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Das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach erfordert bestimmte Regeln, damit sich alle wohlfühlen können. Die Hausordnung, die in der Schweiz zumeist integrierter Bestandteil des Mietvertrags ist, ist das Regelwerk für die Rahmenbedingungen.
Aber was tun, wenn sich ein Mieter weiterhin einen Deut darum kümmert, dass sein Abfallsack dem ganzen Treppenhaus eine besondere Duftnote verleiht? Ist die vom Vermieter erlassene Hausordnung fester, d.h. integrierter und allenfalls mitunterzeichneter Bestandteil des Mietvertrags, so kann der fehlbare Mieter durch seine Mitbewohner dazu angehalten werden, seinen Abfallsack zu verräumen. Sollte die Aufforderung keine Wirkung zeitigen, so kann beim Vermieter verlangt werden, dass dieser sich der Sache annimmt. Letztendlich sind Verstösse gegen bindende Regeln im Haus sogar ein Kündigungsgrund.
Ist die Hausordnung nicht Bestandteil des Mietvertrags, ist sie rechtlich nicht bindend. Ebenso ist ein einfacher Aushang der Hausordnung, sofern im Mietvertrag nicht gesondert darauf hingewiesen wird, rechtlich unverbindlich, da der Mieter der Hausordnung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Kündigung aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung kann vom Mieter in einem solchen Fall angefochten werden.
Aber soweit soll es ja nicht kommen. Vielmehr dient die Hausordnung dazu, im Alltag geregelte Verhältnisse zu schaffen. Dazu gehören z.B. der Gebrauch und die Bewirtschaftung gemeinschaftlich genutzter Räume und Plätze wie Treppenhaus, Waschküche, Vor- und Spielplatz etc., Sicherheitsaspekte wie das Schliessen der Haustüre, aber auch Verhaltensregeln wie z.B. die Einhaltung der Nacht- und Mittagsruhe, das Vermeiden von übermässigen Lärmemissionen generell oder das häufige Zankthema Grillieren auf dem Balkon (ist übrigens in der Regel «unter Rücksichtnahme auf die Nachbarn» erlaubt) etc.
Da die Hausordnung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, werden die Regeln für das Zusammenleben ausschliesslich vom Vermieter und nicht vom Gesetzgeber erlassen. Der Vermieter wiederum darf eine im Mietvertrag integrierte Hausordnung nicht einfach abändern, ohne dies als Vertragsänderung entsprechend zu verbriefen.
In der Schweiz finden zumeist standardisierte Hausordnungen Verwendung, welche beispielsweise von den kantonalen Hauseigentümervereinigungen oder vom Mieterschutz angeboten werden.
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