Einkaufswagen Suchen
Finanzieren & Kaufen
Recht
Bauen & Renovieren
Sichern & Versichern
Wohnen
Garten & Balkon

Werkvertrag: Rechte, Pflichten und Werkmängel

Ob Sie einen Auftrag oder einen Werkvertrag unterzeichnen, hat verschiedene Konsequenzen. Zum einen verpflichten Sie sich mit einem Werkvertrag, einen Werklohn zu bezahlen, sobald das Werk geliefert ist und den Vereinbarungen entspricht. Zum anderen ist es mit einem Werkvertrag im Prinzip unmöglich, das Vertragsverhältnis sofort aufzulösen, anders als beim Auftrag.

Werkvertrag: Rechte, Pflichten und Werkmängel
Mit einem Werkvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, ein Werk zu erstellen, und schuldet messbare Ergebnisse.

(rh) Die Grenzen zwischen Auftrag und Werkvertrag sind fliessend. Und nicht immer 100 Prozent klar. Mit einem Auftrag verpflichten sich die Auftragnehmenden, einen Auftrag vertragsgemäss auszuführen, nach bestem Wissen und Gewissen. Mit einem Werkvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, ein Werk zu erstellen, und schuldet den Erfolg beziehungsweise messbare Ergebnisse. Ausserdem kann ein Werkvertrag anders als ein Auftrag nicht unbezahlt sein – der Werklohn ist gesetzlich vorgeschrieben. Was müssen beispielsweise Bauherren über Werkverträge, Rechte, Pflichten und Mängel wissen?

Was ist ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag verpflichtet das Unternehmen, ein Werk herzustellen, und die Bestellenden, dem Unternehmen einen Werklohn zu zahlen. Als Werk gelten materielle Werke wie der Bau eines Hauses und geistige Werke wie Baupläne. Das Unternehmen schuldet den Bestellenden den Erfolg oder ein messbares Arbeitsergebnis und nicht nur die Arbeit. Das Spektrum der Werkverträge reicht vom Haarschnitt beim Coiffeur bis zum Bauprojekt. Beim Hausbau gibt es verschiedene Werkverträge:

-          Für den Architektenvertrag gilt je nach Aufgabe Werkvertrags- oder Auftragsrecht. Für die Planung und den Kostenvoranschlag das Werkvertragsrecht und für die Vergabe oder die Bauleitung das Auftragsrecht. Der Architektenvertrag ist daher in der Regel ein gemischter Vertrag, der Elemente des Auftrags- und des Werkvertragsrechts enthält.

-          Mit dem Bauwerkvertrag verpflichtet sich ein Totalunternehmer, Generalunternehmer oder Teilunternehmer, ein Bauwerk zu erstellen und schlüsselfertig zu übergeben.

-          Beim Werklieferungsvertrag ist das Unternehmen nicht nur für das Werk, sondern auch für die Lieferung der Materialien verantwortlich. Der einzige Unterschied zum Werkvertrag ist die erweiterte Gewährleistungspflicht für das gelieferte Material.

Der Bauwerkvertrag

Ein Werkvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Die schriftliche Form ist sinnvoll. Insbesondere bei einem Bauwerkvertrag, da es um viel Geld geht. Die Vertragsparteien sind weitgehend frei, was sie wie regeln. Sie sollten sich aber nicht auf das Nötigste beschränken, sondern ein Werkvertrag-Beispiel verwenden, beispielsweise den SIA 1023 Werkvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer. Um Diskussionen zu vermeiden, sollten mindestens 5 Punkte klar geregelt werden:

  • Genaue Beschreibung der Aufgaben
  • Art und Höhe des Werklohns inklusive Rabatte und Preisnachlässe
  • Verwendungszweck des Bauwerkes
  • Vertraglich vereinbarte und zugesicherte Eigenschaften des Werkes
  • Termine und Fristen, insbesondere Ausführungs- und Zahlungsfristen

Baumängel und Werkmängel

Das Unternehmen verpflichtet sich, ein schlüsselfertiges Bauwerk zu erstellen. Der Sollzustand - und damit die Zielerreichung - wird an den vertraglich vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften gemessen und hängt auch von vorausgesetzten Eigenschaften ab:

-          Vertraglich vereinbarte Eigenschaften entstehen durch ausdrückliche oder stillschweigende übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien. Zum Beispiel die Farbe der Fassade.

-          Vertraglich zugesicherte Eigenschaften sind Eigenschaften, die das Unternehmen von sich aus oder auf Nachfrage zusichert. Zum Beispiel die Leistungs- und Verbrauchswerte der Heizung.

-          Vorausgesetzte Eigenschaften sind Eigenschaften, die erwartet werden können. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss das Werk von mindestens durchschnittlicher Qualität sein und seinen Zweck erfüllen. Deshalb ist der Verwendungszweck im Werkvertrag so wichtig.

Als Baumangel oder Werkmangel gilt jede Abweichung des Werkerfolges vom Werkvertrag. In der Regel liegt ein Mangel vor, wenn das Werk vom Sollzustand abweicht oder eine vorausgesetzte Eigenschaft fehlt.

Die Bestellenden haben das Werk nach der Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel dem Unternehmer zu rügen (OR 367). Ist das Bauwerk mangelhaft, haben sie 3 Optionen (OR 368):

  1. Sie verweigern die Annahme des Werks und fordern Schadenersatz
  2. Sie verlangen, dass das Werk kostenlos nachgebessert wird
  3. Sie verlangen vom Unternehmen einen Preisnachlass

Das Obligationenrecht schliesst Option 1 für Werke aus, die auf dem Grundstück des Bestellers errichtet werden und nur mit unverhältnismässigem Aufwand entfernt werden können. Wird das Werk ausdrücklich oder stillschweigend abgenommen, so ist das Unternehmen von seiner Haftung befreit (OR 370).

Ausgenommen sind Mängel, die bei der Abnahme und ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren oder das Unternehmen absichtlich verschwiegen hat. Üblich ist eine Nachbesserung oder ein Preisnachlass.

Der Werklohn

Mit dem Werkvertrag verpflichten sich die Bestellenden, dem Unternehmen einen Werklohn zu zahlen. Dieser wird fällig, wenn das Werk oder Teilwerke abgeliefert werden. Die Bestellenden und das Unternehmen können im Werkvertrag 2 Vergütungen vereinbaren:

  • Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so ist das Unternehmen verpflichtet, das Werk zu diesem Preis zu liefern. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten höher sind als veranschlagt. Im Gegenzug muss der Auftraggeber den gesamten Pauschalpreis bezahlen, auch wenn die Kosten geringer sind als angenommen. Wenn ausserordentliche Umstände die Mehrkosten rechtfertigen, kann der Richter eine Preiserhöhung bewilligen oder den Vertrag auflösen, wenn sich die Parteien nicht einigen können (OR 373).
  • Ist im Werkvertrag kein oder nur ein ungefährer Preis vereinbart, so bestimmt sich der Werklohn nach dem Wert der Arbeit und den Auslagen (OR 374).
  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
  • Getty images

Häufige Fragen