Finanzieren & Kaufen
Recht
Bauen & Renovieren
Sichern & Versichern
Wohnen
Garten & Balkon

So planen Sie Ihren Nachlass

Planen Sie Ihren Nachlass lieber zu früh als zu spät. Das ist manchmal gar nicht so einfach. Besonders, wenn Sie Wohneigentum besitzen. Wir haben zusammengestellt, auf was Sie achten sollten, damit die Erbteilung nicht zur Belastungsprobe für die Familie wird.

Bei der Nachlassplanung muss zuerst die Ausgangslage erfasst werden.
Bei der Nachlassplanung muss zuerst die Ausgangslage erfasst werden.
(rh) Wenn es um die Erbschaft geht, geraten sich Erben gerne in die Haare. Vor allem, wenn nicht nur Bargeld oder Wertschriften vererbt werden, sondern ein Haus oder eine Wohnung. Planen Sie Ihren Nachlass darum lieber zu früh als zu spät oder gar nicht. So regeln Sie, wer was erbt, und vermeiden Streit in der Familie, weil alles geregelt ist. Der Hauseigentümerverband Schweiz empfiehlt diesen Fünf-Punkte-Plan, der sich in der Praxis bewährt hat.

Wer erbt, wenn es keine Nachkommen gibt?

Wenn Alleinstehende ohne Nachkommen sterben, kommt die Stammesordnung (siehe «Schritt 3: Erben bestimmen») zum Zug. So will es das Erbrecht.

  • Zuerst der 2. Stamm (Eltern des Erblassers und alle Personen, die von diesen Eltern abstammen: Brüder, Schwestern, Nichten, Neffen),
  • dann der 3. Stamm (Grosseltern des Erblassers und alle Personen, die von diesen Grosseltern abstammen: Onkel, Tante, Cousinen, Cousins usw.).

Das sind unter Umständen Menschen, die der Erblasser nicht gekannt oder, schlimmer noch, nicht gemocht hat. Darum sollten auch Alleinstehende ohne Nachkommen einen Erbvertrag oder ein Testament aufsetzen und Menschen oder Organisationen berücksichtigen, die Ihnen mehr am Herzen liegen. 

Wenn keine Erben auffindbar sind, erlassen die Behörden einen Erbenaufruf, beispielsweise im Amtsblatt oder in Zeitungen. Falls sich niemand innerhalb eines Jahres meldet, geht der Nachlass in der Regel an den Kanton oder die Gemeinde, wo der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Falls sich innerhalb von zehn Jahren doch noch ein Erbe meldet, hat dieser einen Rückforderungsanspruch.

Häufige Fragen

  • Artikel von:
  • Hauseigentümerverband Schweiz (HEV), hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto