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Laut Bundesamt für Gesundheit BAG hat in der Schweiz jede vierte bis fünfte Wohnung ein Feuchtigkeitsproblem und bietet einen idealen Nährboden für Schimmel. Gerade bei Mietwohnungen ist nicht immer klar, wer für die Schäden verantwortlich ist und haftet.
(stö) Eine zu hohe Luftfeuchtigkeit ist schlecht für Ihre Gesundheit und für Ihr Haus oder Ihre Wohnung. Idealerweise liegt die Luftfeuchtigkeit in Wohnräumen bei 40 bis 60 Prozent. Die Ursachen für Schimmelpilz sind ausnahmslos bau- oder nutzungsbedingt. Voraussetzung, damit sich Schimmelpilz entwickeln kann, sind hohe Feuchtigkeit (über 70 Prozent), das Angebot an Nährstoffen und die Raumtemperatur. In der Regel sind es zwei oder sogar drei dieser Faktoren, welche die Entstehung von Schimmelpilz begünstigen. Darum sollte zuerst abgeklärt werden, was wirklich der Auslöser war, bevor der Vermieter oder der Mieter der anderen Partei die Schuld zuweisen.
Mieter und Stockwerkeigentümer müssen umgehend den Vermieter oder die Verwaltung informieren. Falls nicht, haftet der Mieter beziehungsweise Stockwerkeigentümer für die Folgeschäden, zum Beispiel fortschreitenden Pilzbefall. Das BAG rät darum, den Schaden fotografisch zu dokumentieren und dem Vermieter beziehungsweise Verwalter sofort mit eingeschriebenem Brief zu melden. Anschliessend ist der Vermieter oder die Verwaltung für die Abklärung zuständig. Mieter oder Stockwerkeigentümer sollten keine Gutachten in Auftrag geben.
Die Ursachen sind oft nicht augenscheinlich. Darum sollte der Vermieter oder Verwalter einen Spezialisten für Bauschäden und Bauphysik beiziehen. Dieser ist in der Lage, die Ursachen und das Ausmass des Schadens vor Ort abzuklären. Das ist bei Neubauten besonders wichtig. Eine zu hohe Feuchtigkeit ist möglicherweise durch eine mangelhafte Bausubstanz bedingt. Wenn dem so ist, muss der Eigentümer oder Bauherr spätestens fünf Jahre nach der Bauabnahme den entsprechenden Vertragspartner informieren, damit dieser die Ursache für den Schimmelbefall beseitigen kann. Nach fünf Jahren verliert der Eigentümer oder Bauherr sein Nachbesserungsrecht.
Falls sich der Mieter oder Stockwerkeigentümer und der Vermieter beziehungsweise die Verwaltung nicht einigen können, brauchen sie jemanden, der vermittelt und schlichtet. Das übernehmen die örtlichen Mieter- oder Hauseigentümerverbände oder, falls sich die Parteien nicht finden, die Schlichtungsbehörde am Ort der Sache . Das Schlichtungsverfahren soll den Gang vor Gericht verhindern. Wenn sich die Parteien trotzdem nicht einig werden, entscheidet die Schlichtungsbehörde oder erteilt eine Klagebewilligung. Mit der Klagebewilligung kann innerhalb von 30 Tagen Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden.
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