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Keine(r) macht sich gerne Gedanken über seinen Tod. Doch gerade für Wohneigentümerinnen und -eigentümer ist es durchaus sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken über die Nachlassplanung zu machen.
(rh) Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt im Erbrecht (Artikel 457 bis 640), wer erbt, falls jemand stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen. Das Erbrecht geht zuerst von der Stammesordnung aus, der sogenannten Parentelenordnung, und unterteilt die Blutsverwandten in drei Stämme:
Neben den Blutsverwandten sind die überlebende Ehepartnerin, der überlebende Ehepartner beziehungsweise die überlebende eingetragene Partnerin, der überlebende eingetragene Partner gesetzlich erbberechtigt. Ehepartner und eingetragene Partner sind gleichberechtigt und werden vom Gesetz gleich behandelt. Wie viel sie erben, hängt von der Familienkonstellation ab. Mit Nachkommen beträgt ihre gesetzliche Erbquote die Hälfte. Wenn beispielsweise eine verheirate Frau mit drei Kindern stirbt und 300'000 Franken hinterlässt, erbt der Ehemann 150'000 Franken und die drei Kinder teilen sich 150'000 Franken, jedes Kind erhält also 50'000 Franken. Wichtig zu wissen: Das Konkubinat ist nicht gesetzlich geregelt, das gilt auch für das Erbrecht.
Falls der Erblasser ein Haus ohne Testament oder Erbvertrag hinterlässt, erbt die Erbengemeinschaft das Haus. Die Erben können es verkaufen und den Erlös gemäss Erbquote unter sich aufteilen. Überlebende Ehepartner oder überlebende eingetragene Partner haben allerdings das Recht, das Haus zu beanspruchen und an ihre Erbschaft anrechnen zu lassen. Dafür müssen sie das Haus aus dem Nachlass herauskaufen und die anderen Erben finanziell entschädigen. Falls sich der überlebende Ehepartner oder der überlebende eingetragene Partner das nicht leisten kann, aber weiterhin im Haus wohnen will, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann die Nutzniessung oder das Wohnrecht verlangen. Es ist sinnvoll, sich schon früh darüber Gedanken zu machen, beispielsweise in der Nachlassplanung.
Wenn Erben fehlen oder verschollen sind, regelt Artikel 555 des Zivilgesetzbuches, was zu tun ist. In der Regel erlassen die Behörden einen öffentlichen Erbenaufruf, zum Beispiel im Amtsblatt oder in Zeitungen, allenfalls auch im Ausland. Falls sich niemand innerhalb eines Jahres auf den Erbenaufruf meldet, geht der Nachlass an den Kanton oder die Gemeinde, in dem oder in der der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Falls sich innerhalb von zehn Jahren doch noch ein Erbe meldet, hat dieser einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kanton oder der Gemeinde.
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