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So planen Sie ein Bauvorhaben richtig

Vom Wunsch über die Idee bis zur Schlüsselübergabe: Planung und Bau eines Wohnhauses sind systematisch anzupacken. Obwohl die Bauherrschaft meistens kompetente Fachleute damit beauftragt, hat sie selbst für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen.

Planung und Bau eines Wohnhauses sind systematisch anzupacken.
Planung und Bau eines Wohnhauses sind systematisch anzupacken.

Seit dem Auftauchen des Computers in den 1990er Jahren hoffen viele auf das papierlose Büro. Und mit der starken Verbreitung von Tablets und Smartphones hegen neuerdings auch Architekt:innen und Bauleiter:innen den Wunsch, den Betrieb auf einer Baustelle ohne Pläne organisieren zu können. Statt sich wie bisher mit grossformatigen Grundriss- und Schnittzeichnungen abzumühen, wären dieselben Informationen auf einem digitalen Gerät mit Touchscreen verfügbar. Doch bis sich diese technischen Möglichkeiten etablieren, wird Zeit verstreichen. Bis dahin sind am Computer entworfene Pläne weiterhin das Mass der Dinge, um in ausgedruckter Form zu definieren, was auf der Baustelle letztlich zu konstruieren ist.

Pläne zur Informationsvermittlung

Ziel einer Bauplanung ist eben dieser Werkplan, der Grundrisse, Querschnitte oder Fassadendetails enthält. Dank diesem Papier wissen die beauftragten Handwerks- und Spezialfirmen überhaupt, was sie auf der Baustelle zusammenzubauen haben.

Im Vergleich zum Entwurfsplan enthält der Konstruktionsplan mehr Informationen zu Raum-  und Bauteilgrössen, und der Werkplan spezifiziert die unterschiedlichen Materialien für Böden, Decken und Wände. Ausführungspläne sind im Massstab 1:50 gezeichnet; Konstruktionsdetails werden im Massstab 1:20, 1:10 oder 1:5 ergänzt. Die Kunst der Bauleitung ist, den Überblick trotz derart detailreicher Pläne nicht zu verlieren.

Die Planungsgrundlagen verbessern den Informationsaustausch auch zu einem früheren Zeitpunkt: Jedes Unternehmen liest daraus die wichtigen Informationen für Materialbestellung und Kostenschätzung. Architekt:innen und Fachplaner:innen stellen allen Handwerksfirmen jeweils Planvorabzüge oder provisorische Werkpläne zur Verfügung, damit sich diese mit einer Offerte für eine offene Arbeitsgattung bewerben können. Für den Austausch zwischen Bauherrschaft und Gebäudeplanung gilt deshalb: Jede nachträgliche Änderung löst eine Kettenreaktion an Anpassungen im Planwerk aus. Deshalb ist wichtig, dass Entscheide frühzeitig gefällt werden. Zudem sollten alle an Planung und Bau beteiligten Fachleute über den aktuellsten Planungsstand verfügen.

Wer ist wofür zuständig?

Jeder Bauplan ist aber mehr als nur ein Informationsträger, sondern indirekt auch ein rechtlich relevantes Dokument. Deshalb soll man zuerst bei der Gemeinde in Erfahrung bringen, was gilt, empfiehlt Ivo Vasella vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA): «Die Baubewilligung und die dazugehörigen Baueingabepläne sind grundlegend für die Errichtung eines Gebäudes.» Detailliertere Ausführungspläne müssen sich an diese Projektvorgaben halten. In der Regel kümmern sich Architekt:innen und Ingenieur:innen darum. Doch diese Fachleute braucht es nicht immer. Bei einem Carport kann auch die ausführende Schreinerei solche Pläne anfertigen. «Sind verschiedene Handwerksfirmen im Spiel, empfiehlt sich jedoch eine Person für die kompetente Koordination», ergänzt Vasella. Diese könne auch bestens beurteilen, wie Baumängel zu vermeiden sind. Sowieso empfiehlt sich, jede Zusammenarbeit in einem Werkvertrag zu regeln, der sich auf die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» bezieht.

Wie sind Bauarbeiten zu vergeben?

Ein weiterer Vorteil des SIA-118-Werkvertrags ist: Die einzelnen Arbeiten – etwa für Baumeister- und Spenglerarbeiten oder technische Installationen - können nach anerkannten Verfahrensregeln zum bestmöglichen Preis in Auftrag gegeben werden. Sofern die Bauherrschaft auf direkte Bestellungen verzichtet, erlaubt das Submissionsverfahren eine Auswahl in sämtlichen Arbeitsgattungen. Zu einer Offertrunde dürfen beliebig viele Firmen eingeladen werden. Die Ausschreibungsunterlagen haben aber ein möglichst detailliertes Leistungsverzeichnis (Devis) und einen Vertragsvorschlag zu enthalten. Wird ein Angebot ausgewählt, entsteht daraus der verbindliche Werkvertrag. Für Bauherrschaften ist wichtig zu wissen: Eine mündliche Zusage ist ebenso gültig wie die schriftliche Auftragserteilung.

Dafür haftet ein Unternehmen

Bauherrschaften sollten sich bewusst sein, was zur Verantwortung von Firmen auf dem Bau gehört. So sind direkt beauftragte Unternehmen haftbar für die Leistung von Unterakkordanten. Die Weitergabe von Arbeiten an eine Subunternehmung ist erlaubt; doch damit entledigen sie sich nicht von Haftungsansprüchen. Darauf kann die Bauherrschaft zurückgreifen, wenn die Subunternehmung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht belangt werden kann oder beispielsweise den Wohnsitz im Ausland hat. Von der Haftung ist eine Erstunternehmung jedoch befreit, wenn sie den Nachweis erbringen kann, dass sie die Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen beachtet hat. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass Bauherrschaften und Bauleitung auf einer Meldepflicht bei der Weitergabe von Arbeiten beharren. 

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