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Stirbt ein Konkubinatspartner, hat der andere keinen gesetzlichen Erbanspruch. Selbst dann nicht, wenn das Paar lange zusammengelebt oder gemeinsame Kinder hat. Mit einem Testament oder Erbvertrag können sich die Partner finanziell absichern und dank dem neuen Erbrecht haben sie mehr Spielraum.
Wenn Konkubinatspartner wollen, dass ihr Partner erbt, geht das nur mit einem Testament oder Erbvertrag. Mit dem neuen Erbrecht, das seit Anfang 2023 in Kraft ist, sinkt der Pflichtteil der Kinder von drei Vierteln auf die Hälfte. Dafür steigt die frei verfügbare Quote von einem Viertel auf die Hälfte, die sich die Konkubinatspartner zuweisen können. Kinderlose Konkubinatspartner können einander testamentarisch ihr gesamtes Vermögen vererben, die überlebenden Eltern haben keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil. Im Prinzip können sie testamentarisch mehr vererben oder ihren Partner als Alleinerben begünstigen. Die Kinder könnten aber das Testament anfechten. Dafür haben sie ein Jahr lang Zeit von dem Moment an, an dem sie von der Pflichtteilsverletzung erfahren. Verzichten sie darauf, wird das Testament rechtsverbindlich.
Sicherer ist es einen Erbvertrag abzuschliessen. Darin können die Kinder zum Beispiel ganz auf ihren Erbanteil verzichten oder erklären, ihren Anteil erst erben zu wollen, wenn der überlebende Partner gestorben ist. Allerdings dürfen Kinder Erbverträge nur unterschreiben, wenn sie volljährig sind, sprich älter als 18 Jahre.
Wenn die Kinder noch minderjährig sind oder nicht auf ihr Erbe verzichten wollen, bleibt dem überlebenden Konkubinatspartner die Hälfte der Erbschaft. Wer seinen Partner besser absichern will, kann das – zumindest teilweise – mit der Altersvorsorge machen:
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