E-Mobilität

Ladestation bei Stockwerkeigentum und Miete

Wer ein Elektro-Auto besitzt, möchte dieses gerne dort laden, wo es die längste Zeit steht. Das ist in den meisten Fällen zuhause. Damit Mieter oder Stockwerkeigentümer aber eine Heim-Ladestation errichten können, gilt es einige wichtige Punkte zu beachten.

Das muss ich als Stockwerkeigentümer oder Mieter wissen, wenn ich mein E-Auto laden will
Wenn Mieter oder Stockwerkeigentümer eine Ladestation errichten möchten, braucht es dafür ein entsprechendes Einverständnis.

(stö) Unabhängig davon, ob Mieter oder Stockwerkeigentümer in der Gemeinschaftsgarage eine Ladestation einrichten möchten: Ohne Einverständnis des Vermieters bzw. der Stockwerkeigentümerschaft geht nichts. Während das Bewilligungsverfahren und die Kostenübernahme für Stockwerkeigentümer klar geregelt sind, besteht in Mietverhältnissen bei den Kosten sowie bei einem allfälligen Auszug der Mieterschaft ein gewisser Handlungsspielraum.

Heimladestation für Mieter: Wer bezahlt?

Grundsätzlich gilt: Mieter haben keinen Anspruch auf den Einbau einer Ladestation. Ist der Vermieter bzw. die Verwaltung aber einverstanden, in der Liegenschaft eine Strom-Tankstelle zu errichten, stellt sich die Frage der Kostenübernahme. Je nach Vereinbarung hat die Mieterschaft die Erstellungskosten gänzlich oder zu Teilen selbst tragen. Möglicherweise übernimmt aber auch der Vermieter diese Kosten, welche wiederum auf den Mietzins überwälzt werden können.

Kosten für Ladestationen unter Mietern aufteilen

Wenn mehrere Mieter den Einbau einer gemeinsamen oder mehrerer Heim-Ladestationen wünschen, können die Installationskosten aufgeteilt werden. Möchten bei einer durch die Mieterschaft errichteten Ladestation weitere Mieter Strom beziehen, so ist es angemessen, wenn diese einen Beitrag an die zuvor angefallenen Errichtungskosten leisten.

Was geschieht mit der Ladestation beim Wegzug von Mietern?

Wenn sich die Mieterschaft an den Erstellungskosten einer Ladestation beteiligt oder diese gänzlich übernimmt, sollte vorgängig geklärt werden, wie bei einem Wegzug zu verfahren ist. Je nach Vereinbarung kann der Vermieter den vollständigen Rückbau verlangen. Bleibt die Ladestation nach einem Auszug bestehen, hat der betreffende Mieter Anspruch auf eine Mehrwertentschädigung, diese lässt sich auch altersabgestuft vereinbaren.

Ladestationen bei Stockwerkeigentum: Die Eigentümerschaft entscheidet

Falls eine geplante Heim-Ladestation bei Stockwerkeigentümern nicht auf einer abgetrennten und im Sonderrecht ausgeschiedenen Park-Box erstellt werden soll, befindet die Miteigentümerversammlung über den Einbau. Je nachdem, ob der Einbau als notwendig oder nur als nützlich eingestuft ist, erfordert die Einwilligung einen reinen Mehrheitsentscheid der Miteigentümer (notwendig) oder einen Mehrheitsentscheid jener Eigentümer, die auch die Mehrheit der Wertquote auf sich vereinigen (nützlich).

Künftige Stockwerkeigentümer an Errichtungskosten von Ladestationen beteiligen

Wenn die Strom-Tankstelle im Stockwerkeigentum erstellt worden ist, können künftige Eigentümer dazu verpflichtet werden, sich rückgängig an den Erstellungskosten zu beteiligen, falls auch sie ihr Elektro-Fahrzeug in der Gemeinschaftsgarage aufladen möchten.

Benutzerabhängige Abrechnung der Stromkosten

Sowohl bei Mietverhältnissen als auch im Stockwerkeigentum muss der Strombezug separat ausgewiesen und abgerechnet werden können. Bezieht nur eine einzige Person im Haus Strom für die Ladestation, kann die Abrechnung möglicherweise über den betreffenden Stromzähler der Wohnung oder den Zähler beim Ladegerät erfolgen. Bei mehreren Strombezügern empfiehlt sich ein Abrechnungsmodus mit einer RFID-Chipkarte, welche den Bezug einzeln ausweist und diesen je nach Anlage gleich direkt via App oder über die Nebenkostenabrechnung belastet.

Technisches Dossier der Ladeinfrastruktur einreichen

Unabhängig davon, ob Mieter oder Stockwerkeigentümer eine Heim-Ladestation beantragen, lohnt es sich, dem Vermieter oder der Eigentümerschaft ein technisches Dossier der Ladeinfrastruktur vorzulegen. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem Elektro-Fachmann. Dieser wird die örtlichen Verhältnisse prüfen und geeignete Vorschläge zur Umsetzung machen. Anhand dieses Dossiers können die Verwaltung oder die Miteigentümer darüber in Kenntnis gesetzt werden, was auf welche Weise installiert werden soll, aber auch wie die Versorgung der übrigen Strombezüger gesichert bleiben kann.

Ist ein Lastmanagement erforderlich oder sinnvoll?

Werden im gleichen Gebäude mehrere Ladestationen betrieben oder sind mehrere geplant, kann eine smarte Stromversorgung – auch Lade- oder Lastmanagement genannt – sinnvoll sein. Diese intelligente Stromversorgung verteilt eine bestimmte Menge Strom bei gleichzeitigem Laden von mehreren Elektro-Autos auf die verschiedenen Bezüger. Auf diese Weise können Überlastungen des Stromnetzes verhindert werden. Auch hierzu kann Sie Ihr Elektro-Fachmann beraten.

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