Erbrecht

Haus an Nachkommen vererben

Erblasser können mit einem Erbvertrag oder Testament einem Erben ihre Liegenschaft im Alleineigentum zuweisen. Um die Erbschaft gerecht aufzuteilen, ist es sinnvoll, wenn die Erbengemeinschaft einen Erbteilungsvertrag aufsetzt.

 Um die Erbschaft gerecht aufzuteilen, ist es sinnvoll, wenn die Erbengemeinschaft einen Erbteilungsvertrag aufsetzt
Mit seinem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser einem Nachkommen die Liegenschaft im Alleineigentum zuweisen.

Wohneigentum ist in vielen Erbgängen der wertvollste zu verteilende Besitz – und oft der Auslöser für Streitereien unter den Erben. Eltern, die Streit zwischen ihren Töchtern und Söhnen vermeiden wollen, reden frühzeitig mit ihnen und klären ab, wer was will. Dann setzen sie ein Testament oder einen Erbvertrag auf, der alles klar regelt.

Der Pflichtteilschutz

Wenn die Mutter oder der Vater stirbt, erhalten der Ehepartner und die Nachkommen in der Regel je eine Hälfte der Erbschaft. Pflichtteilgeschützt sind aber nur die Hälfte des Anspruchs für Ehepartner und drei Viertel des Anspruchs für Nachkommen. Wenn der Erblasser (andere) Erben begünstigen will, kann er den Ehepartner und/oder die Nachkommen auf den Pflichtteil setzen. Der Pflichtteil drückt den gesetzlichen Erbanspruch in Bruchteilen aus. Zwei Beispiele:

  • Der Ehepartner erbt mindestens einen Viertel (die Hälfte der Hälfte), die Nachkommen mindestens drei Achtel (drei Viertel der Hälfte).
  • Ohne überlebenden Ehepartner erben die Nachkommen mindestens drei Viertel der ganzen Erbschaft.

Verletzungen des Pflichtteilschutzes werden nur korrigiert, wenn die pflichtteilgeschützten Erben fristgerecht klagen. Dafür haben Sie in der Regel ein Jahr ab Testamentseröffnung Zeit.

Der Erbteilungsvertrag

Mit seinem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser einem Nachkommen die Liegenschaft im Alleineigentum zuweisen. Der Erbteilungsvertrag regelt, wie der bevorzugte Erbe die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft auszahlt (Ausgleichungspflicht), falls die Liegenschaft mehr wert ist, als ihm zusteht. Weil das Haus oder die Wohnung oft den grössten Wertanteil an einer Erbschaft ausmacht, kann das hohe Ausgleichszahlungen bedeuten. Den Erbteilungsvertrag setzen die Erben gemeinsam auf. 

Die Ausgleichszahlung anhand eines Beispiels erklärt:

Fritz Meier ist verwitwet und Vater zweier Töchter. In seinem Erbteilungsvertrag weist er das Haus, in dem er mit seiner Familie mehr als 40  Jahre lang gelebt hat, seiner älteren Tochter Bettina zu. Nach der Testamentseröffnung setzt sich Bettina mit ihrer Schwester Cornelia zusammen und gemeinsam rechnen sie Bettinas Ausgleichszahlung aus:

  • Das Haus hat einen Verkehrswert von 560'000 Franken. Darauf lastet eine Hypothek von 120'000 (ursprünglich 200'000) Franken. Zu verteilen sind also 440'000 Franken (560'000 minus 120'000 Franken).
  • Bettina und Cornelia haben einen Anspruch auf je die Hälfte, das sind 220'000 Franken.
  • Bettina muss Cornelia innerhalb von zehn Tagen ab Grundbucheintrag 220'000 Franken als Ausgleichszahlung überweisen. 
  • Bettina erhöht den Schuldbrief von 200'000 auf 300'000 Franken und die Hypothek von 120'000 auf 300'000 Franken (plus 180'000 Franken). Die fehlenden 40'000 Franken überweist sie von ihrem Sparkonto.

Bettina und Cornelia setzen einen Erbteilungsvertrag auf und melden ihn auf dem Grundbuchamt an, sobald die Finanzierung gesichert ist. Manche Grundbuchämter bestehen darauf, dass Bettinas und Cornelias Unterschriften beglaubigt sind. Gut zu wissen: In einigen Kantonen, darunter Bern, wird der Grundbucheintrag nicht automatisch geändert. Bettina muss den Erbenschein via Notar einreichen, sonst bleibt ihr Vater als Eigentümer eingetragen.

Die Vor- und Nacherbeneinsetzung

Das kommt in den besten Familien vor: Fritz kann Bettinas Ehepartner nicht ausstehen und will nicht, dass dieser das Haus erbt, wenn Bettina etwas zustösst. Darum hat Fritz Bettina in seinem Testament als Vorerbin und ihre Schwester Cornelia als Nacherbin eingesetzt. Wenn Bettina stirbt, erbt nicht ihr Ehepartner, sondern ihre Schwester als Nacherbin. Allerdings gilt eine solche Nacherbeneinsetzung nur für die frei verfügbare Quote, nicht für den Pflichtteil.

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