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Wer darf wie lange auf dem Besucherparkplatz parkieren?

Oft streiten sich Stockwerkeigentümer oder Mieter über Kleinigkeiten wie die Parkplatzordnung. Wir erklären, wie Sie solche Probleme vermeiden oder lösen.

Streitpunkt Besucherparkplatz
Kein Gesetz regelt, wie Besucherparkplätze genutzt werden dürfen.

(rh) Kein Gesetz regelt, wie Besucherparkplätze genutzt werden dürfen. Für Mieter gilt, was im Mietvertrag steht, für Stockwerkeigentümer, was im Stockwerkeigentümerreglement steht ­– und für Mieter und für Stockwerkeigentümer, was in der Hausordnung oder in der Parkplatzordnung steht, wenn es denn eine gibt. Klar ist lediglich, wer auf den Besucherparkplätzen streng genommen nicht parkieren darf: Mieter oder Stockwerkeigentümer, auch nicht bloss für eine Viertelstunde. Die Besucherparklätze sind für Besucherinnen und Besucher reserviert. Doch wer gilt gewohnheitsrechtlich als Besucherin oder Besucher?

Wer darf auf dem Besucherparkplatz parkieren – und wer nicht?

Wenn Menschen unter einem Dach wohnen, sollten Sie Rücksicht nehmen und tolerant sein. Unabhängig davon, ob sie Mieter oder Miteigentümer sind. Bei der Frage, wer auf einem Besucherparkplatz parkieren darf, geraten Rücksicht und Toleranz manchmal aus dem Gleichgewicht, wenn die Benutzung nicht geregelt ist. Unproblematisch sind zum Beispiel die täglichen Visiten der Spitex, die wöchentlichen Besuche der Jassrunde oder die Freundin, die gelegentlich bei einem Mieter oder Miteigentümer übernachtet. Sobald sie aber mehrmals in der Woche oder jede Nacht ihr Auto auf den Besucherparkplatz stellt, sollte ihr Freund der Fairness halber einen Parkplatz für sie mieten. Manchmal braucht es bei der Entscheidung auch ein bisschen Fingerspitzengefühl. Zum Beispiel, wenn gute Freunde oder nahe Verwandte aus dem Ausland einen Mieter oder Miteigentümer besuchen und ihr Auto länger als üblich stehen lassen.

Mögliche Massnahmen gegen Mieter

Wenn ein Mieter oder sein Besuch regelmässig zu Unrecht oder lange auf dem Besucherparkplatz parkiert, sollten Sie mit ihm reden. Suchen Sie eine gütliche Lösung, falls der Mietvertrag oder die Hausordnung die Parkplatzbenutzung nicht eindeutig regelt. Wenden Sie sich erst an die Liegenschaftenverwaltung, wenn Sie keine Lösung finden. Die Verwaltung kann den anderen Mieter schriftlich abmahnen und ihm mit der Kündigung drohen, falls er weiterhin gegen die Regeln verstösst. Ausserdem könnte sie ein gerichtliches Parkverbot mit Busse gemäss Artikel 258 ff der Zivilprozessordnung beantragen. So könnte sie theoretisch alle, die zu Unrecht oder lange auf einem Besucherparkplatz parkieren, anzeigen.

Mögliche Massnahmen gegen Miteigentümer

Im Stockwerkeigentum gehören die Besucherparkplätze zum gemeinschaftlichen Eigentum. Das Vorgehen gegen Miteigentümer unterscheidet sich von dem gegen Mieter. Falls Sie keine gütliche Lösung mit dem anderen Miteigentümer finden und das Gespräch mit der Verwaltung nichts fruchtet, kann die Verwaltung als gesetzliche Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft oder jeder Miteigentümer ein Parkverbot beantragen. Dann könnte jeder, der zu Unrecht oder lange parkiert, angezeigt werden. Verstösse gegen die Parkplatzordnung gelten nicht als schwerwiegend, darum wäre ein Ausschluss des fehlbaren Miteigentümers aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht verhältnismässig.

  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto