So begünstigen Sie die Ehepartnerin oder den Ehepartner im Nachlass

Keiner denkt gerne an den Tod. Und noch weniger gerne an den Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin. Früher oder später sollten sich Ehepaare aber Gedanken darüber machen, wie sie ihren Nachlass regeln und sich gegenseitig begünstigen wollen. Das erspart viel Leid in einer sonst schon schwierigen Zeit.

Ehepartnerin oder Ehepartner im Nachlass begünstigen
Früher oder später sollten sich Ehepaare Gedanken darüber machen, wie sie ihren Nachlass regeln und sich gegenseitig begünstigen wollen.

(rh) Solange Ehepaare nichts anderes vereinbaren, gilt im Nachlass automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Das eheliche Vermögen wird in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt:

  • Als Eigengut gelten alle persönlichen Gegenstände, das Vermögen, das jede*r eingebracht hat, sowie alle Schenkungen, Erbschaften sowie Erbvorbezüge, die eine*r während der Ehe erhalten hat.
  • Zur Errungenschaft zählt, was die Partner während ihrer Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben, zum Beispiel Einkommen, Ersparnisse oder Renten, aber auch Erträge auf Vermögen im Eigengut.

Die Errungenschaftsbeteiligung gehört beiden Partnern zu gleichen Teilen. Wenn beispielsweise der Ehemann stirbt, erhält die Ehefrau ihre Hälfte. Die andere Hälfte sowie das Eigengut des Ehemannes werden nach gesetzlicher Erbfolge zwischen seinen Nachkommen und der Ehefrau 50:50 aufgeteilt. Ohne Nachkommen erbt sie mindestens drei Viertel des Nachlassvermögens. Manche Ehefrauen oder Ehemänner geraten finanziell unter Druck, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einem Haus oder einer Wohnung besteht und sie andere Erben auszahlen müssen. Darum sollten sich Ehepaare gegenseitig besserstellen.

Den Partner mit einem Ehevertrag begünstigen

Mit einem Ehevertrag können sich die Ehepartner ihre gesamte Errungenschaft zuweisen statt bloss die Hälfte. Der oder die überlebende Partner*in muss lediglich das Eigengut des oder der verstorbenen Partner*in mit den anderen Erben teilen. Der Ehevertrag muss von einem Notar aufgesetzt und von beiden Ehepartnern im Beisein dieses Notars unterschrieben werden. Ein Ehevertrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Nachlass vor allem aus gemeinsam erwirtschaftetem Errungenschaftsvermögen besteht.

Den Partner mit einem Testament begünstigen

Zusätzlich zum Ehevertrag können sich Ehepaare im Testament gegenseitig besserstellen und die Kinder auf ihren Pflichtteil (drei Viertel) setzen. Dann stehen den Nachkommen drei Viertel der Hälfte des Eigenguts zu, also drei Achtel. Mit dem ersten Teil des neuen Erbrechts, das am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, sinkt der Anteil der Nachkommen auf die Hälfte. Die höhere frei verfügbare Quote gibt Ehepaaren mehr Spielraum, den Partner zu begünstigen. Wenn sie die Kinder auf den Pflichtteil setzen, erben die Nachkommen einen Viertel des Eigenguts und der oder die überlebende Partner*in drei Viertel. Wenn der überlebende Partner weiterhin im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung leben soll, können sich Ehepaare das Wohnrecht oder die Nutzniessung einräumen. 

Tipp: Schauen Sie sich vor Ende 2022 Ihre Erbverträge oder Testamente an und kontrollieren Sie, ob Sie etwas ändern oder anpassen wollen, um die höhere frei verfügbare Quote in Ihrem Sinn zu nutzen.

Den Partner mit einem Erbvertrag begünstigen

Mit einem Erbvertrag können Ehepaare neben der ganzen Errungenschaft auch ihr ganzes Eigengut an den überlebenden Partner vererben. Dafür müssen alle anderen Erben solange auf ihren Anteil verzichten, bis der verwitwete Partner stirbt oder wieder heiratet. Weil die Erben einverstanden sein müssen, wird ein Erbverzicht in einem Erbvertrag geregelt und öffentlich beurkundet. Dafür müssen alle Erben volljährig sein. Sinnvoll ist ein Erbvertrag, sobald die Kinder alt genug sind, um die Folgen zu verstehen.

Den Partner güterrechtlich begünstigen

Ehepaare können sich auch güterrechtlich begünstigen. Zum Beispiel, wenn sie ihren Güterstand von der standardmässigen Errungenschaftsbeteiligung auf eine Gütergemeinschaft ändern. Dann wird aus dem Eigengut mehrheitlich Gesamtgut, das beiden Partnern zur Hälfte gehört. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Partner mehr Vermögen eingebracht hat als der andere. Der Vorteil ist, dass der überlebende Partner nicht nachweisen muss, was sein Eigengut ist, was mit den Jahren immer schwieriger wird. Ausserdem können Ehepaare vereinbaren, dass der überlebende Partner das ganze Gesamtgut erbt. Dafür müssen die anderen Erben allerdings ausdrücklich auf ihren Pflichtteil verzichten.

Tipp: Erb- und güterrechtliche Entscheidungen haben weitreichende Konsequenzen. Darum sollten Sie Ihren Nachlass mit Fachleuten und mit Ihren Erben planen. So vermeiden Sie unnötige Erbstreitigkeiten.

Was passiert mit (gemeinsamen) Konten?

Banken sperren Konten verstorbener Kunden, bis eine Erbenbescheinigung vorliegt. Das kann Monate dauern. Wenn Ehepaare gemeinsame Konten geführt haben, kann das zu Schwierigkeiten führen. Manche Banken sind kulant und lassen den überlebenden Partner über das Geld verfügen, weisen ihn allerdings auf das Erbrecht hin. Andere Banken sperren auch die Gemeinschaftskonten, weil sie nicht haftbar gemacht werden wollen, falls ein überlebender Ehepartner zu viel Geld bezieht oder überweist. Darum ist es sinnvoll, wenn jeder Partner ein eigenes Konto mit genügend Geld für die Zeit bis zur Nachlassregelung besitzt. Alternative: Die Ehepartner setzen in ihren Testamenten einen Willensvollstrecker ein, der auch auf gesperrte Konten zugreifen darf, sobald die letztwillige Verfügung eröffnet worden ist. 

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