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Als lichtdurchflutete Wohnraumerweiterungen erfreuen sich Wintergärten grosser Beliebtheit. Faktoren wie Wärme, Sonnenschutz, Luftzirkulation oder Feuchtigkeit müssen dabei aber optimal zusammenspielen. Entsprechend ist das alles nicht ganz billig zu haben.
(stö) Bevor Sie sich an die Planung machen, sollten Sie vorgängig klären, welchen Funktionen der künftige Wintergarten dienen soll. Wintergärten lassen sich grundsätzlich in drei Typen einteilen:
Wintergärten werden meistens als Kunststoff-, Aluminium- oder Holz-Konstruktionen angefertigt. Ganz grob lassen sich die minimalen Kosten dafür wie folgt berechnen:
Somit dürfte ein kleinerer Wintergarten – sozusagen ab der Stange – auf mindestens 20'000 Franken zu stehen kommen. Die Skala ist aber nach oben weit offen, zumal Ausstattungen wie Automatik, elektrische Installationen, Beheizung etc. die Grundkosten bei weitem übersteigen können. So sind Wintergärten für 150'000 Franken oder mehr keine Seltenheit.
Je nach Lage ist ein Sonnenschutz unabdingbar, denn was in den kühleren Monaten bei Sonnenschein Wärme spendet, kann im Sommer zum Tropenhaus werden. Wenn immer möglich sollte der Sonnenschutz aus Effizienzgründen aussen angebracht werden. Nebst dem Sonnenschutz gehört auch eine geeignete Belüftung zum Konzept. Bei Dächern sollte zusätzlich Sonnenschutzglas verwendet werden. Auch empfiehlt es sich, für einen Teil des Daches auf unverglaste, gut gedämmte Baustoffe zurückzugreifen.
Grundsätzlich empfiehlt das Bundesamt für Energie (BFE), Wintergärten nicht zu beheizen. Nur so lasse sich mit passiv erzeugter Sonnenenergie der Energieverbrauch eines Hauses stabilisieren oder sogar senken. Das BFE hält dazu fest: «Eine gute Konstruktion mit Wärmeschutzverglasung und genügend grosser Speichermasse ist gut genug und lässt die Temperatur im Wintergarten nur wenig schwanken. So können Sie den Wintergarten vom Frühling bis in den Herbst als zusätzlichen Wohnraum nutzen.»
Für alle Wintergärten gilt: Sie sind bewilligungspflichtig und unterliegen bei der Ausnützungsberechnung im Normalfall der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, wobei einzelne Kantone oder Gemeinden unbeheizte Wintergärten von dieser Regelung ausnehmen.
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