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Was tun, wenn fremde Autos Ihren Privatparkplatz besetzen?

Das ist allen schon einmal passiert: Sie kommen nach Hause und wollen auf Ihrem Parkplatz parkieren, aber der ist besetzt – oder Sie haben es eilig und ein falsch abgestelltes Fahrzeug hat Sie zugeparkt. Wie können Sie sich wehren?

Fremde Autos auf dem Privatparkplatz
Sie kommen nach Hause, aber Ihr Parkplatz ist besetzt. So wehren Sie sich.

(rh) Bevor die Parkplatzsituation eskaliert, sollten Sie durchatmen und versuchen, den Fahrer oder die Fahrerin zu finden:

  • Hupen Sie kurz. Vielleicht holt sie oder er nur jemanden ab und fährt gleich wieder los.
  • Schauen Sie unter der Windschutzscheibe nach. Vielleicht hat sie oder er eine Mobiltelefonnummer hinterlassen oder den Namen des Nachbarn, den sie oder er besucht.

Falls Sie die Fahrerin oder den Fahrer nicht finden, sollten Sie Autokennzeichen, Datum und Zeit notieren und sie oder ihn mit einer Notiz darauf aufmerksam machen, dass das Ihr Privatparkplatz ist. Oft genügt das. Die meisten parkieren aus Unwissenheit falsch. Wenn Sie die Halterin oder den Halter kontaktieren wollen, finden Sie beim Strassenverkehrsamt den Namen mit dem Kennzeichen heraus. Im Kanton Bern mit einer kostenpflichten SMS, im Kanton Zürich mit einer kostenlosen Abfrage im Autoindex.

Gut zu wissen: Auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen wie Privatparkplätzen gelten die Regeln des Strassenverkehrsgesetzes nicht. Darum kann die Polizei nicht tätig werden und darf beispielsweise keine Ordnungsbusse verteilen.

Dürfen Sie falsch parkierte Fahrzeuge abschleppen lassen?

Das Zivilgesetzbuch regelt in Artikel 926 den Besitzesschutz: «Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren». Was heisst das? Eigentümer (oder Mieter) dürfen ein ohne ihr Einverständnis abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen, wenn sie ihren Parkplatz selber dringend brauchen oder das falsch parkierte Fahrzeug ihnen die Durchfahrt versperrt. Allerdings müssten Sie als Auftraggeber gemäss Auftragsrecht im Obligationenrecht die Kosten des Abschleppdienstes bezahlen. Falls Sie rechtmässig und verhältnismässig gehandelt haben, können Sie die angemessenen Kosten als Schadenersatz zurückfordern. Das kann allerdings lange dauern, wenn es zu einem Zivilverfahren kommen sollte.

Aufgepasst: Ein falsch parkiertes Fahrzeug zuparken oder blockieren ist keine gute Idee. Das könnte als Nötigung ausgelegt werden und würde gegen Artikel 181 im Strafgesetzbuch verstossen.

So schützen Sie sich vor falsch parkierten Fahrzeugen

Platzieren Sie eine Tafel («Privatparkplatz» oder «Reserviert für BE 999 999») oder blockieren Sie die Zufahrt mit Bügeln, Ketten oder Pfosten. Falls das nichts hilft, sollten Sie sich überlegen, ein richterliches Verbot anordnen zu lassen. Das audienzrichterliche Verbot können Sie am Gerichtsstand des Ortes beantragen, wo das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Sie müssen das dringliche Recht am Privatgrund mit einem Grundbuchauszug beweisen und die bestehende oder drohende Störung glaubhaft machen. Zum Beispiel mit einem Protokoll der falsch parkierten Fahrzeuge. Wenn das Gericht den Antrag gutheisst, wird das Verbot publiziert und eine Verbotstafel an gut sichtbarer Stelle aufgestellt. Die Kosten von plus/minus 1000 Franken für das Verfahren und für die Tafel tragen Sie als Antragsteller.

Dürfen Sie Parkbussen verteilen?

Nein. Nur die Polizei darf Parkbussen verteilen, wenn ein richterliches Verbot besteht. Sie können den Vorfall dokumentieren, am besten mit einem datierten Foto des Fahrzeuges, und die Lenkerin oder den Lenker anzeigen. Dann drohen ihr oder ihm bis zu 2000 Franken Busse und die Verfahrenskosten. Ohne Strafanzeige wird die Polizei nicht aktiv. Ausserdem dürfen Sie eine Umtriebsentschädigung für die Geltendmachung Ihrer Zivilansprüche in Rechnung stellen, aber nicht für Überwachungs- oder Sicherungsmassnahmen. Im aktuellsten Entscheid hat das Bundesgericht 52 Franken Entschädigung als nicht übersetzt beurteilt. Sie haben die Wahl, ob Sie eine Umtriebsentschädigung fordern oder die Lenkerin beziehungsweise den Lenker anzeigen. Sie können auch Anzeige erstatten und eine Entschädigung verlangen.

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  • hausinfo
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