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Erben im Konkubinat: So sichern Sie Ihren Konkubinatspartner finanziell ab

Stirbt ein Konkubinatspartner, hat der andere keinen gesetzlichen Erbanspruch. Selbst dann nicht, wenn das Paar lange zusammengelebt oder gemeinsame Kinder hat. Mit einem Testament oder Erbvertrag können sich die Partner finanziell absichern und dank dem neuen Erbrecht haben sie mehr Spielraum.

Mit einem Testament oder Erbvertrag können sich Konkubinatspartner finanziell absichern.
Mit einem Testament oder Erbvertrag können sich Konkubinatspartner finanziell absichern.
(rh) Wenn zwei Menschen sich entschliessen, ohne Trauschein zusammenzuleben, denken sie an vieles. Nur nicht an den Tod. Das ist verständlich. Und kurzsichtig. Denn das Gesetz regelt das Konkubinat immer noch nicht. Das gilt auch für das Erbrecht. Ein wichtiges Thema. Besonders, wenn einer der Konkubinatspartner sein Arbeitspensum reduziert oder aufgegeben hat, um den Haushalt zu führen oder die Kinder zu betreuen. Denn der überlebende Konkubinatspartner hat keinen gesetzlichen Erbanspruch. Unabhängig davon, wie lange das Konkubinatspaar zusammengelebt hat. Oder ob die Partner gemeinsame Kinder haben. Deshalb lohnt es sich, mit einem Testament oder Erbvertrag vorzusorgen.

Zuerst erben die Kinder

Wenn Konkubinatspartner wollen, dass ihr Partner erbt, geht das nur mit einem Testament oder Erbvertrag. Mit dem neuen Erbrecht, das seit Anfang 2023 in Kraft ist, sinkt der Pflichtteil der Kinder von drei Vierteln auf die Hälfte. Dafür steigt die frei verfügbare Quote von einem Viertel auf die Hälfte, die sich die Konkubinatspartner zuweisen können. Kinderlose Konkubinatspartner können einander testamentarisch ihr gesamtes Vermögen vererben, die überlebenden Eltern haben keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil. Im Prinzip können sie testamentarisch mehr vererben oder ihren Partner als Alleinerben begünstigen. Die Kinder könnten aber das Testament anfechten. Dafür haben sie ein Jahr lang Zeit von dem Moment an, an dem sie von der Pflichtteilsverletzung erfahren. Verzichten sie darauf, wird das Testament rechtsverbindlich.

Sicherer ist es einen Erbvertrag abzuschliessen. Darin können die Kinder zum Beispiel ganz auf ihren Erbanteil verzichten oder erklären, ihren Anteil erst erben zu wollen, wenn der überlebende Partner gestorben ist. Allerdings dürfen Kinder Erbverträge nur unterschreiben, wenn sie volljährig sind, sprich älter als 18 Jahre.

Mit der Altersvorsorge begünstigen

Wenn die Kinder noch minderjährig sind oder nicht auf ihr Erbe verzichten wollen, bleibt dem überlebenden Konkubinatspartner die Hälfte der Erbschaft. Wer seinen Partner besser absichern will, kann das – zumindest teilweise – mit der Altersvorsorge machen:

  • 1. Säule (AHV): Der überlebende Partner hat keinen Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente.
  • 2. Säule (BVG): Der überlebende Partner hat keinen Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Die Pensionskasse darf aber freiwillig Todesfallleistungen auszahlen, falls der tote Partner den überlebenden Partner massgeblich finanziell unterstützt hat, die Partnerschaft länger als fünf Jahre gedauert hat oder der überlebende Partner für ein gemeinsames Kind aufkommen muss. Das variiert von Kasse zu Kasse. Am besten fragen Sie Ihre Pensionskasse nach den genauen Regeln.
  • Freizügigkeitsguthaben: Wenn alle Minimalbedingungen (siehe 2. Säule) erfüllt sind, hat der überlebende Partner Anspruch auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice. Dieses Guthaben muss er möglicherweise mit einem Noch-Gatten, einem Ex-Gatten oder den Kindern des verstorbenen Partners teilen. Ausser, dieser hat die Freizügigkeitsstiftung schriftlich ermächtigt, das ganze Guthaben dem überlebenden Partner auszuzahlen.
  • Säule 3a: Bisher gehörten die 3a-Vorsorgegelder von Versicherungen nicht zum Nachlass. Neu auch die Guthaben bei Banken nicht. Das Sozialversicherungsrecht regelt, wer begünstigt ist, Ansprüche werden zum Rückkaufswert für die Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt. Wenn der verstorbene Partner verheiratet war, hat der überlebende Partner keine Ansprüche. Falls nicht, kann der überlebende Partner begünstigt werden. Aber nur, wenn alle Minimalbedingungen (siehe 2. Säule) erfüllt sind und der verstorbene Partner die Vorsorgeeinrichtung schriftlich ermächtigt hat, das ganze Guthaben dem Partner auszuzahlen. Ohne Kinder kann der Partner testamentarisch begünstigt und muss die Vorsorgeeinrichtung mit einer Begünstigungserklärung informiert werden.
  • Säule 3b: Die Versicherungssumme wird dem Begünstigten ausbezahlt, beispielsweise dem Konkubinatspartner. Bei gemischten Versicherungen gehört die Versicherungssumme nicht zum Nachlass, aber der Rückkaufswert wird allenfalls für die Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt. Bei reinen Todesfallversicherungen gibt es keinen Rückkaufswert, der für die Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden muss.

Häufige Fragen

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