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Wenn in der Schweiz ein Grundstück verkauft wird, muss die Verkaufspartei die Grundstückgewinnsteuer bezahlen, falls ein Gewinn anfällt. In vielen Kantonen müssen Kaufende bei der Handänderung auch eine Steuer bezahlen, die Handänderungssteuer. Viele halten sie für unnötig.
(rh) Wenn Sie ein Haus, eine Wohnung oder Land kaufen, wechselt eine Immobilie oder ein Grundstück die Hand – und die sogenannte Handänderungssteuer wird fällig. Die Steuer wird vom Bund nicht vorgeschrieben und ist kantonal geregelt. Die meisten Kantone verlangen eine Handänderungssteuer oder Handänderungsgebühr. Sie deckte ursprünglich die Notariatsgebühren und die Grundbuchtaxe und wird in vielen Kantonen von den Kaufenden allein bezahlt. Auch ihre Höhe ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Am höchsten ist sie im Kanton Neuenburg mit 33 Promille des Verkaufspreises. Dazu kommen Gebühren und Abgaben für die notarielle Beurkundung, welche die Handänderungssteuer heute nicht mehr deckt.
So weit so klar. Jetzt wird es unübersichtlich beziehungsweise uneinheitlich. Die Handänderungssteuer wird von den Kantonen oder, in seltenen Fällen, Gemeinden erhoben. Es gibt aber Kantone, die sie nicht (mehr) kennen, darunter Glarus, Schaffhausen, Uri, Schwyz, Zug und Zürich. Dafür verlangen die Grundbuchämter oft höhere Gebühren für die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch. Auch in anderen Kantonen wird inzwischen mehr oder weniger laut darüber nachgedacht, die Steuer abzuschaffen.
Die Handänderungssteuer wird mit der Anmeldung zum Grundbucheintrag oder bei einer wirtschaftlichen Handänderung fällig, sobald eine Liegenschaft verkauft oder übertragen wird. Die Steuer muss in den meisten Kantonen bezahlt oder sichergestellt werden, bevor das Grundeigentum übertragen werden kann. Die kantonalen Steuergesetze regeln, wer steuerpflichtig ist: In der Regel die Kaufpartei, in den Kantonen Basel-Landschaft und Obwalden teilen sich Kaufende und die Verkaufspartei die Steuer, in den Kantonen Aargau und Appenzell Ausserrhoden regeln sie das vertraglich. Bemessungsgrundlage ist der Verkaufspreis – oder Verkehrswert beziehungsweise amtliche Wert, falls die Liegenschaft unentgeltlich übertragen oder unter Marktpreis verkauft wird.
Im Kanton Bern ist die Abschaffung der Handänderungssteuer auch immer wieder ein Thema. Aktuell sind die ersten 800'000 Franken des Kaufpreises steuerbefreit, falls Kaufende das Haus oder die Wohnung selber bewohnen. Nach der strengen Praxis muss während mindestens zwei Jahren eine ausschliessliche Wohnnutzung durch die erwerbende Person vorliegen. Unter gewissen Umständen wird sogar die ganze Steuer (18 Promille, mindestens 100 Franken) erlassen:
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