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Wer erbt das Haus, wenn es kein Testament oder Erbvertrag gibt?

Niemand macht sich gerne Gedanken über den eigenen Tod. Doch gerade für Wohneigentümer:innen ist es durchaus sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken über die Nachlassplanung zu machen.

Wer erbt das Haus?
Das Erbrecht regelt, wer erbt, falls jemand ohne Testament oder Erbvertrag stirbt.

(rh) Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt im Erbrecht (Artikel 457 bis 640), wer erbt, falls jemand stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen. Das Erbrecht geht zuerst von der Stammesordnung aus, der sogenannten Parentelenordnung, und unterteilt die Blutsverwandten in drei Stämme:

  1. Stamm oder Stamm der Erblasser: Nachkommen der Erblasser und alle Personen, die von diesen Nachkommen abstammen.
  2. Stamm oder elterlicher Stamm: Eltern der Erblasser und alle Personen, die von diesen abstammen.
  3. Stamm oder grosselterlicher Stamm: Grosseltern der Erblasser und alle Personen, die von diesen abstammen.

Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen

Neben Blutsverwandten sind die überlebenden Ehepartner:innen beziehungsweise die überlebenden eingetragenen Partner:innen gesetzlich erbberechtigt. Beide sind gleichberechtigt und werden vom Gesetz gleich behandelt. Wie viel sie erben, hängt von der Familienkonstellation ab. Mit Nachkommen beträgt ihre gesetzliche Erbquote die Hälfte. Wenn beispielsweise eine verheirate Frau mit drei Kindern stirbt und 300'000 Franken hinterlässt, erbt der Ehemann 150'000 Franken und die drei Kinder teilen sich 150'000 Franken, jedes Kind erhält also 50'000 Franken. Wichtig zu wissen: Das Konkubinat ist nicht gesetzlich geregelt, das gilt auch für das Erbrecht. Darum haben Konkubinatspartner:innen auch mit dem neuen Erbrecht keinen gesetzlichen Erbanspruch. Die Erblasser können sie aber seit Anfang 2023 mit einer höheren frei verfügbaren Quote (die Hälfte statt drei Achtel) in einem Erbvertrag oder Testament begünstigen.

Übernahme, Nutzniessung oder Wohnrecht

Falls die Erblasser ein Haus ohne Testament oder Erbvertrag hinterlassen, erbt die Erbengemeinschaft das Haus. Die Erben können es verkaufen und den Erlös gemäss Erbquote unter sich aufteilen. Überlebende Ehepartner:innen oder überlebende eingetragene Partner:innen haben allerdings das Recht, das Haus zu beanspruchen und an ihre Erbschaft anrechnen zu lassen. Dafür müssen sie das Haus aus dem Nachlass herauskaufen und die anderen Erben finanziell entschädigen. Falls sich die überlebenden Ehepartner:innen oder die überlebenden eingetragenen Partner:innen das nicht leisten können, aber weiterhin im Haus wohnen wollen, haben sie zwei Möglichkeiten: Sie können die Nutzniessung oder das Wohnrecht verlangen. Es ist sinnvoll, sich schon früh darüber Gedanken zu machen, beispielsweise in der Nachlassplanung.

Erbenaufruf: Wenn die Erben unbekannt sind

Wenn Erben fehlen oder verschollen sind, regelt Artikel 555 des Zivilgesetzbuches, was zu tun ist. In der Regel erlassen die Behörden einen öffentlichen Erbenaufruf, zum Beispiel im Amtsblatt oder in Zeitungen, allenfalls auch im Ausland. Falls sich niemand innerhalb eines Jahres auf den Erbenaufruf meldet, fällt der Nachlass an den Kanton oder die Gemeinde, wo die Erblasser:innen zuletzt gewohnt haben. Falls sich innerhalb von zehn Jahren doch noch jemand meldet, haben sie einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kanton oder der Gemeinde.

Häufige Fragen

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