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Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer kaufen ein Haus oder eine Wohnung im Ausland und geniessen ihren Lebensabend fern der Heimat. Viele denken beim Kauf nicht daran, was mit ihrem Vermögen im Allgemeinen und der Immobilie im Besonderen nach ihrem Tod passiert.
(rh) Das Erbrecht ist nicht überall gleich geregelt wie in der Schweiz. Je nach Land gilt das Recht am letzten Wohnsitz, also im Ausland, oder am Heimatort, also in der Schweiz. Welche Behörden für den Nachlass zuständig sind, hängt vom Wohnsitz, der Staatsangehörigkeit oder dem letzten Willen des Erblassers oder der Erblasserin ab, und kann einen grossen Einfluss auf den Nachlass haben.
In der Schweiz und in der EU sind in der Regel die Behörden am letzten Wohnort für das Nachlassverfahren und mögliche erbrechtliche Streitigkeiten zuständig. Für Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Ausland gilt das Internationale Privatrecht (IPRG) an ihrem letzten Wohnort, beispielsweise in Frankreich, Italien oder Spanien. Allerdings können Auslandschweizerinnen und -schweizer ihren Nachlass mit einer sogenannten Rechtswahl dem schweizerischen Recht unterstellen, genauer dem Erbrecht im dritten Teil des Zivilgesetzbuches (ab Artikel 457). Die Rechtswahl ist wichtig für Fragen wie diese:
Die Rechtswahl legen Sie in Ihrem Testament oder im Erbvertrag fest. Ob die Rechtswahl auch für Immobilien gilt, klären Sie am besten vorgängig mit einer Anwältin oder einem Anwalt ab, die oder der sich mit dem Privat- und Erbrecht an Ihrem ausländischen Wohnsitz auskennt. Das wird von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt, die EU kennt kein einheitliches Erbschaftsrecht. In Staaten wie Spanien, Italien oder Deutschland entscheidet die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder der Erblasserin darüber, welches Erbrecht gilt, in anderen Staaten wie Belgien, Frankreich oder Grossbritannien der letzte Wohnsitz.
In der Regel werden Immobilien dort besteuert, wo sie stehen. Das gilt auch für die Erbschaftsteuer, die in einzelnen Staaten bis zu 80 Prozent des Immobilienwertes betragen kann. Die Steuerbelastung kann der Erblasser oder die Erblasserin senken. Wenn die Erben beim Kauf als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden und dem Erblasser oder der Erblasserin ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht einräumen, bezahlt die erste Erbengeneration keine Erbschaftssteuer. Oder wenn eine juristische Person das Haus kauft, beispielsweise eine Aktiengesellschaft, bleibt sie Besitzerin der Immobilie und die Aktien werden nach Schweizer Recht auf die Erben übertragen, für Ehegatten oder Nachkommen steuerfrei.
Gut zu wissen: Der Wert der Immobilie und die Einnahmen werden in der Schweiz nicht besteuert. Sie werden aber zum Vermögen beziehungsweise zum Einkommen addiert, um den Steuersatz festzulegen.
Ein Testament oder Erbvertrag ist so oder so eine gute Sache, weil Sie Ihren Nachlass regeln können, wie Sie wollen. Besonders sinnvoll ist ein letzter Wille, wenn Sie Immobilien im Ausland besitzen. Reden Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der sich mit dem Erbrecht in der Schweiz und an Ihrem neuen Wohnsitz auskennt, bevor Sie das Haus oder die Wohnung kaufen. So können Sie Ihren Lebensabend entspannt geniessen und Ihren Erbinnen und Erben böse oder teure Überraschungen ersparen.
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