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Wie viel Lärm ist in der Wohnung erlaubt?

Lärm ist der Anfang vieler Nachbarstreitigkeiten. Kein Gesetz regelt eindeutig, was erlaubt und was verboten ist. Im Prinzip können Verletzungen der Ruhezeit oder der Nachtruhe der Polizei gemeldet werden. Sinnvoller ist es aber, mit den Nachbarn zu reden und gemeinsam eine Lösung zu suchen.

Lärm in der Wohnung
Nicht alle empfinden Lärm gleich.

(rh) Die meisten Vorgaben lassen viel Spielraum offen. Das Zivilgesetzbuch verpflichtet in Artikel 684 Mietende nur, sich übermässiger Einwirkungen auf ihre Nachbarn zu enthalten. Was noch geduldet werden muss, müsste aber ein Gericht im Einzelfall beurteilen. Das Mietrecht wird im Obligationenrecht geregelt und schreibt in Artikel 257f Absatz 2 Mietenden lediglich vor, Rücksicht auf ihre Nachbarn zu nehmen. Wo die Grenze zwischen Toleranz und Rücksichtslosigkeit liegt, steht nirgendwo. Am konkretesten sind die Vorgaben in den kommunalen Polizei- und Gemeindeverordnungen, die unter anderem Ruhezeiten und eine Nachtruhe vorschreiben:

  • Montag bis Samstag (werktags): Ruhezeit von 12 bis 13 Uhr und ab 20 Uhr
  • Montag bis Samstag (werktags): Nachtruhe ab 22 bis 6 oder 7 Uhr
  • Sonntage und öffentliche Feiertage: ganztägige Ruhezeit

Gut zu wissen: In der Sommerzeit verschieben immer mehr Gemeinden den Beginn der Nachtruhe am Freitag, am Samstag und vor öffentlichen Feiertagen auf 23 Uhr.

Die Hausordnung als Fundament

Wenn die Hausordnung im Mietvertrag erwähnt wird, ist sie verbindlich und hält alle Rechte und Pflichten fest. Sie regelt unter anderem die Nachbarschaftsbeziehungen, sollte aber vernünftig und verhältnismässig sein. Sie darf die Mietenden nicht zu stark einschränken und ihnen beispielsweise verbieten, nach 22 Uhr kurz zu duschen. Sie darf aber ein Bad während der Nachtruhe verbieten, weil das Badewasser einlassen laut ist und die Nachbarn stören könnte. 

Konkret: Welcher Lärm ist verboten?

Nicht alle empfinden Lärm gleich. Laut spielende oder lachende Kinder stören die Eltern weniger als das kinderlose und ruhesuchende Paar, dessen Gartensitzplatz an den Spielplatz grenzt. Kinderlärm gilt aber in Wohnquartieren als üblich und muss darum akzeptiert werden, solange die Kinder nicht an unüblichen Orten wie in der Eingangshalle des Hauses oder zu unüblichen Zeiten lärmen. Das müssen Nachbarn während der Ruhezeit beziehungsweise Nachtruhe nicht still dulden:

  • Baden
  • Laute Haushaltsarbeiten
  • Laut feiern
  • Laut handwerkeln
  • Laut Musik hören
  • Laut Musik spielen, zum Beispiel Schlagzeug oder Trompete
  • Laut streiten
  • Rasen mähen
  • Schuhe mit hohen Absätzen tragen
  • Türen laut zuschlagen

Beispiel 1: Lärm durch Kinder

Kinder sind manchmal laut. Sie dürfen und sollen lachen, lärmen und spielen, solange sie auf dem Spielplatz, in ihrem Zimmer oder auf der Wiese spielen und sich an die Ruhezeit beziehungsweise Nachtruhe halten. Ein Auge zudrücken müssen Nachbarn beispielsweise, wenn ein Baby mitten in der Nacht schreit oder weint. Falls Vermietende keinen Kinderlärm im Haus wollen, sollten sie kinderlose Mietende auswählen, dürfen aber im Vertrag nicht vorschreiben, dass sie keinen Nachwuchs bekommen dürfen. Das würde ihre Persönlichkeitsrechte verletzen, darum wäre der Passus nichtig.

Beispiel 2: Lärm durch Musik

Musizieren ist ein Persönlichkeitsrecht und kann weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung verboten werden. Nachbarinnen und Nachbarn müssen bis drei Stunden Musik am Tag ausserhalb der Ruhezeit und Nachtruhe dulden. Ausnahme: Schlagzeug oder Trompete gehen über den zumutbaren Rahmen hinaus. Vermietende dürften den Vertrag kündigen, wenn sich Nachbarn beschweren.

Beispiel 3: Lärm durch Tiere

Die meisten Mietverträge verbieten die Tierhaltung oder machen sie vom Einverständnis der Vermietenden abhängig. Dennoch dürfen Mietende Kleintiere wie Hamster, Kanarienvögel, Meerschweinchen, Wellensittiche, Zierfische oder Zwergkaninchen halten, solange es nicht zu viele sind und sie nicht zu viel Lärm machen. Im Prinzip gilt der Grundsatz «Was nicht verboten ist, ist erlaubt». 

Deeskalieren statt streiten

Die Regeln sind nicht 100 Prozent klar formuliert und bauen stark auf Rücksicht und Toleranz auf. Reden Sie mit dem Nachbarn, der Sie jeden Sonntagmorgen mit seinem Geigenspiel weckt, und suchen Sie eine Lösung. Wenn das Gespräch nichts fruchten sollte, listen Sie alle Lärmbelästigungen detailliert auf. Mit diesen Notizen können Sie die Liegenschaftsverwaltung informieren und sie auffordern, für Ruhe zu sorgen. Wenn die Störungen über den zumutbaren Rahmen hinausgehen, haben Sie allenfalls Anspruch auf eine angemessene Mietzinsreduktion. Falls Sie sich nicht mit dem Nachbarn und/oder Liegenschaftsverwaltung einigen können, kann die kantonale Schlichtungsstelle vermitteln, eine Lösung suchen und den Streit schlichten. 

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  • hausinfo
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