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Auf Ihr Erbe verzichten können Sie auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft. Schwieriger wird es, wenn Sie austreten, aber nicht auf Ihren Anspruch verzichten wollen. Eine Teilungsklage oder Erbteilungsklage ist zeitaufwendig und kostspielig. Wie können Sie den Gang vor Gericht vermeiden?
(rh) Sie müssen ein Erbe nicht antreten. Beispielsweise, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen oder Sie Ihren verstorbenen Onkel nicht gemocht haben. Wie das geht, lesen Sie in unserem Artikel «Erbausschlagung: Wie können Sie eine Erbschaft ausschlagen?». Als Mitglied einer Erbengemeinschaft können Sie Ihren Anteil an eine Miterbin, einen Miterben oder eine Drittperson abtreten oder verkaufen – ohne Zustimmung der anderen Erbinnen oder Erben. Zum Beispiel, wenn die Gemeinschaft zerstritten ist oder die Erbteilung sich jahrelang hinzieht. Wenn Sie Ihren Anteil abtreten, gehen alle Rechte und Pflichten an die Begünstigte oder den Begünstigten über. Wenn Sie Ihren Anteil verkaufen, geht nur Ihr Erbanspruch an die Käuferin oder den Käufer über. Sie müssen immer noch an der Erbteilung mitwirken und haften mit der Käuferin oder mit dem Käufer solidarisch für allfällige Erbschaftsschulden. Falls Sie niemanden finden, der Ihren Anteil übernehmen oder kaufen will, können Sie verzichten und gehen leer aus.
Die meisten Erbengemeinschaften lösen sich früher oder später auf, weil …
Tipp: In unserem Artikel «Haus erben als Erbengemeinschaft» haben wir zusammengefasst, was Sie über Wohneigentum mit Miterbinnen und Miterben wissen müssen.
Jede Erbin, jeder Erbe kann grundsätzlich jederzeit den Austritt aus der Erbengemeinschaft verlangen. In diesem Fall muss die Gemeinschaft über eine Aufteilung des Nachlasses entscheiden. Häufig geht es um Immobilien. Zwei mögliche Lösungen:
Ohne Einigung entsteht eine Pattsituation. Weil alle Beschlüsse einstimmig gefällt werden müssen, kann das Haus oder die Wohnung weder vermietet noch verkauft werden. Möglicherweise löst ein Mediator den gordischen Knoten und findet eine Lösung, mit der alle Erbinnen und Erben gut leben können. Falls nicht, bleibt der oder dem ausstiegswilligen Erben oder Erbin nur eine Teilungsklage.
Mit einer Erbteilungsklage oder Teilungsklage kann jede Erbin, jeder Erbe ihren beziehungsweise seinen Teilungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Die Klage muss beim Gericht am letzten Wohnsitz der oder des Verstorbenen eingereicht werden. Das Verfahren dauert lange, ist aufwendig und kostet viel. Darum lohnt es sich, aussergerichtlich mit einem Erbenvertreter oder Mediator eine gütliche Lösung zu suchen. Die Teilungsklage ist die letzte Massnahme, wenn die Situation so festgefahren ist, dass die Erbengemeinschaft handlungsunfähig ist. Mit der Klage tritt die Erbin, der Erbe aus der Gemeinschaft aus und verlangt die Auszahlung des Erbanspruchs. Das Gericht stellt den Umfang des Nachlasses fest, ermittelt die Erbquoten und teilt das Erbe auf. Eine Immobilie wird beispielsweise öffentlich versteigert, falls …
Manchmal ist es sinnvoll, eine Erbengemeinschaft nicht aufzulösen. Beispielsweise, weil alle Erbinnen und Erben das Haus oder die Wohnung erst später verkaufen wollen. Allerdings sollten sich die Mitglieder bewusst sein, dass eine fortgesetzte Erbengemeinschaft volatil ist und sich verändert. Wenn ein Erbe stirbt, kommt mindestens ein neuer Miterbe dazu und die Gemeinschaft wird grösser und heterogener.
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