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Im Mietvertrag, in der Hausordnung und/oder im Polizeireglement ist geregelt, welche Lärmemissionen in einer Mietwohnung zulässig sind. Alle Mieter und Mieterinnen sind an die nachbarschaftliche Rücksichtnahmepflicht gebunden.
Abgesehen von solchen konkreten Vorschriften gilt die Rücksichtnahmepflicht im Mietrecht (Art. 257f Abs. 2 OR). Sie fordert, dass sich der Wohngebrauch, also auch das Musizieren und Musik hören, «in einem zumutbaren Rahmen» bewegt.
Wer besonders lärmintensive Instrumente wie Schlagzeug oder Trompete spielt, sollte seine Spielzeiten aus Rücksicht auf die Nachbarn freiwillig einschränken oder sogar ganz aufs Üben in der Mietwohnung verzichten. Je nach Fall können solche Instrumente den «zumutbaren Rahmen» sprengen.
Im schlimmsten Fall kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, weil er gegenüber den anderen Mietern verpflichtet ist, den vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache zu garantieren. Eine einvernehmliche Regelung ist jedoch für alle Beteiligten angenehmer als ein Rechtsstreit.
Anders als bei Mietwohnungen ist es bei Eigentumswohnungen möglich, das Musizieren im Stockwerkeigentümerreglement zu verbieten. Soll ein solcher Passus nachträglich ins Reglement eingetragen werden, muss sich die Stockwerkeigentümerversammlung jedoch einstimmig dafür entscheiden.
Für Einfamilienhäuser gilt die Rücksichtnahmepflicht, die im Zivilgesetzbuch verankert ist (Art. 684 ZGB, Verbot übermässiger Immissionen). Die Benutzung des nachbarlichen Grundstücks darf demnach nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Als Faustregel gilt, dass eine Spieldauer von vier Stunden pro Tag zumutbar ist. Bewohner von Reiheneinfamilienhäusern müssen naturgemäss mehr Rücksicht nehmen.
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