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Als lichtdurchflutete Wohnraumerweiterungen erfreut sich der Wintergarten grosser Beliebtheit. Faktoren wie Wärme, Sonnenschutz, Luftzirkulation oder Feuchtigkeit müssen dabei aber optimal zusammenspielen. Das hat Einfluss auf die Kosten.
(stö) Vor der Planung eines Wintergartens gilt es, sich Klarheit zu verschaffen über seine künftige Funktion. Wintergärten lassen sich grundsätzlich in drei Typen einteilen:
Wintergärten werden meistens als Kunststoff-, Aluminium- oder Holz-Konstruktionen angefertigt. Ganz grob lassen sich die minimalen Kosten dafür wie folgt berechnen:
Somit dürfte ein kleinerer Wintergarten – sozusagen ab der Stange – auf mindestens 20'000 Franken zu stehen kommen. Die Skala ist aber nach oben weit offen, zumal Ausstattungen wie Automatik, elektrische Installationen, Beheizung etc. die Grundkosten bei weitem übersteigen können. So sind Wintergärten für 150'000 Franken oder mehr keine Seltenheit.
Je nach Lage und Orientierung des Wintergartens ist ein Sonnenschutz für den Wintergarten unabdingbar, denn während die Einstrahlung in den kühleren Monaten willkommene Wärme spendet, kann sie den Wintergarten im Sommer in ein Tropenhaus verwandeln. Wenn immer möglich sollte der Sonnenschutz aus Effizienzgründen aussen am Wintergarten angebracht werden. Den Sonnenschutz ergänzen sollte eine geeignete Belüftung. Bei lichtdurchlässigen Wintergarten-Dächern sollte Sonnenschutzglas verwendet werden. Es empfiehlt sich, bei einem Teil der Dachfläche auf Glas zu verzichten und dort gut dämmbare Baustoffe zu verwenden.
Grundsätzlich empfiehlt das Bundesamt für Energie (BFE), den Wintergarten nicht zu beheizen. Nur so lasse sich mit passiv erzeugter Sonnenenergie der Energieverbrauch eines Hauses stabilisieren oder sogar senken. Das BFE hält dazu fest: «Eine gute Konstruktion mit Wärmeschutzverglasung und genügend grosser Speichermasse ist ausreichend und lässt die Temperatur im Wintergarten nur wenig schwanken. So können Sie den Wintergarten vom Frühling bis in den Herbst als zusätzlichen Wohnraum nutzen.»
Für alle Wintergärten gilt: Sie sind bewilligungspflichtig und zählen als Wohnreaum bei der Ausnützungsberechnung, im Normalfall basierend auf der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, wobei einzelne Kantone oder Gemeinden unbeheizte Wintergärten von dieser Regelung ausnehmen.
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