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Dürfen Sie Ihre Eigentumswohnung auf Airbnb vermieten?

Haben Sie Ihre Eigentumswohnung als Anlagealternative, als Altersvorsorge oder für später gekauft? Wenn ja, haben Sie sie wahrscheinlich langfristig vermietet. Das ist rechtlich absolut in Ordnung. Immer mehr Stockwerkeigentümer*innen überlegen sich aber, ihre Wohnung über Onlineplattformen wie Airbnb tage- oder wochenweise zu vermieten. Ist das erlaubt?

Dürfen Sie Ihre Eigentumswohnung auf Airbnb vermieten?
Das Gesetz regelt die kurzfristige Vermietung von Eigentumswohnungen noch nicht. Entscheidend ist, was im Reglement der Gemeinschaft steht.

(rh) Das Gesetz hinkt der Entwicklung hinterher und regelt (noch) nicht, ob Eigentumswohnungen über Airbnb & Co. kurzfristig und regelmässig vermietet werden dürfen oder nicht. Auch die Gerichte haben wenig Erfahrung mit dieser Frage. Konkret gibt es erst einen einzigen Fall, der vor Bundesgericht verhandelt wurde. Die Tochter eines Stockwerkeigentümers vermietete eine der zwei Wohnungen ihres Vaters in einem gehobenen Wohnblock in Stansstad am Vierwaldstättersee regelmässig. Die Airbnb-Gäste nutzen auch gemeinsame Teile wie die Dachterrasse, den Fitnessraum, die Sauna oder das Schwimmbad intensiv.

Das störte die anderen Stockwerkeigentümer*innen. Darum passten sie ihr Reglement an und erlaubten nur noch die dauerhafte Vermietung. Gegen diese Änderung wehrte sich der Stockwerkeigentümer, doch die Bundesrichter*innen gaben der Gemeinschaft Recht. Weil die kurzfristige Vermietung alle Stockwerkeigentümer*innen störte und im ursprünglichen Reglement schon Nutzungen mit hohem Kundenverkehr wie Arztpraxen verboten waren.

Ein Urteil, aber kein Präzedenzfall

Das Urteil ist ein Einzelurteil und kein Massstab für andere Fälle, weil das Haus mit Fitnessraum, Sauna sowie Schwimmbad nicht mit anderen Häusern vergleichbar ist. Der Ausbau ist gehoben, viele Teile werden gemeinsam genutzt. In den meisten Stockwerkeigentümergemeinschaften beschränken sich die gemeinsamen Teile auf das Treppenhaus, den Garten oder die Garage. Airbnb-Gäste, die diese Teile auch nutzen, stören oder schränken die Stockwerkeigentümer*innen nicht oder kaum ein und verletzen auch nicht ihre Privatsphäre.

Wollen Sie Ihre Wohnung über Airbnb vermieten?

Die kurzfristige Vermietung über Plattformen wie Airbnb gilt als gewerbsmässig. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil argumentierten die Richter*innen, dass eine regelmässige Vermietung einem hotelähnlichen Betrieb nahekomme und kein stilles Gewerbe mehr sei. Darum müsse sie im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft erlaubt werden. Falls nicht, können Sie an der nächsten oder einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung beantragen, den Nutzungszweck zu ändern und damit die regelmässige Vermietung im Reglement zu erlauben. Allerdings müssten alle Miteigentümer*innen einverstanden sein.

Sobald das Reglement angepasst ist, dürfen Sie die Eigentumswohnung über Airbnb vermieten, auch regelmässig. Solange die Airbnb-Gäste sich an die Hausordnung der Gemeinschaft und das Nachbarrecht halten und keine Miteigentümer*innen stören oder einschränken.

Natürlich könnten Sie auch nur mit den anderen Miteigentümer*innen reden oder auf ihren guten Willen hoffen. Das funktioniert wahrscheinlich in Stockwerkeigentümergemeinschaften mit Ferienwohnungen am besten, weil dort die kurzfristige Vermietung öfters vorkommt – und wahrscheinlich auch im Stockwerkeigentümerreglement ausdrücklich erlaubt ist.

Wollen Miteigentümer*innen ihre Wohnungen vermieten?

Die langfristige Vermietung ist erlaubt, der Vermieter muss nur die Verwaltung informieren. Dagegen können Sie nichts tun. Sie können sich aber gegen die kurzfristige Vermietung wehren, solange das Stockwerkeigentümerreglement sie nicht erlaubt. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, lassen Sie das Reglement anpassen und die kurzfristige Vermietung ausdrücklich verbieten. Falls das bisherige Reglement die gewerbliche Nutzung schon ausschloss, genügt wahrscheinlich eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Präzisierung. Zumindest hat das Bundesgericht so argumentiert. Falls nicht, müssen alle einverstanden sein. 

  • Artikel von:
  • hausinfo
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