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So begünstigen Sie Ihre:n Ehepartner:in im Nachlass

Niemand denkt gerne an den Tod. Und noch weniger gerne an den Tod der geliebten Person. Früher oder später sollten sich Ehepaare aber Gedanken darüber machen, wie sie ihren Nachlass regeln und sich gegenseitig begünstigen wollen. Das erspart viel Leid in einer sonst schon schwierigen Zeit.

Ehepartnerin oder Ehepartner im Nachlass begünstigen
Früher oder später sollten sich Ehepaare Gedanken darüber machen, wie sie ihren Nachlass regeln und sich gegenseitig begünstigen wollen.

(rh) Solange Ehepaare nichts anderes vereinbaren, gilt im Nachlass automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Das eheliche Vermögen wird in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt:

  • Als Eigengut gelten alle persönlichen Gegenstände und Vermögenswerte, die jede Person eingebracht hat, sowie alle Schenkungen, Erbschaften und Erbvorbezüge, die die Person während der Ehe erhalten hat.
  • Zur Errungenschaft zählt, was beide Personen während ihrer Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben, zum Beispiel Einkommen, Ersparnisse oder Renten, aber auch Erträge auf Vermögen im Eigengut.

Die Errungenschaftsbeteiligung gehört beiden Personen zu gleichen Teilen. Wenn beispielsweise der Ehemann stirbt, erhält die Ehefrau ihre Hälfte. Die andere Hälfte sowie das Eigengut des Ehemannes werden nach gesetzlicher Erbfolge zwischen seinen Nachkommen und der Ehefrau 50:50 aufgeteilt. Ohne Nachkommen erbt sie mindestens drei Viertel des Nachlassvermögens. Manche Eheleute geraten finanziell unter Druck, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einem Haus oder einer Wohnung besteht und sie andere Erbberechtigte auszahlen müssen. Darum sollten sich Ehepaare gegenseitig besserstellen.

Den:die Partner:in mit einem Ehevertrag begünstigen

Mit einem Ehevertrag können sich die Eheleute ihre gesamte Errungenschaft zuweisen statt bloss die Hälfte. Die überlebende Person muss lediglich das Eigengut der verstorbenen Person mit den anderen Erbberechtigten teilen. Der Ehevertrag muss von einer notariell arbeitenden Person aufgesetzt und von beiden Eheleuten im Beisein der notariell arbeitenden Person unterschrieben werden. Ein Ehevertrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Nachlass vor allem aus gemeinsam erwirtschaftetem Errungenschaftsvermögen besteht.

Den:die Partner:in mit einem Testament begünstigen

Zusätzlich zum Ehevertrag können sich Ehepaare im Testament gegenseitig besserstellen und die Kinder auf ihren Pflichtteil setzen. Mit dem neuen Erbrecht, das seit Anfang 2023 in Kraft ist, haben Ehepaare mehr Spielraum, sich zu begünstigen.

  • Eheleute oder eingetragene Partner:innen haben wie bisher Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, also 25 Prozent des gesamten Nachlasses.
  • Kinder und Enkelkinder haben nur noch Anspruch auf die Hälfte statt auf drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils, also 25 statt 37,5 Prozent des Nachlasses.
  • Eltern haben kein gesetzliches Erbrecht mehr.

Die frei verfügbare Quote, die Sie mit einem Testament oder Erbvertrag nach Ihrem Willen verteilen können, ist von drei Achteln auf die Hälfte gestiegen. Mit dem neuen Erbrecht können Sie zum Beispiel Ihrem:Ihrer Ehepartner:in einen grösseren Teil Ihres Nachlasses zukommen lassen als bisher. Wenn sie die Kinder auf den Pflichtteil setzen, erben die Nachkommen einen Viertel des Eigenguts und der:die überlebende Partner:in drei Viertel. Wenn der:die überlebende Partner:in weiterhin im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung leben soll, können sich Ehepaare das Wohnrecht oder die Nutzniessung einräumen. 

Den:die Partner:in mit einem Erbvertrag begünstigen

Mit einem Erbvertrag können Ehepaare neben der ganzen Errungenschaft auch ihr ganzes Eigengut an die überlende Person vererben. Dafür müssen alle anderen Erbberechtigten solange auf ihren Anteil verzichten, bis der:die überlebende Partner:in stirbt oder wieder heiratet. Weil die Erbberechtigten einverstanden sein müssen, wird ein Erbverzicht in einem Erbvertrag geregelt und öffentlich beurkundet. Dafür müssen alle Erbberechtigten volljährig sein. Sinnvoll ist ein Erbvertrag, sobald die Kinder alt genug sind, um die Folgen zu verstehen.

Den:die Partner:in güterrechtlich begünstigen

Ehepaare können sich auch güterrechtlich begünstigen. Zum Beispiel, wenn sie ihren Güterstand von der standardmässigen Errungenschaftsbeteiligung auf eine Gütergemeinschaft ändern. Dann wird aus dem Eigengut mehrheitlich Gesamtgut, das beiden Partner:innen zur Hälfte gehört. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine Person mehr Vermögen eingebracht hat als die andere. Der Vorteil ist, dass der:die überlebende Partner:in nicht nachweisen muss, was sein Eigengut ist, was mit den Jahren immer schwieriger wird. Ausserdem können Ehepaare vereinbaren, dass der:die überlebende Partner:in das ganze Gesamtgut erbt. Dafür müssen die anderen Erbberechtigten allerdings ausdrücklich auf ihren Pflichtteil verzichten.

Tipp: Erb- und güterrechtliche Entscheidungen haben weitreichende Konsequenzen. Darum sollten Sie Ihren Nachlass mit Fachleuten und mit Ihren Erbberechtigten planen. So vermeiden Sie unnötige Erbstreitigkeiten.

Was passiert mit (gemeinsamen) Konten?

Banken sperren Konten verstorbener Kundschaft, bis eine Erbenbescheinigung vorliegt. Das kann Monate dauern. Wenn Ehepaare gemeinsame Konten geführt haben, kann das zu Schwierigkeiten führen. Manche Banken sind kulant und lassen die überlebende Person über das Geld verfügen, weisen sie allerdings auf das Erbrecht hin. Andere Banken sperren auch die Gemeinschaftskonten, weil sie nicht haftbar gemacht werden wollen, falls eine überlebende Person zu viel Geld bezieht oder überweist. Darum ist es sinnvoll, wenn jede:r Partner:in ein eigenes Konto mit genügend Geld für die Zeit bis zur Nachlassregelung besitzt. Alternative: Die Eheleute setzen in ihren Testamenten eine:n Willensvollstrecker:in ein, der:die auch auf gesperrte Konten zugreifen darf, sobald die letztwillige Verfügung eröffnet worden ist. 

Häufige Fragen

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