwas Geld für einen Anwalt zu investieren.

 Ein guter Architektenvertrag entspannt das Verhältnis zwischen Architekt und Bauherr
Der Architektenvertrag regelt die Punkte, die zwischen Bauherren und Architekten zu Streitigkeiten führen können.

(rh) Zuerst eine Begriffserklärung und eine Abgrenzung:

  • Der Vertrag heisst Architektenvertrag, aber Sie schliessen ihn nicht zwingend mit einem Architekten ab. Der Begriff ist nicht geschützt, im Prinzip kann sich jeder Architekt nennen. Achten Sie darum bei der Wahl Ihres Architekten auf den geschützten Zusatz «ETH», «HTL» oder «SIA».
  • In diesem Artikel geht es um den Architektenvertrag. Dieser regelt Architekturleistungen. Ein Architekt kann aber auch andere Verträge abschliessen, zum Beispiel Bauwerkverträge oder Totalunternehmerverträge.

Leistungen und Vertragsinhalt

Die Leistungen eines Architekten lassen sich in fünf Phasen unterteilen:

  1. Vorprojekt
  2. Projekt
  3. Vorbereitung der Ausführung
  4. Ausführung
  5. Abschluss

Der Architektenvertrag kann alle oder einzelne Phasen regeln. In der Schweiz schliessen viele Bauherren den «Vertrag für Architekturleistungen Nummer 1002» des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins ab. Dieser baut auf der «Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten» (SIA-Ordnung 102) auf. Der 15 Seiten starke Vertrag regelt alle wichtigen Punkte:

  • Vertragsparteien, also Bauherr und Architekt
  • Vertragsgrundlage, also die SIA-Ordnung 102, und unterstützend das OR
  • Vertragsunterlagen, zum Beispiel Objekt, aber auch Wünsche des Bauherren
  • Leistungen (siehe fünf Phasen)
  • Honorar des Architekten und Nebenkosten
  • Kompetenzen des Architekten
  • Vertretungsbefugnis
  • Fristen
  • ausserordentliche Vertragsauflösung
  • Haftung und Versicherung

Natürlich können Sie Ihren Architektenvertrag ohne die SIA-Ordnung 102 als Grundlage abschliessen. Dann gilt ausschliesslich das Obligationenrecht (OR). Das Gesetz schreibt weder den Inhalt noch die Form vor. Es ist aber sinnvoll, den Vertrag schriftlich aufzusetzen.

Auftragsrecht oder Werkvertragsrecht?

Sowohl als auch: Der Architektenvertrag enthält Elemente aus dem Auftrags- und Werkvertragsrecht. Wenn die Ergebnisse der Arbeit messbar sind und als Werk verstanden werden können, unterliegen sie dem Auftragsrecht. Das gilt für Kostenvoranschlag, Planung und Projektleitung. Wenn der Architekt Aufträge an Handwerker vergibt oder als Bauleiter den Baufortschritt überwacht, regelt das Werkvertragsrecht Rechte und Pflichten. Die Grenze zwischen dem Auftrags- und Werkvertragsrecht ist fliessend, absolute Rechtssicherheit gibt es keine. Tendenziell neigen die Gerichte allerdings dazu, alle Leistungen, die ein Ergebnis zum Ziel haben, dem Werkvertragsrecht zu unterstellen.

Sparen Sie nicht am falschen Ort

Es lohnt sich nicht, beim Architektenvertrag Geld sparen zu wollen. Lesen Sie den Vertrag gründlich durch und beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Vertragsprüfung. Ein Vertrag kann nicht jedes Detail regeln, aber wichtige Streitpunkte regeln. Zum Beispiel, was bei Baukostenüberschreitungen zu tun ist, die am häufigsten zu Auseinandersetzungen zwischen Bauherr und Architekt führen. Falls solche Punkte nicht klar geregelt sind, kann es für den Bauherren im schlimmsten Fall ziemlich teuer werden.

  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto