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Austritt aus der Erbengemeinschaft und Erbteilungsklage

Auf Ihr Erbe verzichten können Sie auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft. Schwieriger wird es, wenn Sie austreten, aber nicht auf Ihren Anspruch verzichten wollen. Eine Teilungsklage oder Erbteilungsklage ist zeitaufwendig und kostspielig. Wie können Sie den Gang vor Gericht vermeiden?

Austritt aus der Erbengemeinschaft und Erbteilungsklage
Auf Ihr Erbe verzichten können Sie auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft.

(rh) Sie müssen ein Erbe nicht antreten. Beispielsweise, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen oder Sie Ihren verstorbenen Onkel nicht gemocht haben. Wie das geht, lesen Sie in unserem Artikel «Erbausschlagung: Wie können Sie eine Erbschaft ausschlagen?». Als Mitglied einer Erbengemeinschaft können Sie Ihren Anteil an eine andere erbbrechtigte Person oder eine Drittperson abtreten oder verkaufen – ohne Zustimmung der anderen Erbberechtgten. Zum Beispiel, wenn die Gemeinschaft zerstritten ist oder die Erbteilung sich jahrelang hinzieht. Wenn Sie Ihren Anteil abtreten, gehen alle Rechte und Pflichten an die begünstigte Peron über. Wenn Sie Ihren Anteil verkaufen, geht nur Ihr Erbanspruch an die Kaufpartei über. Sie müssen immer noch an der Erbteilung mitwirken und haften mit der Kaufpartei solidarisch für allfällige Erbschaftsschulden. Falls Sie niemanden finden, der Ihren Anteil übernehmen oder kaufen will, können Sie verzichten und gehen leer aus.

Auflösung der Erbengemeinschaft

Die meisten Erbengemeinschaften lösen sich früher oder später auf, weil …

  • … die Erbmasse vollständig aufgeteilt worden ist. Dafür müssen alle erbberchtigten Personen einen Teilungsvertrag unterzeichnen, der die Aufteilung detailliert regelt.
  • … sämtliche Vermögenswerte, beispielsweise das Elternhaus, verkauft worden sind und der Verkaufserlös unter allen erbberechtigten Personen aufgeteilt worden ist.
  • … eine erbberechtige Person alle alle Erbberechtige ausbezahlt hat. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen damit einverstanden sein.

Tipp: Im Artikel «Haus erben als Erbengemeinschaft» erklären wir, was Sie über Wohneigentum mit anderen erbberechtigten Personen wissen müssen. 

Austritt aus der Erbengemeinschaft

Jede erbberechtige Person kann grundsätzlich jederzeit den Austritt aus der Erbengemeinschaft verlangen. In diesem Fall muss die Gemeinschaft über eine Aufteilung des Nachlasses entscheiden. Häufig geht es um Immobilien. Zwei mögliche Lösungen:

  • Die Erbengemeinschaft beauftragt eine:n Immobilienmakler:in, das Haus oder die Wohnung zu verkaufen, und teilt den Verkaufserlös unter allen erbberechtigten Personen auf.
  • Eine erbberechtigte Person, die die Immobilie übernehmen will, lässt den Marktwert von eine:r Makler:in schätzen, kauft die Immobilie und bezahlt alle Erbberechtigten aus.

Ohne Einigung entsteht eine Pattsituation. Weil alle Beschlüsse einstimmig gefällt werden müssen, kann das Haus oder die Wohnung weder vermietet noch verkauft werden. Möglicherweise löst ein Mediationsperson den gordischen Knoten und findet eine Lösung, mit der alle Erbberechtigten gut leben können. Falls nicht, bleibt der ausstiegswilligen erbberechtigten Person nur eine Teilungsklage.

Die Erbteilungsklage oder Teilungsklage

Mit einer Erbteilungsklage oder Teilungsklage kann jede erbberechtigte Person ihren Teilungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Die Klage muss beim Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person eingereicht werden. Das Verfahren dauert lange, ist aufwendig und kostet viel. Darum lohnt es sich, aussergerichtlich mit einem Erbenvertreter:in oder Mediationsperson eine gütliche Lösung zu suchen. Die Teilungsklage ist die letzte Massnahme, wenn die Situation so festgefahren ist, dass die Erbengemeinschaft handlungsunfähig ist. Mit der Klage tritt die erbberechtigte Person aus der Gemeinschaft aus und verlangt die Auszahlung des Erbanspruchs. Das Gericht stellt den Umfang des Nachlasses fest, ermittelt die Erbquoten und teilt das Erbe auf. Eine Immobilie wird beispielsweise öffentlich versteigert, falls …

  • … keine erbberechtigte Person das Haus oder die Wohnung kaufen und die anderen Erbberechtigten auszahlen will.
  • … eine Erbengemeinschaft sich nicht auf einen Verkauf durch einen Immobilienmakler:in einigen kann oder will.

Fortgesetzte Erbengemeinschaft

Manchmal ist es sinnvoll, eine Erbengemeinschaft nicht aufzulösen. Beispielsweise, weil alle Erbberechtigten das Haus oder die Wohnung erst später verkaufen wollen. Allerdings sollten sich die Mitglieder bewusst sein, dass eine fortgesetzte Erbengemeinschaft volatil ist und sich verändert. Wenn ein eine erbberechtigte Person stirbt, kommt mindestens eine neue erbberechtigte Person dazu und die Gemeinschaft wird grösser und heterogener.

Häufige Fragen

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