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Renovieren und Steuern sparen

Wer Unterhaltsarbeiten am Haus sorgfältig plant, kann praktisch mehrfach sparen: bei den Steuern und – sind die Massnahmen energetisch sinnvoll – beim Energieverbrauch.

Renovieren und Steuern sparen
Renovationen bringen kurzfristige steuerliche Vorteile und langfristige energetische Vorteile.

(msm) Grundsätzlich liegt das grösste Steuersparpotenzial für Hauseigentümer:innen in der Planung des jährlichen Gebäudeunterhalts. Denn Unterhaltsarbeiten gelten als Massnahmen, die für die Immobilie werterhaltend und damit steuerlich abzugsfähig sind.

Renovation richtig planen

Einfach «punktuell drauflos renovieren» sei aber gefährlich, sagt eine beratende Person beim Hausverein. Da das Haus ein komplexes Gebilde sei, empfehle es sich nicht, beispielsweise nur die alten Fenster durch neue mit einer besseren Wärmedämmung zu ersetzen: «So kann es sehr schnell zu Schimmelpilzbildung kommen; wir begegnen diesem Problem in letzter Zeit oft.» Der Hausverein empfehle daher den sanierungswilligen Hauseigentümer:innen, ihr Heim von einer Fachperson analysieren zu lassen. Diese könne schliesslich am besten beurteilen, welche Massnahmen sich wie auswirken – und wie viel sie bringen.

Kurzfristige und langfristige Vorteile einer Renovation

Mit «bringen» sind dabei zwei Aspekte gemeint: kurzfristige steuerliche Vorteile und langfristige energetische Vorteile. Um Steuern zu sparen, empfiehlt es sich meistens, Unterhaltsarbeiten auf verschiedene Steuerperioden zu verteilen. Das ist aber von Fall zu Fall verschieden und muss entsprechend individuell beurteilt werden. Grundsätzlich wird im optimalen Fall mit dem Abzug die Progression gebrochen, ohne dass – bei Privatpersonen – das Einkommen unter Null fällt. Dabei sollten Hauseigentümer:innen auch berücksichtigen, ob sie besser die effektiven Kosten oder die mögliche Pauschale abziehen.

Und wenn schon renovieren: Warum nicht gleich mit Blick auf die Zukunft und Ausschöpfung des Energiesparpotenzials? Isolationen beispielsweise können im Kanton Bern bei den Steuern voll abgezogen werden – aber nur, wenn sie beheizte Räume gegen aussen abgrenzen, in erster Linie der Wärmedämmung dienen und in Bezug auf das gesamte Gebäude eine «erhebliche Wirkung» haben. Unter anderem erwähnt das Merkblatt 5 der Steuerverwaltung Kellerdecken explizit – das ist ganz im Sinne des Beraters Theiler: «Die Isolation der Kellerdecke oder der Decke zu einem kalten Estrich hat, verglichen mit dem nötigen Aufwand, in vielen Fällen eine grosse Wirkung.»

Wer zudem bei der Sanierung der Heizung auf energetisch effiziente Technik setzt, hat ebenfalls Vorteile: So sind nicht nur der normale Unterhalt und Ersatz abzugsberechtigt, sondern auch zusätzliche Installationen, sofern sie eine Energieeinsparung oder die Nutzung erneuerbarer Energien zur Folge haben. Grundsätzlich können Kosten, die Steuerpflichtige selbst getragen haben und die nicht subventioniert worden sind, von der direkten Bundessteuer abgezogen werden. Die Kosten sind auch in den meisten, aber nicht in allen Kantonen abzugsberechtigt. Seit 2020 gilt, dass Kosten für energiesparende oder dem Umweltschutz dienende Investitionen oder für den Rückbau im Hinblick auf einen Ersatzneubau, die in dem Jahr, in dem sie anfallen, nicht vollumfänglich geltend gemacht werden können, auf die nächsten beiden Steuerperioden vorgetragen werden können.

Investitionen in Photovoltaikanlagen (Aufdach- und Indachanlagen) auf bestehenden Gebäuden sind im Kanton Bern wie Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig. Allfällig erhaltene Subventionen und Beiträge sind als übriges Einkommen zu versteuern. Bei Neubauten sind diese Investitionskosten (im Kanton Bern) ab 2024 ebenfalls im Rahmen der Einkommenssteuer abzugsfähig. Bei Liegenschaften in anderen Kantonen ist die konkrete Regelung zu prüfen.

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