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Viele Menschen sterben ohne ein Testament oder einen Erbvertrag. Dann sagt das Gesetz, welche gesetzlichen Erben wie viel erben, und begünstigt die Familie. Dies muss sich nicht mit dem Willen der Erblasser decken.
Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei (oder mehreren) Parteien. Wenn eine der Parteien ihn ändern oder auflösen will, müssen alle einverstanden sein (Art. 512 ff ZGB). Grundsätzlich können im Erbvertrag dieselben Verfügungen definiert werden wie in einem Testament, bis auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers (Art. 517 ZGB). Beim reinen Erbvertrag müssen alle pflichtteilgeschützten Erben mit dem Inhalt einverstanden sein. Deshalb wissen sie, anders als beim Testament, wie viel sie erben werden. Allerdings können die Erblasser trotz Vertrag frei über ihre Vermögen verfügen. Im Prinzip kann es sein, dass bis zur Erbteilung nicht mehr viel davon übrig ist.
Ein Erbvertrag ist sinnvoll, wenn sich zum Beispiel Ehepartner unwiderruflich begünstigen wollen oder ein Erbe freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet. Der Vertrag eignet sich für Ehepaare (mit oder ohne Kinder), für Patchwork-Familien oder Konkubinatspaare und kann die Nachfolge in Familienunternehmen über Generationen regeln. Mit einem Erbvertrag können Erblasser über die Hälfte ihres Nachlasses frei verfügen und beispielsweise einen Konkubinatspartner oder eine Stieftochter begünstigen. Es gibt zwei Arten von Erbverträgen:
Erbverträge können ausnahmsweise einseitig aufgelöst werden. Zum Beispiel, wenn die Begünstigten den Erblassern Anlass geben, sie zu enterben. Oder wenn einer von beiden seine vertraglichen Abmachungen nicht einhält. Falls die Erblasser und die Begünstigten den Erbvertrag einvernehmlich auflösen wollen, müssen sie die Auflösung nur schriftlich festhalten und unterschreiben. Die Auflösung muss nicht wie der Erbvertrag öffentlich beurkundet werden.
Jeder Erbvertrag hat Konsequenzen. Deshalb empfiehlt es sich, sich von einer Fachperson beraten zu lassen. Vor dem Gespräch mit der Anwaltskanzlei sollten Sie sich ein paar wichtige Punkte überlegen:
Wer als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen will, muss volljährig (mündig) sein. Der Vertrag muss schriftlich aufgesetzt, vor zwei unabhängigen Zeugen öffentlich beurkundet und notariell beglaubigt werden (Art 512 ff. ZGB). Alle Vertragsparteien und Zeugen müssen sich mit ihrem Pass oder ihrer Identitätskarte ausweisen.
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