Mietrecht

Wie weit reicht das Besichtigungsrecht der Vermieter?

Wenn Sie eine Wohnung mieten, geht das Hausrecht vom Vermieter an Sie über. Der Vermieter darf aber Ihre Wohnung unter bestimmten Umständen trotzdem besichtigen.

 Betritt der Vermieter die Wohnung gegen Ihren Willen - mit Ausnahme von Notfällen - ist das Hausfriedensbruch
Der Vermieter hat grundsätzlich kein Recht, einen Schlüssel der vermieteten Wohnung zu behalten.

(rh) Der Vermieter oder die Vermieterin darf gemäss Artikel 257h des Obligationenrechts eine Wohnung besichtigen, wenn es für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung nötig ist. Der Vermieter muss die Besichtigung rechtzeitig anmelden und auf den Mieter oder die Mieterin Rücksicht nehmen. Einen Besuch am Sonntagmorgen früh zum Beispiel kann der Mieter, die Mieterin ablehnen.

Der Mieter muss einverstanden sein

Sobald ein Mietvertrag in Kraft tritt, geht das Hausrecht automatisch vom Vermieter an den Mieter über. Von nun an bestimmt der Mieter über die Räume und geniesst deshalb auch strafrechtlichen Schutz vor Hausfriedensbruch. Wer gegen seinen Willen in seine Wohnung eindringt, macht sich nach Artikel 186 des Strafgesetzbuches strafbar und kann auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft werden. Unter Umständen reicht es schon, in den Garten einzudringen. Das gilt auch für den Vermieter. Er darf die Wohnung erst wieder nach eigenem Gutdünken betreten und besichtigen, wenn der Mieter sie geräumt hat. Das Hausrecht geht mit dem Auszug zurück an den Vermieter, nicht mit dem Ende des Mietverhältnisses.

Kein Schlüssel für den Vermieter

Der Vermieter hat grundsätzlich kein Recht, einen Schlüssel der vermieteten Wohnung zu behalten. Würde er damit die Türe öffnen und gegen den Willen oder ohne das Wissen des Mieters die Wohnung betreten, ist das – mit Ausnahme von Notfällen – Hausfriedensbruches und damit eine strafbare Handlung. Möchte der Vermieter einen Schlüssel behalten, sollte er das im Mietvertrag oder in einer nachträglich mit dem Mieter getroffenen Vereinbarung ausdrücklich festhalten.

Und wenn es brennt …

In Notfällen muss eine Wohnung unter Umständen sofort betreten werden können. Zum Beispiel, wenn es brennt oder ein Wasserschaden droht. In solchen Notfällen darf der Vermieter die Wohnung auch ohne das Wissen des Mieters betreten, sogar gegen seinen Willen und ohne Voranmeldung. Wenn es die Zeit zulässt, empfiehlt es sich aber, eine Amtsperson die Türe öffnen zu lassen, zum Beispiel einen Polizisten.

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