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Erbe ausschlagen: Wie können Sie eine Erbschaft ausschlagen?

Erbberechtige erben nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Wenn Sie unsicher sind, ob die Schulden höher sind als das Vermögen oder Sie den verstorbenen Onkel nie besonders gemocht haben, können Sie das Erbe ausschlagen. Wie geht das und was sollten Sie sich überlegen, bevor Sie sich entscheiden?

Wie können Sie eine Erbschaft ausschlagen?
Sie müssen ein Erbe nicht antreten. Wie geht das und was sollten Sie sich überlegen, bevor Sie sich entscheiden?

(rh) Wer erbt, erbt Rechte und Pflichten. Das heisst Vermögen und Schulden. Die meisten, die eine Erbschaft ausschlagen, haben Angst, mehr Schulden als Vermögen zu erben. Andere verzichten, weil sie kein gutes Verhältnis zur verstorbenen Person hatten und deshalb nichts von der Erbschaft wissen wollen. Alle gesetzlichen und eingesetzten Erbberechtigen dürfen ein Erbe ausschlagen, niemand kann gezwungen werden, eine Erbschaft anzutreten. So steht es in Artikel 566 des Zivilgesetzbuches. Dafür haben sie drei Monate Zeit. Falls sie die Frist verstreichen lassen, gilt die Erbschaft als angetreten – und sie haften mit ihrem Privatvermögen für alle bekannten und unbekannten Schulden der verstorbenen Person.

Wie gross ist der Nachlass?

Wenn Sie als erbberechtigte Person unsicher sind, was Sie erwartet, sollten Sie sich zuerst eine Übersicht über alle Vermögenswerte verschaffen. Schauen Sie sich die letzte Steuererklärung und die aktuellen Kontoauszüge an oder bestellen Sie einen Betreibungsregisterauszug. Falls die finanzielle Situation trotzdem noch unklar ist, können Sie bei den Behörden am letzten Wohnort der verstorbenen Person ein öffentliches Inventar bestellen. Dafür haben Sie vier Wochen Zeit. Das Inventar ist ein Verzeichnis aller bekannten und gemeldeten Vermögenswerte und Schulden. Entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, müssen Sie erst nach Abschluss des Inventars. Sie können die Erbschaft auch nur unter öffentlichem Inventar annehmen, dann haften Sie nur für Schulden, die im Inventar aufgeführt sind.

Gut zu wissen: Ein öffentliches Inventar dauert monatelang und kostet einige tausend Franken. Falls der Nachlass dafür nicht reicht, muss die Person die Rechnung bzahlen, die das Inventar bestellt hat.

Wann gilt eine Erbschaft als angetreten?

Manchmal werden Sie aufgefordert, einen Erbschein vorzulegen, wenn Sie Informationen über die finanziellen Verhältnisse sammeln. Aufgepasst: Sobald Sie einen Erbschein beantragen, gilt die Erbschaft als angenommen. Fragen Sie, ob die Sterbeurkunde mit einem Auszug aus dem Stammbuch genügt. Gemäss Artikel 571 ZGB verwirken Erbberechtigte ihr Recht auf Ausschlagung, sobald sie …

  • … beim Bezirksgericht einen Erbschein bestellen,
  • … die Frist von drei Monaten verstreichen lassen,
  • … sich Gegenstände aus dem Nachlass aneignen oder
  • … sich in den Nachlass einmischen und Rechnungen vom Konto der verstorbenen Person bezahlen, Geld beziehen oder die Wohnung der verstorbenen Person räumen (lassen).

Eine Erbausschlagung wird vermutet, wenn «die Zahlungsunfähigkeit des vererbenden Person im Zeitpunkt ihres Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist» (Artikel 566 ZGB). In diesem Fall müssten Sie eine Erbschaft ausdrücklich annehmen.

Wie kann ich eine Erbschaft ausschlagen?

Die Erbausschlagung ist einfach und kostet zum Beispiel im Kanton Bern 30 Franken. Ein eingeschriebener Brief an die zuständige Behörde genügt: Im Kanton Bern an die kantonalen Regierungsstatthalterämter, im Kanton Basel-Stadt an das Erbschaftsamt oder im Kanton Zürich an das Bezirksgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person. Wenn Sie ausschlagen, geht das Erbe an Ihre gesetzlichen Erbberechtigen, die ihrerseits drei Monate Zeit haben, das Erbe auszuschlagen. Falls alle ausschlagen, wird der Nachlass vom Konkursamt im Wohnkanton der verstorbenen Person liquidiert (Artikel 573 ZGB). Mit dem Erlös werden alle bekannten Schulden soweit wie möglich gedeckt. Ein allfälliger Überschuss wird unter den Erbberechtigen aufgeteilt, selbst wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben (Artikel 573 ZGB).

Gut zu wissen: Wenn Sie beispielsweise Ihren Onkel nicht mögen und nichts von ihm erben wollen, können Sie mit ihm einen Erbvertrag abschliessen und schon zu seinen Lebzeiten auf das Erbe verzichten.

Kann ich die Erbausschlagung widerrufen?

Wenn Sie eine Erbschaft ausgeschlagen (oder angenommen) haben, können Sie die Entscheidung nicht mehr rückgängig machen. Sie können aber die Erbausschlagung anfechten, wenn Ihnen beispielsweise wichtige Informationen fehlten, als Sie auf Ihre Erbschaft verzichtet haben. Für eine Anfechtung sollten Sie unbedingt mit einer auf Erbrecht spezialisierten Rechtsvertretung reden und sich kompetent beraten lassen. 

Häufige Fragen

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