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Die Zahl der Tropennächte mit Temperaturen nicht unter 20 Grad nimmt in der Schweiz zu. Damit verändert sich auch das Raum- und Wohnklima in vielen Wohnungen. Was können Mietende und was müssen Vermietende tun, um die Temperaturen auf ein erträgliches Mass zu senken?
(rh) Endlich Sommer! Viele Menschen freuen sich über mehr Sonne und höhere Temperaturen. Aber nicht alle. Wir werden uns wohl oder übel an die Hitze gewöhnen müssen, denn durch den Klimawandel werden die Sommerperioden länger und heisser. Vor allem in dicht besiedelten Gebieten mit viel Asphalt oder Beton und wenig Bäumen und Sträuchern. Hier staut sich die aufgeheizte Luft tagsüber und kühlt nachts kaum ab. Darunter leiden vor allem Menschen, die in einem Altbau oder in einer Dachwohnung leben. Die Hitze belastet sie körperlich, und nachts bekommen sie kaum ein Auge zu. Wenn ihre Wohnung im Winter zu kalt ist, können Mietende eine Mietminderung verlangen. Aber was können sie im Sommer tun, wenn es in den eigenen vier Wänden unerträglich heiss wird?
Nichts. Es gibt aber einige Bundesgerichtsentscheide. Zu hohe oder zu tiefe Temperaturen können im Sinne des Mietrechts einen Mangel darstellen. Das hängt vor allem vom Gebäude ab:
Hitzegeplagte Mietende können von ihrer Liegenschaftenverwaltung verlangen, dass der Mangel behoben wird. Als Mangel gelten zum Beispiel Fenster ohne Storen, wenn es im Sommer in der Wohnung zu heiss wird. Rollläden oder Rollvorhänge an der Fensterinnenseite helfen nur bedingt, weil die Sonne direkt auf das Glas brennt und die Luft in der Wohnung aufheizt. Die Chancen stehen gut, dass die Liegenschaftenverwaltung in diesem Fall Jalousien oder Storen an der Aussenseite der Fenster montieren oder Hitzeschutzfolien anbringen lassen müsste, um diesen Mangel zu beheben.
Wer einen Mangel feststellt, darf nicht einfach die Miete mindern. Zuerst muss die Liegenschaftenverwaltung durch eine (schriftliche) Mängelanzeige informiert und aufgefordert werden, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Wer sein Recht auf rückwirkende Minderung nicht verlieren will, sollte ankündigen, dass die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt wird. Beseitigt die Verwaltung den Mangel nicht fristgerecht, kann die Miete gemindert werden. Die Höhe sollte mit Fachleuten geklärt werden. Es ist sinnvoll, die Liegenschaftenverwaltung vorher nochmals zu informieren. Sie kann die Mietminderung ablehnen, wenn die Mietenden:
Die meisten Liegenschaftenverwaltungen werden kulant sein und zum Beispiel Storen anbringen lassen. Grundsätzlich könnten sie sich darauf berufen, dass der Mangel bei Vertragsabschluss bekannt war. Die Verwaltung wird aber sicherlich darauf hinweisen, dass auch die Mietenden ihren Beitrag leisten müssen, um die Temperatur in der Wohnung möglichst niedrig zu halten.
Der beste Schutz vor Hitze ist, sie fernzuhalten. Rollläden, Fensterläden, Jalousien oder Markisen als Sonnenschutz von aussen reduzieren die Hitze um mehr als 90 Prozent. Mit unseren 7 Tipps halten Sie Ihre Wohnung im nächsten Sommer so kühl wie möglich:
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