Erbrecht

Steuern im Falle einer Erbschaft

Früher oder später erbt jede(r). Was für Steuern fallen in einem Erbgang überhaupt an? Und worauf müssen Sie besonders achten, wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben?

 Was für Steuern fallen in einem Erbgang überhaupt an?
Wenn Sie eine Liegenschaft in der Schweiz erben, werden Sie am Ort der gelegenen Sache besteuert.

(rh) Wer erbt, muss eine Steuer auf die Erbschaft entrichten, die sogenannte Erbschaftssteuer. Steuerpflichtig wird immer der Erbe oder die Erbin – und zwar grundsätzlich am Wohnort des Erblassers beziehungsweise der Erblasserin. Fast alle Kantone haben die Erbschaftssteuer – und die Schenkungssteuer – für Ehegatten und Nachkommen sowie Stiefkinder oder Pflegekinder in langjährigen Pflegeverhältnissen abgeschafft. Auch Personen in eingetragenen Partnerschaften sind inzwischen in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit.

Falls eine Steuer erhoben wird, hängt ihre Höhe vom Wert der Erbschaft und vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser ab. Je näher Sie mit dem Erblasser oder der Erblasserin verwandt sind, desto weniger bezahlen Sie. Für weit entfernte oder nicht verwandte Erben kann die Steuer unter Umständen bis zur Hälfte der Erbschaft ausmachen.

Steuerpflicht am Ort der gelegenen Sache

Wenn Sie eine Liegenschaft in der Schweiz erben, werden Sie am Ort der gelegenen Sache steuerpflichtig. Das heisst in dem Kanton, in dem das Haus, die Wohnung oder das Grundstück liegt. Das ist wichtig zu wissen, weil die gesetzlichen Bestimmungen wegen der föderalistischen Struktur der Schweiz von Kanton zu Kanton immer noch stark variieren. Je nach Kanton dient der Verkehrswert mit Abzug, der Verkehrswert ohne Abzug, der Steuerwert oder ein anders definierter Wert als Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer. 

Noch komplizierter wird es, wenn Sie eine Liegenschaft im Ausland erben oder Sie im Ausland leben und ein Haus oder eine Wohnung in der Schweiz erben. Dann lohnt es sich, einen Anwalt zu engagieren, der sich mit dem internationalen Privatrecht und den Steuerabkommen mit dem Staat auskennt, in dem das Grundstück liegt und in dem Sie leben.

Die Grundstückgewinnsteuer wird fällig

Sobald ein Grundstück den Besitzer wechselt, wird grundsätzlich die sogenannte Grundstückgewinnsteuer fällig.  Die Kantone gewähren für bestimmte Tatbestände einen Steueraufschub, insbesondere bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung oder Erbteilung. Einzelne Kantone gewähren den Steueraufschub bei Erbvorbezug von Liegenschaften nur, wenn zusätzliche Bedingungen eingehalten sind. Bei einem Steueraufschub muss die begünstigte Person die Steuer nicht bei dem Erbgang, dem Erbvorbezug, der Schenkung oder der Erbteilung bezahlen, sondern erst, wenn sie das Haus oder die Wohnung verkauft hat. Das hat finanzielle Vor- und Nachteile, darum lohnt es sich, sich von einem Steuerfachmann über die beiden Varianten beraten zu lassen.

Tücken der Erbengemeinschaft

Mit dem Tod des Erblassers treten seine Erben ab dem Todestag in die Rechten und Pflichten des Verstorbenen ein. Falls mehr als eine Person erbt, werden alle Erben von Gesetzes wegen bis zur Erbteilung zur Erbengemeinschaft. Sie müssen die Steuererklärung des Erblassers für die Zeit bis zum Todestag ausfüllen und haften für dessen Steuerschulden solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile. Eine Erbengemeinschaft ist aber kein Steuersubjekt und muss keine Steuererklärung einreichen (eine Ausnahme gilt für Erbengemeinschaften im Kanton Bern). Jeder Erbe, jede Erbin deklariert seinen beziehungsweise ihren Anteil am Nachlass in der persönlichen Steuererklärung. Nur die Verrechnungssteuer, die nach dem Todestag angefallen ist, kann die Erbengemeinschaft zurückfordern, wenn ihre Mitglieder in verschiedenen Kantonen wohnen.

Wenn ein Haus oder eine Liegenschaft zur Erbmasse gehören, gibt es zwei Stolpersteine, auf die Erbengemeinschaften besonders aufpassen müssen:

  • Auf dem Grundstück lastet eine Grundstückgewinnsteuer, die bei einem späteren Verkauf bezahlt werden muss («Die Grundstückgewinnsteuer»). Das sollte bei der Aufteilung berücksichtigt werden, sonst wird der Erbe benachteiligt, der die Immobilie übernimmt.
  • Eine Erbengemeinschaft ist eine Übergangslösung. Wenn beispielsweise einer von vier Erben sich auszahlen lässt, die anderen Erben aber die Erbengemeinschaft weiterführen, könnte das Steueramt sie als einfache Gesellschaft (Artikel 530 OR) betrachten. Dann könnte eine weitere Erbteilung als nicht Aufschub berechtigt eingestuft werden und die sofortige Zahlung der Grundstückgewinnsteuer auslösen. 
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