Wünschen Sie sich mehr Tipps rund um Rechtsfragen?
Abonnieren Sie jetzt den Themen-Newsletter «Recht».
Wenn Sie Ihr Wohneigentum Ihren Nachkommen abtreten, müssen Sie einige wichtige Punkte beachten. Die Entscheidung hat finanzielle, erbrechtliche und allenfalls steuerliche Konsequenzen. Ausserdem kann sie die Familie belasten.
(rh) Immer mehr Eltern treten ihr Wohneigentum zu Lebzeiten ihren Kindern ab. Weil sie in eine kleinere Wohnung, ihr Ferienhaus oder ein Pflegeheim ziehen. Oder weil sie glauben, ihr Eigentum schützen zu können, falls sie eines Tages die Kosten für das Heim nicht mehr bezahlen können. Das funktioniert wegen der Pflicht zur Verwandtenunterstützung allerdings nur selten, weil die Gemeinden die Fürsorgeleistungen nahen Verwandten in Rechnung stellen dürfen, zum Beispiel Kindern, Eltern oder Grosseltern.
Wenn die Eltern entschieden haben, wem sie die Liegenschaft abtreten wollen, müssen sie sich überlegen wie. Grundsätzlich gibt es zwei Varianten:
Eine Abtretung zu Lebzeiten hat Konsequenzen. Darum lohnt es sich, sich fachmännisch beraten zu lassen. Und darum müssen Erbvorbezüge und Schenkungen öffentlich beurkundet werden.
Die Eltern dürfen mit ihrem Eigentum machen, was sie wollen. Ihre Nachkommen können weder Erbvorbezug noch Schenkung verhindern. Sie können zu Lebzeiten ihrer Eltern auch nicht verlangen, gleich behandelt zu werden. Erst nach ihrem Tod können sie Gleichbehandlung fordern und, falls nötig, auf Ausgleich klagen. Ausser, wenn ihre Eltern schriftlich festgelegt haben, dass der Erbvorbezug oder die Schenkung nicht ausgleichungspflichtig ist. Dann können sie klagen, falls ihr Pflichtteil verletzt worden ist.
Häufig wollen die Eltern noch nicht ausziehen und bedingen sich darum ein lebenslanges Wohnrecht oder Nutzniessungsrecht aus:
Eine Übersicht über alle wichtigen Punkte und Unterschiede finden Sie in unserem Artikel «Dienstbarkeiten: Nutzniessung oder Wohnrecht?».
Abtretungsverträge für das Wohnrecht oder die Nutzniessung mit Anrechnung an künftige Erbschaften müssen öffentlich beurkundet werden, wenn es um Grundstücke (Häuser, Wohnungen, Bauland) geht. Im Vertrag werden die wichtigsten Eckpunkte der Abtretung festgehalten:
Eine Abtretung mit Anrechnung an eine künftige Erbschaft wird in vielen Kantonen besteuert, unter anderem im Kanton Bern. Ausser, der Ehepartner, der eingetragene Partner oder ein Nachkomme wird begünstigt. Auch Stief- oder Pflegekinder sind steuerbefreit. Pflegekinder müssen aber mindestens zwei Jahre lang in der Obhut der vererbenden Pflegeeltern gelebt haben.
Mit dem Rückkaufsrecht, dem Gewinnbeteiligungsrecht und dem Vorkaufsrecht können Eltern dafür sorgen, dass ihr Haus in Familienbesitz bleibt. So schützen sie sich und die anderen Erben davor, dass der Erbe nach dem Vorbezug oder der Schenkung das Haus zum Marktpreis verkauft und darum mehr profitiert als geplant.
Wenn Sie Ihr Wohneigentum zu Lebzeiten abtreten wollen, reden Sie mit einem Fachmann. Und mit Ihren Nachkommen. Ihre Entscheidung hat finanzielle, erbrechtliche und allenfalls steuerliche Konsequenzen. Je besser Sie die Abtretung planen, desto entspannter können Sie Ihren Lebensabend geniessen, weil sich Ihre Nachkommen nicht um die Erbschaft streiten müssen.
Abonnieren Sie jetzt den Themen-Newsletter «Recht».