Erbrecht

Erbvertrag abschliessen: Wann, wie und warum?

Viele Menschen sterben ohne ein Testament oder einen Erbvertrag. Dann sagt das Gesetz, welche gesetzlichen Erben wie viel erben, und begünstigt die Familie. Dies muss sich nicht mit dem Willen des Erblassers decken.

 Ein Erbvertrag ist sinnvoll, wenn sich zum Beispiel Ehepartner unwiderruflich begünstigen wollen
Mit dem reinen Erbvertrag müssen alle pflichtteilgeschützten Erben einverstanden sein.

(rh) Wer einen Erben bevorzugen, einen Dritten begünstigen oder ein Vermächtnis aussetzen will, muss ein Testament aufsetzen. Der letzte Wille regelt, welche eingesetzten Erben wie viel (über ihren Pflichtteil hinaus) erben. Ein Testament muss handschriftlich aufgesetzt (eigenhändiges Testament) oder beurkundet (öffentliches Testament) werden. Der Erblasser kann seinen letzten Willen jederzeit ändern oder widerrufen, ohne jemanden zu informieren. Ganz im Gegensatz zum Erbvertrag.

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei (oder mehreren) Parteien. Wenn eine der Parteien ihn ändern oder auflösen will, müssen alle einverstanden sein (Art. 512 ff ZGB). Grundsätzlich können im Erbvertrag dieselben Verfügungen definiert werden wie in einem Testament, bis auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers (Art. 517 ZGB). Beim reinen Erbvertrag müssen alle pflichtteilgeschützten Erben mit dem Inhalt einverstanden sein. Deshalb wissen sie, anders als beim Testament, wie viel sie erben werden. Allerdings kann der Erblasser trotz Vertrag frei über sein Vermögen verfügen. Im Prinzip kann es sein, dass bis zur Erbteilung nicht mehr viel davon übrig ist.

Für wen eignet sich ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist sinnvoll, wenn sich zum Beispiel Ehepartner unwiderruflich begünstigen wollen oder ein Erbe freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet. Der Vertrag eignet sich für Ehepaare (mit Kinder oder ohne), für Patchwork-Familien oder Konkubinatspaare und kann die Nachfolge in Familienunternehmen über Generationen regeln. Es gibt zwei Arten von Erbverträgen:

  • Erbzuwendungsvertrag: Der Erblasser bevorzugt einen Erben oder setzt einen Dritten als Erben ein. Diese Alternative wählen Ehepaare, die sich gegenseitig maximal begünstigen wollen, oder Erblasser, die beispielsweise eine Organisation nach ihrem Tod finanziell unterstützen wollen.
  • Erbverzichtsvertrag: Ein gesetzlicher Erbe verzichtet auf sein Erbe und erhält dafür in der Regel eine Abfindung (Erbauskauf). Diese Alternative wählen Erblasser, die Schwierigkeiten bei der Erbteilung erwarten, oder beispielsweise ihrem Sohn oder ihrer Tochter frühzeitig Geld überlassen wollen, um ein Geschäft aufzubauen. Wenn ein Kind auf seinen Erbteil verzichtet, gehen auch seine Nachkommen leer aus.
Nur mit Erbvertrag kann der Erblasser vermeiden, dass ein pflichtteilgeschützter Erbe bei der Erbteilung Ansprüche anmeldet, auf die er früher verzichtet hat.

Erbvertrag auflösen

Erbverträge können ausnahmsweise einseitig aufgelöst werden. Zum Beispiel, wenn der Begünstigte dem Erblasser Anlass gibt, ihn zu enterben. Oder wenn einer von beiden seine vertraglichen Abmachungen nicht einhält. Falls der Erblasser und der Begünstigte den Erbvertrag einvernehmlich auflösen wollen, müssen sie die Auflösung nur schriftlich festhalten und unterschreiben. Die Auflösung muss nicht wie der Erbvertrag öffentlich beurkundet werden.

Guter Rat ist wertvoll

Jeder Erbvertrag hat Konsequenzen. Deshalb empfiehlt es sich, sich von einem Fachmann beraten zu lassen. Vor dem Gespräch mit dem Anwalt oder Notar sollten Sie sich ein paar wichtige Punkte überlegen:

  • Wer soll erben, falls Sie vor Ihrem Ehepartner sterben?
  • Wer soll erben, falls Sie nach Ihrem Ehepartner oder ohne Ehepartner sterben?
  • Wer soll erben, fallsSie und Ihr Ehepartner gleichzeitig sterben?
  • Wollen Sie Dritte begünstigen?
  • Sollen die Erben bestimmte Auflagen erfüllen müssen?

Wer als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen will, muss volljährig (mündig) sein. Der Vertrag muss schriftlich aufgesetzt, vor zwei unabhängigen Zeugen öffentlich beurkundet und notariell beglaubigt werden (Art 512 ff. ZGB). Alle Vertragsparteien und die Zeugen müssen sich mit ihrem Pass oder ihrer Identitätskarte ausweisen.

  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bild:
  • istockphoto