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Planen Sie Ihren Nachlass lieber zu früh als zu spät. Das ist manchmal gar nicht so einfach. Besonders, wenn Sie Wohneigentum besitzen. Wir haben zusammengestellt, auf was Sie achten sollten, damit die Erbteilung nicht zur Belastungsprobe für die Familie wird.
Zuerst muss die Ausgangslage erfasst werden. Dazu gehören unter anderem der familiäre Hintergrund, der Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung), bisherige Massnahmen in der Nachlassplanung wie Ehevertrag, Erbvertrag oder Testament, ein Verzeichnis aller Vermögenswerte sowie ein Verzeichnis aller Schenkungen und Erbvorbezüge. Wichtig ist auch, ob und wie die Schenkungen oder Erbvorbezüge bei der Erbteilung berücksichtigt werden müssen (siehe «Wohneigentum abtreten ohne Streit in der Familie»).
Danach muss ermittelt werden, was beziehungsweise wie viel vererbt wird. Bei Ehepartnern braucht es dafür eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Bei dieser werden die in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe gekauften Vermögenswerte auf die Ehepartner aufgeteilt. Entscheidend für die Erbteilung ist der Güterstand:
Nun geht es darum festzulegen, wer erben soll. Am besten spielt man durch, was geschieht, wenn die Erbschaft ohne Testament oder Erbvertrag geteilt wird. Wer wären die gesetzlichen Erben, wer wäre pflichtteilgeschützt, wie hoch wären die Pflichtteile? Das Erbrecht geht von der Stammesordnung aus, der Parentelenordnung, und unterteilt Blutsverwandte in drei Stämme:
Neben den Blutsverwandten sind überlebende Ehepartner und überlebende eingetragene Partner gesetzlich erbberechtigt. Ehepartner und eingetragene Partner sind gleichberechtigt, das Gesetz behandelt sie gleich. Wie viel sie erben, hängt von der Familiensituation ab. Wichtig: Das Gesetz regelt das Konkubinat nicht, auch das Erbrecht nicht. Auch mit dem neuen Erbrecht, das seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, sind beispielsweise Konkubinatspaare oder Stiefkinder nicht gesetzlich erbberechtigt. Nur die frei verfügbare Quote, die ihnen mit einem Erbvertrag oder Testament zugewiesen werden kann, wurde von drei Achtel auf die Hälfte des Nachlasses erhöht.
Mit dieser Auslegeordnung können Sie die individuellen Massnahmen einleiten. Wenn Sie Ihren Nachlass individuell regeln wollen, haben Sie diese Möglichkeiten:
Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr letzter Wille so umgesetzt wird, wie Sie sich das vorstellen, sollten Sie einen Willensvollstrecker einsetzen. Besonders, wenn die Familienverhältnisse verzwickt oder die Vermögensverhältnisse komplex sind. Sinnvollerweise beziehen Sie den Willensvollstrecker in die Nachlassplanung mit ein, damit er auf die Massnahmen (Testament, Ehevertrag, Erbvertrag) Einfluss nehmen und sich rechtzeitig auf die Erbteilung einstellen kann.
Wenn Alleinstehende ohne Nachkommen sterben, kommt die Stammesordnung (siehe «Schritt 3: Erben bestimmen») zum Zug. So will es das Erbrecht.
Das sind unter Umständen Menschen, die der Erblasser nicht gekannt oder, schlimmer noch, nicht gemocht hat. Darum sollten auch Alleinstehende ohne Nachkommen einen Erbvertrag oder ein Testament aufsetzen und Menschen oder Organisationen berücksichtigen, die Ihnen mehr am Herzen liegen.
Wenn keine Erben auffindbar sind, erlassen die Behörden einen Erbenaufruf, beispielsweise im Amtsblatt oder in Zeitungen. Falls sich niemand innerhalb eines Jahres meldet, geht der Nachlass in der Regel an den Kanton oder die Gemeinde, wo der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Falls sich innerhalb von zehn Jahren doch noch ein Erbe meldet, hat dieser einen Rückforderungsanspruch.
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