Mietrecht

Hausordnung in Mietwohnungen: Regeln für das Zusammenleben

Das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach erfordert bestimmte Regeln, damit sich alle wohlfühlen können. Die Hausordnung, die in der Schweiz zumeist integrierter Bestandteil des Mietvertrags ist, ist das Regelwerk für die Rahmenbedingungen.

 Das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach erfordert bestimmte Regeln, damit sich alle wohlfühlen können
Die Hausordnung gibt vor, dass in Treppenhäusern, mit Ausnahme von Kinderwagen oder Gehhilfen, keine Gegenstände hinterlegt werden dürfen.
(stö) Die Hausordnung gibt zum Beispiel vor, dass in Treppenhäusern, mit Ausnahme von Kinderwagen oder Gehhilfen, keine Gegenstände hinterlegt werden dürfen, damit der Fluchtweg z.B. im Brandfall nicht versperrt ist. Darüber hinaus haben sich die Mieter in der Hausordnung zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet und diese dürfte mit einem miefigen Abfallsack während mehreren Tagen vor der Wohnungstüre kaum mehr gewährleistet sein.

Nichteinhalten der integrierten Hausordnung kann ein Kündigungsgrund sein

Aber was tun, wenn sich ein Mieter weiterhin einen Deut darum kümmert, dass sein Abfallsack dem ganzen Treppenhaus eine besondere Duftnote verleiht? Ist die vom Vermieter erlassene Hausordnung fester, d.h. integrierter und allenfalls mitunterzeichneter Bestandteil des Mietvertrags, so kann der fehlbare Mieter durch seine Mitbewohner dazu angehalten werden, seinen Abfallsack zu verräumen. Sollte die Aufforderung keine Wirkung zeitigen, so kann beim Vermieter verlangt werden, dass dieser sich der Sache annimmt. Letztendlich sind Verstösse gegen bindende Regeln im Haus sogar ein Kündigungsgrund.

Nicht bindende Hausordnungen sind gegenstandslos

Ist die Hausordnung nicht Bestandteil des Mietvertrags, ist sie rechtlich nicht bindend. Ebenso ist ein einfacher Aushang der Hausordnung, sofern im Mietvertrag nicht gesondert darauf hingewiesen wird, rechtlich unverbindlich, da der Mieter der Hausordnung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Kündigung aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung kann vom Mieter in einem solchen Fall angefochten werden.

Die Hausordnung soll geregelte Verhältnisse schaffen

Aber soweit soll es ja nicht kommen. Vielmehr dient die Hausordnung dazu, im Alltag geregelte Verhältnisse zu schaffen. Dazu gehören z.B. der Gebrauch und die Bewirtschaftung gemeinschaftlich genutzter Räume und Plätze wie Treppenhaus, Waschküche, Vor- und Spielplatz etc., Sicherheitsaspekte wie das Schliessen der Haustüre, aber auch Verhaltensregeln wie z.B. die Einhaltung der Nacht- und Mittagsruhe, das Vermeiden von übermässigen Lärmemissionen generell oder das häufige Zankthema Grillieren auf dem Balkon (ist übrigens in der Regel «unter Rücksichtnahme auf die Nachbarn» erlaubt) etc.

Der Vermieter erlässt die Hausordnung

Da die Hausordnung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, werden die Regeln für das Zusammenleben ausschliesslich vom Vermieter und nicht vom Gesetzgeber erlassen. Der Vermieter wiederum darf eine im Mietvertrag integrierte Hausordnung nicht einfach abändern, ohne dies als Vertragsänderung entsprechend zu verbriefen.

In der Schweiz finden zumeist standardisierte Hausordnungen Verwendung, welche beispielsweise von den kantonalen Hauseigentümervereinigungen oder vom Mieterschutz angeboten werden.

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