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Verträge für die Bauherrschaft

Was gehört in den Architektenvertrag?

Im Architektenvertrag – oder Architekturvertrag – definieren die Bauherrschaft und das Architekturbüro unter anderem die Leistungen und das Honorar. Es geht um viel Geld, deshalb lohnt es sich, etwas Zeit in den Vertrag und etwas Geld für eine Rechtsvertretung zu investieren.

 Ein guter Architektenvertrag entspannt das Verhältnis zwischen Architekt und Bauherr
Der Architektenvertrag regelt die Punkte, die zwischen Bauherren und Architekten zu Streitigkeiten führen können.

(rh) Zuerst eine Begriffserklärung und eine Abgrenzung:

  • Der Vertrag heisst Architektenvertrag, aber Sie schliessen ihn nicht zwingend mit einem Architekten ab. Der Begriff ist nicht geschützt, im Prinzip kann sich jede:r Architekt:in nennen. Achten Sie darum bei der Wahl Ihres Architekturbüros auf den geschützten Zusatz ETH, HTL oder SIA.
  • In diesem Artikel geht es um den Architektenvertrag. Dieser regelt Architekturleistungen. Architekturschaffende können aber auch andere Verträge abschliessen, zum Beispiel Bauwerkverträge oder Totalunternehmerverträge.

Leistungen und Vertragsinhalt

Die Leistungen Architekturschaffender lassen sich in fünf Phasen unterteilen:

  1. Vorprojekt
  2. Projekt
  3. Vorbereitung der Ausführung
  4. Ausführung
  5. Abschluss

Der Architektenvertrag kann alle fünf oder nur einzelne Phasen regeln. In der Schweiz schliessen viele Bauherrschaften den «Vertrag für Architekturleistungen Nummer 1002» des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins ab. Dieser baut auf der «Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten» (SIA-Ordnung 102) auf. Der 15 Seiten starke Vertrag regelt alle wichtigen Punkte:

  • Vertragsparteien, also Bauherrschaft und Architekturbüro
  • Vertragsgrundlage, also die SIA-Ordnung 102, und unterstützend das OR
  • Vertragsunterlagen, zum Beispiel Objekt, aber auch Wünsche der Bauherrschaft
  • Leistungen (siehe fünf Phasen)
  • Honorar des Architekturbüros und Nebenkosten
  • Kompetenzen der Architekturschaffenden
  • Vertretungsbefugnis
  • Fristen
  • ausserordentliche Vertragsauflösung
  • Haftung und Versicherung

Natürlich können Sie Ihren Architektenvertrag ohne die SIA-Ordnung 102 als Grundlage abschliessen. Dann gilt ausschliesslich das Obligationenrecht. Das Gesetz schreibt weder Inhalt noch Form vor. Es ist aber sinnvoll, den Vertrag schriftlich aufzusetzen.

Auftragsrecht oder Werkvertragsrecht?

Sowohl als auch: Der Architektenvertrag enthält Elemente aus dem Auftrags- und aus dem Werkvertragsrecht. Wenn die Ergebnisse der Arbeit messbar sind und als Werk verstanden werden können, unterliegen sie dem Auftragsrecht. Das gilt für Kostenvoranschlag, Planung und Projektleitung. Wenn das Architekturbüro Aufträge an handwerkliche Fachpersonen vergibt oder als Bauleitende den Baufortschritt überwacht, regelt das Werkvertragsrecht deren Rechte und Pflichten. Die Grenze zwischen dem Auftrags- und Werkvertragsrecht ist fliessend, absolute Rechtssicherheit gibt es keine. Tendenziell neigen die Gerichte dazu, alle Leistungen, die ein Ergebnis zum Ziel haben, dem Werkvertragsrecht zu unterstellen.

Sparen Sie nicht am falschen Ort

Es lohnt sich nicht, beim Architektenvertrag Geld sparen zu wollen. Lesen Sie den Vertrag gründlich durch und beauftragen Sie eine Rechtsvertretung mit der Vertragsprüfung. Ein Vertrag kann nicht jedes Detail regeln, aber wichtige Streitpunkte klären. Zum Beispiel, was bei Baukostenüberschreitungen zu tun ist, die am häufigsten zu Auseinandersetzungen zwischen Bauherrschaft und Architekturbüro führen. Falls solche Punkte nicht klar geregelt sind, kann es für die Bauherrschaft im schlimmsten Fall ziemlich teuer werden.

Häufige Fragen

  • Artikel von:
  • hausinfo
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  • istockphoto